TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/7 W167 2112769-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2017
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Entscheidungsdatum

07.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2112769-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am XXXX stellte der nunmehrige Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, für die Alm mit der Betriebsnummer XXXX , auf die der Beschwerdeführer auftreibt. Bewirtschafter der Alm ist die Agrargemeinschaft XXXX .1. Am römisch 40 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, für die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 , auf die der Beschwerdeführer auftreibt. Bewirtschafter der Alm ist die Agrargemeinschaft römisch 40 .

2. Am XXXX beantragte der Bewirtschafter der Alm eine Reduktion der für das Jahr 2012 beantragten Almfutterfläche von 142,64 ha auf 139,12 ha.2. Am römisch 40 beantragte der Bewirtschafter der Alm eine Reduktion der für das Jahr 2012 beantragten Almfutterfläche von 142,64 ha auf 139,12 ha.

3. Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.857,78 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 11,25 ha und eine ermittelte Fläche von 11,18 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Almfutterfläche vorerst noch nicht berücksichtigt werden könne.3. Mit Bescheid der AMA vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.857,78 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 11,25 ha und eine ermittelte Fläche von 11,18 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Almfutterfläche vorerst noch nicht berücksichtigt werden könne.

4. Am XXXX fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, an der der Bewirtschafter teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurde eine Almfutterfläche von 95,94 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Agrargemeinschaft übermittelt, im Verwaltungsakt befindet sich keine Stellungnahme dazu. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.4. Am römisch 40 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, an der der Bewirtschafter teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurde eine Almfutterfläche von 95,94 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Agrargemeinschaft übermittelt, im Verwaltungsakt befindet sich keine Stellungnahme dazu. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der Bescheid vom5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom römisch 40 , wurde der Bescheid vom

XXXX abgeändert und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.226,53 gewährt. Dabei wurden vorhandene Zahlungsansprüche von 20,07 und ausbezahlte Zahlungsansprüche von 19,42 angeführt. Es wurde eine anteilig beantragte Almfutterfläche von 8,24 ha berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.römisch 40 abgeändert und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.226,53 gewährt. Dabei wurden vorhandene Zahlungsansprüche von 20,07 und ausbezahlte Zahlungsansprüche von 19,42 angeführt. Es wurde eine anteilig beantragte Almfutterfläche von 8,24 ha berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.

6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der Bescheid vom XXXX abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 2.801,63 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 3.226,53 ergab dies eine Rückforderung von EUR 424,90. Dabei wurden eine Fläche nach VOK von 95,94 ha, ermittelte Großvieheinheiten (GVE) von 8,40, eine beantragte Almfutterfläche von 8,24 ha sowie eine ermittelte Almfutterfläche von 5,68 ha zugrunde gelegt. Die Flächenbeanstandung aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle ergab eine relevante VOK-Abweichung von 2,56 ha, da weniger Almfläche vorgefunden worden sei als beantragt. Dies ergebe eine Differenzfläche von 0,50 ha. Aufgrund der durchgeführten VOK seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom römisch 40 , wurde der Bescheid vom römisch 40 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 2.801,63 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 3.226,53 ergab dies eine Rückforderung von EUR 424,90. Dabei wurden eine Fläche nach VOK von 95,94 ha, ermittelte Großvieheinheiten (GVE) von 8,40, eine beantragte Almfutterfläche von 8,24 ha sowie eine ermittelte Almfutterfläche von 5,68 ha zugrunde gelegt. Die Flächenbeanstandung aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle ergab eine relevante VOK-Abweichung von 2,56 ha, da weniger Almfläche vorgefunden worden sei als beantragt. Dies ergebe eine Differenzfläche von 0,50 ha. Aufgrund der durchgeführten VOK seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde. Darin beantragte der Beschwerdeführer, (1) den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

