RS Vwgh 2004/3/24 99/12/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §175 impl;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
UFG Wr 1967 §1;
UFG Wr 1967 §2 Z10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0163

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat - der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - von Amts wegen die entscheidungswesentliche Frage der Ursächlichkeit der Dienstunfälle für beim Beschwerdeführer eingetretene Dauerfolgen geklärt (vgl. zur Amtswegigkeit das hg. Erkenntnis vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0080, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur). Im Übrigen ist es auch nach der in der Beschwerde angeführten Judikatur des Obersten Gerichtshofes unstrittig, dass Fragen der Beweislast oder der Gewährung von Beweiserleichterungen jedenfalls dann nicht entscheidend sein können, wenn nach Abführung des Beweisverfahrens klare Feststellungen (hier im Sinn des Fehlens einer Kausalität) getroffen werden konnten (vgl. etwa die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. April 2002, 10 Ob S 86/02y, u.v.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120162.X03

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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