Entscheidungsdatum
11.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2178238-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX und XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.10.2016, Zahl II/4-EBP/14-4697495010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.10.2016, Zahl II/4-EBP/14-4697495010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten die beschwerdeführende Partei (eine aus den Eheleuten XXXX und XXXX bestehende Ehegemeinschaft) als Übernehmerin und XXXX als Übergeberin mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2014 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten die beschwerdeführende Partei (eine aus den Eheleuten römisch 40 und römisch 40 bestehende Ehegemeinschaft) als Übernehmerin und römisch 40 als Übergeberin mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2014 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 an.
2. Die beschwerdeführende Partei stellte am 03.04.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2013 und 2014 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX .2. Die beschwerdeführende Partei stellte am 03.04.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2013 und 2014 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 .
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 03.01.2014, Zahl II/7-EBP/13-120678126, wurde
XXXX , also der Vorbewirtschafterin der nunmehr beschwerdeführenden Partei, eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 in der Höhe von EUR 1.902,93 gewährt. Dieser Bescheid wurde zunächst mit Bescheid vom 29.04.2014, Zahl II/7-EBP/13-121392642, geringfügig abgeändert (auf EUR 1.901,59). Mit einem weiteren Abänderungsbescheid vom 29.09.2016, Zahl II/7-EBP/13-4470870010, erfolgte eine Kürzung der Einheitlichen Betriebsprämie auf EUR 1.314,75 und es wurde eine Rückforderung von EUR 588,18 ausgesprochen. Dieser Bescheid berücksichtige die Ergebnisse einer am 18.08.2015 auf der vorgenannten Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle; die belangte Behörde ging von einer festgestellten Differenzfläche von 1,47 ha aus und verhängte eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 391,22. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde erließ die belangte Behörde schließlich den Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 31.10.2017, Zahl II/7-EBP/13-7634789010, und gewährte der Vorbewirtschafterin der beschwerdeführenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 in der Höhe von EUR 1.685,77, die im Vorbescheid ausgesprochene Flächensanktion wurde behoben.römisch 40 , also der Vorbewirtschafterin der nunmehr beschwerdeführenden Partei, eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 in der Höhe von EUR 1.902,93 gewährt. Dieser Bescheid wurde zunächst mit Bescheid vom 29.04.2014, Zahl II/7-EBP/13-121392642, geringfügig abgeändert (auf EUR 1.901,59). Mit einem weiteren Abänderungsbescheid vom 29.09.2016, Zahl II/7-EBP/13-4470870010, erfolgte eine Kürzung der Einheitlichen Betriebsprämie auf EUR 1.314,75 und es wurde eine Rückforderung von EUR 588,18 ausgesprochen. Dieser Bescheid berücksichtige die Ergebnisse einer am 18.08.2015 auf der vorgenannten Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle; die belangte Behörde ging von einer festgestellten Differenzfläche von 1,47 ha aus und verhängte eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 391,22. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde erließ die belangte Behörde schließlich den Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 31.10.2017, Zahl II/7-EBP/13-7634789010, und gewährte der Vorbewirtschafterin der beschwerdeführenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 in der Höhe von EUR 1.685,77, die im Vorbescheid ausgesprochene Flächensanktion wurde behoben.
Mit Bescheid vom 26.03.2014, Zahl II/7-RP/13-121193310, gewährte die AMA der Vorbewirtschafterin der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in der Höhe von EUR 3.798,67. Mit Abänderungsbescheid vom 17.11.2016, Zahl II/7-RP/13-4735372010, wurden die Rinderprämien für das Antragsjahr 2013 um EUR 44,72 auf EUR 3.843,39 erhöht.
4. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, Zahl II/7-EBP/14-122715391, wurde der beschwerdeführenden Partei für das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Antragsjahr 2014 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 1.802,19 gewährt. Dem Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche von der Vorbewirtschafterin auf die beschwerdeführenden Partei wurde stattgegeben, der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde dagegen abgewiesen. Die belangte Behörde ging von 14,81 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 18,65 ha, einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 14,81 sowie einer ermittelten Fläche von 14,81 ha aus. Unter Hinweis darauf, dass die finanzielle Obergrenze für die Direktzahlungen 2014 im Vergleich zum Antragsjahr 2013 von der Europäischen Union reduziert worden sei, wurde bereits in diesem Bescheid eine Kürzung des Wertes der für das Antragsjahr 2014 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche um 8,55 % vorgenommen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 eine Betriebsprämie in der Höhe von nunmehr EUR 1.908,88 gewährt; es erfolgte eine Nachzahlung von EUR 106,69. Wie im Vorbescheid wurde dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen stattgegeben und der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen abgewiesen. Dabei ging die Behörde – im Unterschied zum Vorbescheid – von 15,70 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von gleichbleibend 18,65 ha, einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 15,70 sowie einer ermittelten Fläche von 15,70 ha aus, woraus der gegenüber dem Vorbescheid erhöhte Prämienbetrag resultierte. Dieser Bescheid berücksichtige auch die Ergebnisse einer am 18.08.2015 auf der vorgenannten Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, wobei die Behörde hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei von einer relevanten Flächenabweichung auf der Alm von 2,36 ha ausging. Da aber bei einer beantragten Fläche von 18,65 ha und 15,70 Zahlungsansprüchen eine Flächenabweichung von 2,36 ha am Minimum Fläche/Zahlungsansprüche nichts ändert (dieses bleibt bei 15,70), führte die Berücksichtigung der Ergebnisse der genannten Vor-Ort-Kontrolle im gegenständlichen Antragsjahr 2014 zu keiner Prämienreduktion; Flächensanktionen wurden nicht verhängt. Wie im Vorbescheid wurden die Werte der für das gegenständliche Antragsjahr zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche um 8,55 % gekürzt.
6. Mittels am 04.11.2016 bei der AMA eingelangtem Schreiben erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde gegen den angeführten Bescheid, wandte sich inhaltlich gegen die Kürzung der Werte der Zahlungsansprüche und brachte dazu vor, dass gemäß § 8h MOG Zahlungsansprüche erst ab einem Wert von EUR 5.000,- zu kürzen seien. Im Falle der beschwerdeführenden Partei unterschreite der Gesamtwert der Direktzahlungen diesen Wert, weshalb keine Kürzung vorzunehmen sei. Die beschwerdeführende Partei ersuchte darum, die Anwendung der Bezug habenden Gesetzesbestimmung zu überprüfen.6. Mittels am 04.11.2016 bei der AMA eingelangtem Schreiben erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde gegen den angeführten Bescheid, wandte sich inhaltlich gegen die Kürzung der Werte der Zahlungsansprüche und brachte dazu vor, dass gemäß Paragraph 8 h, MOG Zahlungsansprüche erst ab einem Wert von EUR 5.000,- zu kürzen seien. Im Falle der beschwerdeführenden Partei unterschreite der Gesamtwert der Direktzahlungen diesen Wert, weshalb keine Kürzung vorzunehmen sei. Die beschwerdeführende Partei ersuchte darum, die Anwendung der Bezug habenden Gesetzesbestimmung zu überprüfen.
7. Die AMA legte am 29.11.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 01.01.2014 übernahm die beschwerdeführende Partei (Ehegemeinschaft XXXX und XXXX ) die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betreibsnummer XXXX . Sie stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betreibsprämie.Am 01.01.2014 übernahm die beschwerdeführende Partei (Ehegemeinschaft römisch 40 und römisch 40 ) die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betreibsnummer römisch 40 . Sie stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betreibsprämie.
