RS Vfgh 2007/9/29 B1150/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2007
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens durch die mit der Zurückweisung eines Asylantrags verbundene Ausweisung aufgrund nicht zu beanstandender Interessenabwägung; Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Einreise und Befolgung der österreichischen Gesetze über die Behauptungen über familiäre Beziehungen bzw Beschäftigung im Inland

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist erst im Erwachsenenalter (28 Jahre) nach Österreich eingereist. Bereits während seines Studienaufenthaltes, der im Übrigen zu keinem Studienabschluss führte, musste ihm klar gewesen sein, dass er auf der Grundlage seines auf Studienzwecke beschränkten Aufenthaltstitels nicht dauernd in Österreich würde verbleiben können. Seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2002 war sein Aufenthalt rechtswidrig oder er wurde durch offenkundig aussichtslose bzw unzulässige Anträge ermöglicht. Der Beschwerdeführer schloss zwei Ehen bloß zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels (Scheinehe) und befolgte nicht das Aufenthaltsverbot. Wenn daher die belangte Behörde unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an einer geordneten Einreise und an der Befolgung österreichischer Gesetze höher wertet als seinen langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland, die (bloßen) Behauptungen über seine familiären Beziehungen und seine Beschäftigung im Inland, begeht sie keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler. Art8 EMRK ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1150.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten