Entscheidungsdatum
11.12.2017Norm
BDG 1979 §236dSpruch
W221 2140545-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für XXXX vom 25.10.2016, Zl. I/Pers.-4155.180155/114-2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Landesschulrates für römisch 40 vom 25.10.2016, Zl. I/Pers.-4155.180155/114-2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 29.06.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
Mit Bescheid des Landesschulrates für XXXX vom 25.10.2016, zugestellt am 28.10.2016, wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß § 236d Abs. 2 iVm Abs. 4 BDG 1979 zum 30.06.2016 37 Jahre, 3 Monate und 24 Tage beträgt.Mit Bescheid des Landesschulrates für römisch 40 vom 25.10.2016, zugestellt am 28.10.2016, wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, BDG 1979 zum 30.06.2016 37 Jahre, 3 Monate und 24 Tage beträgt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie vom 01.11.1993 bis 31.12.1993 als Angestellte beschäftigt gewesen sei, sowie vom 14.02.1991 bis zum 04.06.1991 Wochengeld bezogen habe und sich auf ihrem Zeitkonto gemäß § 61 Abs. 13 bis 18 GehG 1956 eine Gesamtgutschrift von 340,36 Stunden befände, die nicht berücksichtigt worden seien.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie vom 01.11.1993 bis 31.12.1993 als Angestellte beschäftigt gewesen sei, sowie vom 14.02.1991 bis zum 04.06.1991 Wochengeld bezogen habe und sich auf ihrem Zeitkonto gemäß Paragraph 61, Absatz 13 bis 18 GehG 1956 eine Gesamtgutschrift von 340,36 Stunden befände, die nicht berücksichtigt worden seien.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Landesschulrat für Niederösterreich vorgelegt und sind am 24.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war beginnend mit dem Schuljahr XXXX als Vertragslehrerin beschäftigt und wurde mit Wirksamkeit vom XXXX auf die Planstelle einer Professorin (Verwendungsgruppe L1) ernannt und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen.Die Beschwerdeführerin war beginnend mit dem Schuljahr römisch 40 als Vertragslehrerin beschäftigt und wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 auf die Planstelle einer Professorin (Verwendungsgruppe L1) ernannt und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen.
Vom 05.06.1991 bis 12.03.1993 befand sie sich im Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz. Vom 13.03.1993 bis 09.07.1993 befand sie sich im unbezahlten Karenzurlaub, um im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub für ihr zweites Kind einen Karenzurlaub vom 30.10.1993 bis 03.09.1995 gemäß § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz anzuschließen. Vom 04.09.1995 bis zum 02.09.1996 wurde ihr ein unbezahlter Karenzurlaub gewährt.Vom 05.06.1991 bis 12.03.1993 befand sie sich im Karenzurlaub gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Mutterschutzgesetz. Vom 13.03.1993 bis 09.07.1993 befand sie sich im unbezahlten Karenzurlaub, um im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub für ihr zweites Kind einen Karenzurlaub vom 30.10.1993 bis 03.09.1995 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Mutterschutzgesetz anzuschließen. Vom 04.09.1995 bis zum 02.09.1996 wurde ihr ein unbezahlter Karenzurlaub gewährt.
Mit Bescheid des Landesschulrates für XXXX vom 26.09.2000 wurden der Beschwerdeführerin folgende Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet: XXXX (02.07.1974-22.07.1974; 24.07.1974-13.08.1974;Mit Bescheid des Landesschulrates für römisch 40 vom 26.09.2000 wurden der Beschwerdeführerin folgende Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet: römisch 40 (02.07.1974-22.07.1974; 24.07.1974-13.08.1974;
08.07.1975-20.08.1975); Firma XXXX (30.08.1976-09.09.1976);08.07.1975-20.08.1975); Firma römisch 40 (30.08.1976-09.09.1976);
Landesschulrat für XXXX als Vertragslehrerin (03.09.1979-12.03.1993;Landesschulrat für römisch 40 als Vertragslehrerin (03.09.1979-12.03.1993;
10.07.1993-03.09.1995; 02.09.1996 bis 31.03.1997).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die Beschwerdeführerin auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
1. Der für den vorliegenden Fall maßgebliche § 236d BDG 1979 lautet:1. Der für den vorliegenden Fall maßgebliche Paragraph 236 d, BDG 1979 lautet:
"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.Paragraph 236 d, (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, Diese Bestimmung gilt sinngemäß im Anwendungsbereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes –LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985 und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, Diese Bestimmung gilt sinngemäß im Anwendungsbereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes –LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie
6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).6. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten."(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten."