(2) den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, (3) den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, (4) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie (5) den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er die beigeschlossenen Sachverhaltsdarstellungen des Almbewirtschafters zum Inhalt seiner Beschwerde erhebe und führte als Beschwerdegründe eine gesetzwidrige Beihilfenberechnung, ein falsches Ergebnis der Vorortkontrolle, mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen bei der Feststellung der beihilfenfähigen Fläche in früheren Antragsjahren (unberücksichtigte VOK 2009), mangelnde Verrechnungen von Über- und Untererklärungen, Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen, Vertrauen auf die Ergebnisse frühere amtlicher Erhebungen sowie mangelndes Verschulden an. Weiters stützte er sich auf Irrtümer der zuständigen Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer VOK, durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit und bei Berechnung von Landschaftselementen. Ergänzend brachte er vor, dass die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters nicht erkennbar gewesen seien, er auf die Behördenpraxis vertraut habe und kein Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters vorliege. In einem weiteren Punkt stellte der Beschwerdeführer dar, weshalb er seine Sorgfaltspflichten als Almauftreiber erfüllt habe. Zuletzt machte der Beschwerdeführer eine rückwirkende Korrektur, die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen, Verjährung und eine unangemessen hohe Strafe geltend.

8. Ergänzend legte der Beschwerdeführer eine §8i MOG-Erklärung vom

XXXX vor.römisch 40 vor.

9. Die AMA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der Betriebsnummer XXXX , auf die er auch auftreibt. Bewirtschafter der Alm ist die AgrargemeinschaftDer Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 , auf die er auch auftreibt. Bewirtschafter der Alm ist die Agrargemeinschaft

XXXX .römisch 40 .

Im Jahr 2012 betrug die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 8,24 ha nur 5,68 ha. Die Flächenbeanstandung aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle ergab eine relevante VOK-Abweichung von 2,56 ha, dies ergab eine Differenzfläche von 0,50 ha. Es handelt sich somit um Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die Almfutterfläche für das Jahr 2012 wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am XXXX festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wird als richtig beurteilt. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerdeführer hat auch nicht konkret dargelegt, warum das Ergebnis nicht richtig sein soll. Die allgemein gehaltenen Hinweise, dass die Futterflächenermittlung schwierig ist und er sich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen habe, sind nicht geeignet die Flächenermittlung durch die Kontrollorgane der Behörde in Frage zu stellen.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die Almfutterfläche für das Jahr 2012 wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am römisch 40 festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wird als richtig beurteilt. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerdeführer hat auch nicht konkret dargelegt, warum das Ergebnis nicht richtig sein soll. Die allgemein gehaltenen Hinweise, dass die Futterflächenermittlung schwierig ist und er sich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen habe, sind nicht geeignet die Flächenermittlung durch die Kontrollorgane der Behörde in Frage zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Vorschriften:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 8,24 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 5,68 ha zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 0,5 ha festgestellt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle wurden dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 424,90 ausgesprochen. Dabei handelt es sich nicht um eine Sanktion, sondern lediglich um eine Rückforderung aufgrund der Flächenrichtigstellung.

Da im angefochtenen Bescheid keine Sanktion verhängt wurde, ist auf Ausführungen in der Beschwerde, insoweit sie sich mit einer verhängten Sanktion befassen, nicht einzugehen. Das Vorbringen zum (mangelnden) Verschulden des Beschwerdeführers (in Form einer "8i-MOG"-Erklärung) war daher im konkreten Fall irrelevant, weil die Frage der Schuld nur im Falle der Verhängung von Sanktionen von Relevanz sein kann.

Das Ergebnis der VOK 2013 ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der VOK 2013 von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. VwGH 2011/17/0123, jüngst VwGH 2013/17/0025), dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der VOK unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Das Beschwerdevorbringen enthält nur allgemein gehaltene Bedenken und Zweifel an der VOK, ohne dass konkrete Hinweise gegeben würden, inwiefern das Prüfergebnis tatsächlich verfehlt gewesen sein soll. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).Das Ergebnis der VOK 2013 ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der VOK 2013 von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen vergleiche VwGH 2011/17/0123, jüngst VwGH 2013/17/0025), dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der VOK unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Das Beschwerdevorbringen enthält nur allgemein gehaltene Bedenken und Zweifel an der VOK, ohne dass konkrete Hinweise gegeben würden, inwiefern das Prüfergebnis tatsächlich verfehlt gewesen sein soll. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796 aus 2004, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).Gemäß Artikel 73, der VO (EG) 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Absatz eins, VO 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in 80 Abs. 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in 80 Absatz 3, VO 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes.

Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass ihn an einer falschen Flächenbeantragung kein Verschulden treffe, da die entsprechenden Almfutterflächen vom Almbewirtschafter beantragt worden wäre, wird darauf hingewiesen, dass der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, aktuell wieder VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Allein mit dem Vorbringen, die Beantragung "nach bestem Wissen und Gewissen" durchgeführt zu haben, kann ein Beschwerdeführer nach der - diesbezüglich strengen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne angesprochenen Beweislastumkehr aufzeigen, welchen Sachverstands (etwa einer Behörde oder eines Sachverständigen) er sich bedient hat, um ein korrektes Flächenausmaß für seinen Beihilfeantrag zu ermitteln (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025).Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, aktuell wieder VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Allein mit dem Vorbringen, die Beantragung "nach bestem Wissen und Gewissen" durchgeführt zu haben, kann ein Beschwerdeführer nach der - diesbezüglich strengen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne angesprochenen Beweislastumkehr aufzeigen, welchen Sachverstands (etwa einer Behörde oder eines Sachverständigen) er sich bedient hat, um ein korrektes Flächenausmaß für seinen Beihilfeantrag zu ermitteln (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025).

Im Übrigen kann einem Landwirt auch dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer VOK gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Insofern sich der Beschwerdeführer auf die Ergebnisse einer früheren VOK aus 2009 beruft, ist Folgendes zu sagen: Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden und er sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2013 wendet, so ist darauf zu verweisen, dass er nicht konkret darlegt, warum diese Vor-Ort-Kontrolle mangelhaft sein sollte bzw. warum welche konkreten Flächen oder Schläge anders zu bewerten gewesen wären, sodass das diesbezügliche Vorbringen - unter Bezugnahme auf eine VOK aus dem Jahre 2009 - als bloße unsubstanziierte Behauptung zu werten ist. Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236).

Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Art. 57 Abs. 1, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage i.S.d. Art. 57 VO (EG) 1122/2009 herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen wie im vorliegenden Fall ist den angeführten Rechtsgrundlagen jedoch nicht zu entnehmen.Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009,. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Artikel 57, Absatz eins,, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Artikel 12, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können gemäß Artikel 2, Ziffer 23, VO (EG) 1122 aus 2009, nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage i.S.d. Artikel 57, VO (EG) 1122 aus 2009, herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen wie im vorliegenden Fall ist den angeführten Rechtsgrundlagen jedoch nicht zu entnehmen.

Nicht einzugehen war auf die Einwendungen bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer es unterlassen hat darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).Nicht einzugehen war auf die Einwendungen bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer es unterlassen hat darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

Der Beschwerdeführer geht weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.Der Beschwerdeführer geht weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat dahingehend auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Artikel 15, Absatz eins, der VO (EG) 1120 aus 2009, und ist soweit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat dahingehend auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Zum Einwand, es bestehe für das Jahr 2012 keine Rückzahlungsverpflichtung, da Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 VO (EG) 796/2004 binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren würden, sofern der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe, ist auszuführen, dass die ins Treffen geführte VO 796/2004 auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist, da sie nur für Antragsjahre bis einschließlich 2009 Anwendung findet. Darüber hinaus wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen, da die Rückforderung mit Bescheid vom 26.02.2014 – sohin innerhalb von vier Jahren ab Zahlung – vorgenommen wurde.Zum Einwand, es bestehe für das Jahr 2012 keine Rückzahlungsverpflichtung, da Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 VO (EG) 796 aus 2004, binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren würden, sofern der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe, ist auszuführen, dass die ins Treffen geführte VO 796 aus 2004, auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist, da sie nur für Antragsjahre bis einschließlich 2009 Anwendung findet. Darüber hinaus wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen, da die Rückforderung mit Bescheid vom 26.02.2014 – sohin innerhalb von vier Jahren ab Zahlung – vorgenommen wurde.

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Die Entscheidung der Behörde erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Beweislast,
Beweislastumkehr, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der
Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Verhältnismäßigkeit, Verjährung,
Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2112769.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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