2. Der Beschwerdeführerin wurden mit angefochtenem Bescheid vom 25.10.2016 folgende Zeiten angerechnet:
Die durch den Ruhegenussvordienstzeitenbescheid vom 26.09.2000 angerechneten Zeiten im Ausmaß von 12 Jahren, 9 Monaten und 3 Tagen gemäß § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979. Da in der Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin Vertragslehrerin war, auch Zeiten der Kinderbetreuung angefallen sind, wurden diese gemäß § 236d Abs. 2 Z 5 BDG 1979 im Höchstausmaß von 5 Jahren angerechnet. Die Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld gemäß § 3 Mutterschutzgesetz vom 14.02.1991 bis 04.06.1991 wurden ihr mit drei Monaten und 21 Tagen gemäß § 236d Abs. 2 Z 5 BDG 1979 angerechnet. Die laufende Bundesdienstzeit wurde ihr beginnend mit Wirksamkeit der Ernennung am 01.04.1997 mit 19 Jahren und drei Monaten voll angerechnet.Die durch den Ruhegenussvordienstzeitenbescheid vom 26.09.2000 angerechneten Zeiten im Ausmaß von 12 Jahren, 9 Monaten und 3 Tagen gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979. Da in der Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin Vertragslehrerin war, auch Zeiten der Kinderbetreuung angefallen sind, wurden diese gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979 im Höchstausmaß von 5 Jahren angerechnet. Die Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 3, Mutterschutzgesetz vom 14.02.1991 bis 04.06.1991 wurden ihr mit drei Monaten und 21 Tagen gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979 angerechnet. Die laufende Bundesdienstzeit wurde ihr beginnend mit Wirksamkeit der Ernennung am 01.04.1997 mit 19 Jahren und drei Monaten voll angerechnet.
Dieser Anrechnung tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen.
3. Die Beschwerdeführerin begehrt darüber hinaus die Anrechnung ihrer Tätigkeit als Angestellte vom 01.11.1993 bis 31.12.1993. Dazu ist auszuführen, dass ihr diese Zeiten im angefochtenen Bescheid bereits angerechnet wurden. Die Zeiten sind im Bescheid auf Seite 3 unter dem Kürzel "LSRf. NÖ, VTL" angeführt und wurden auch im Ruhegenussvordienstzeitenbescheid vom 26.09.2000 angerechnet. Die Beschwerdeführerin war während dieser Zeit auf Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Vertragslehrerin. Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist gemäß § 236d BDG 1979 Abs. 2 letzter Satz unzulässig.3. Die Beschwerdeführerin begehrt darüber hinaus die Anrechnung ihrer Tätigkeit als Angestellte vom 01.11.1993 bis 31.12.1993. Dazu ist auszuführen, dass ihr diese Zeiten im angefochtenen Bescheid bereits angerechnet wurden. Die Zeiten sind im Bescheid auf Seite 3 unter dem Kürzel "LSRf. NÖ, VTL" angeführt und wurden auch im Ruhegenussvordienstzeitenbescheid vom 26.09.2000 angerechnet. Die Beschwerdeführerin war während dieser Zeit auf Karenzurlaub gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Mutterschutzgesetz hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Vertragslehrerin. Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 Absatz 2, letzter Satz unzulässig.
Darüber hinaus begehrt die Beschwerdeführerin die Zeit des Anspruchs auf Wochengeld im Ausmaß von vier Monaten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Wochengeld vom 14.02.1991 bis zum 04.06.1991 bezogen hat und im Bescheid dementsprechend drei Monate und 21 Tage angerechnet wurden. Eine Aufrundung ist im Gesetz nicht vorgesehen, da § 236d Abs. 2 Z 5 BDG 1979 von "Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld" spricht. Ab 05.06.1991 befand sich die Beschwerdeführerin im Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.Darüber hinaus begehrt die Beschwerdeführerin die Zeit des Anspruchs auf Wochengeld im Ausmaß von vier Monaten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Wochengeld vom 14.02.1991 bis zum 04.06.1991 bezogen hat und im Bescheid dementsprechend drei Monate und 21 Tage angerechnet wurden. Eine Aufrundung ist im Gesetz nicht vorgesehen, da Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979 von "Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld" spricht. Ab 05.06.1991 befand sich die Beschwerdeführerin im Karenzurlaub gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Mutterschutzgesetz.
Zuletzt begehrt die Beschwerdeführerin noch die Anrechnung ihres Zeitkontos gemäß § 61 Abs. 13 bis 18 GehG 1956. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Anrechnung dieser gutgeschriebenen Mehrdienstleistungen in § 236d BDG 1979 nicht vorgesehen ist. Bei dem Zeitkonto handelt es sich um Mehrdienstleistungen, die auf Wunsch der Lehrkraft nicht vergütet, sondern als Zeitguthaben gespeichert werden und dann durch (geblockte) Freistellung verbraucht werden kann. Unter den in § 61 Abs. 16 GehG 1956 angeführten Voraussetzungen können Lehrer die gutgeschriebenen Werteinheiten verbrauchen, wobei in jenem Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig ist.Zuletzt begehrt die Beschwerdeführerin noch die Anrechnung ihres Zeitkontos gemäß Paragraph 61, Absatz 13 bis 18 GehG 1956. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Anrechnung dieser gutgeschriebenen Mehrdienstleistungen in Paragraph 236 d, BDG 1979 nicht vorgesehen ist. Bei dem Zeitkonto handelt es sich um Mehrdienstleistungen, die auf Wunsch der Lehrkraft nicht vergütet, sondern als Zeitguthaben gespeichert werden und dann durch (geblockte) Freistellung verbraucht werden kann. Unter den in Paragraph 61, Absatz 16, GehG 1956 angeführten Voraussetzungen können Lehrer die gutgeschriebenen Werteinheiten verbrauchen, wobei in jenem Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig ist.
Da die von der Beschwerdeführerin begehrten Zeiten daher aus oben stehenden Gründen nicht (noch einmal) anzurechnen sind, ist die Beschwerde abzuweisen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.
Schlagworte
Angestellte, beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2140545.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018