Vorbewirtschafterin und Übergeberin des gegenständlichen Betriebes war XXXX . Von ihr wurden für das Antragsjahr 2013 Direktzahlungen beantragt. An Rinderprämien wurden ihr mit Bescheid vom 26.03.2014 für das Antragsjahr 2013 zunächst EUR 3.798,67 gewährt; mit Bescheid vom 17.11.2016 wurden die Rinderprämien auf EUR 3.843,39 erhöht. Mit Bescheid vom 03.01.2014 erhielt die Vorbewirtschafterin für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 1.902,93. Mit Abänderungsbescheiden vom 29.04.2014 und 29.09.2016 wurde die Einheitliche Betriebsprämie zunächst auf EUR 1.901,59 und EUR 1.314,75 reduziert, mit als Abänderungsbescheid bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 wurde die Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 schließlich wieder auf EUR 1.685,77 angehoben.Vorbewirtschafterin und Übergeberin des gegenständlichen Betriebes war römisch 40 . Von ihr wurden für das Antragsjahr 2013 Direktzahlungen beantragt. An Rinderprämien wurden ihr mit Bescheid vom 26.03.2014 für das Antragsjahr 2013 zunächst EUR 3.798,67 gewährt; mit Bescheid vom 17.11.2016 wurden die Rinderprämien auf EUR 3.843,39 erhöht. Mit Bescheid vom 03.01.2014 erhielt die Vorbewirtschafterin für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 1.902,93. Mit Abänderungsbescheiden vom 29.04.2014 und 29.09.2016 wurde die Einheitliche Betriebsprämie zunächst auf EUR 1.901,59 und EUR 1.314,75 reduziert, mit als Abänderungsbescheid bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 wurde die Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 schließlich wieder auf EUR 1.685,77 angehoben.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 in der Höhe von EUR 1.908,88 gewährt. Dabei wurden die Werte der Zahlungsansprüche der vorgesehenen Kürzung gemäß Art. 40 Abs. 2 der VO (EG) 73/2009 in Verbindung mit § 8h MOG unterzogen.Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 in der Höhe von EUR 1.908,88 gewährt. Dabei wurden die Werte der Zahlungsansprüche der vorgesehenen Kürzung gemäß Artikel 40, Absatz 2, der VO (EG) 73 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 h, MOG unterzogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und blieben materiell unbestritten. Die Höhe der der Vorbewirtschafterin des gegenständlichen Betriebes und nunmehrigen Angehörigen der beschwerdeführenden Ehegemeinschaft im Antragsjahr 2013 gewährten Rinderprämien und Einheitlichen Betriebsprämie ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Bescheiden vom 03.01.2014, 26.03.2014, 29.04.2014, 29.09.2014, 17.11.2016 und 31.10.2017.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Be-triebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Be-triebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mit-gliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[ ],
erhalten haben.
[ ]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außerge-wöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mit-gliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungs-ansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Be-triebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 40
Nationale Obergrenzen
(1) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Jahr muss der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve gemäß Artikel 41 und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b festgesetzten Obergrenzen seiner nationalen Obergrenze nach Anhang VIII entsprechen.(1) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Jahr muss der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve gemäß Artikel 41 und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b festgesetzten Obergrenzen seiner nationalen Obergrenze nach Anhang römisch acht entsprechen.
(2) Zur Einhaltung ihrer in Anhang VIII festgelegten nationalen Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes sämtlicher Zahlungsansprüche, oder des Betrags der in Artikel 41 genannten nationalen Reserve oder beides vor.(2) Zur Einhaltung ihrer in Anhang römisch acht festgelegten nationalen Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes sämtlicher Zahlungsansprüche, oder des Betrags der in Artikel 41 genannten nationalen Reserve oder beides vor.
Die Mitgliedstaaten, die beschließen, Titel III Kapitel 5a dieser Verordnung nicht anzuwenden und von der in Artikel 136a Absatz 1 genannten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, können zum Zweck der Erreichung der notwendigen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß Unterabsatz 1 beschließen, diejenigen Zahlungsansprüche nicht zu kürzen, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die im Jahr 2013 weniger als einen von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Betrag an Direktzahlungen beantragt haben, wobei der Betrag dieser Kürzung 5 000 EUR nicht übersteigen darf.Die Mitgliedstaaten, die beschließen, Titel römisch drei Kapitel 5a dieser Verordnung nicht anzuwenden und von der in Artikel 136a Absatz 1 genannten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, können zum Zweck der Erreichung der notwendigen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß Unterabsatz 1 beschließen, diejenigen Zahlungsansprüche nicht zu kürzen, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die im Jahr 2013 weniger als einen von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Betrag an Direktzahlungen beantragt haben, wobei der Betrag dieser Kürzung 5 000 EUR nicht übersteigen darf.
(3) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) dürfen die Beträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2014 gemäß den Artikeln 34, 52, 53, 68 und 72a der vorliegenden Verordnung und bei der Beihilfe für Seidenraupenzüchter gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt werden dürfen, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr aufgeführten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nicht übersteigen.(3) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) dürfen die Beträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2014 gemäß den Artikeln 34, 52, 53, 68 und 72a der vorliegenden Verordnung und bei der Beihilfe für Seidenraupenzüchter gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, gewährt werden dürfen, die in Anhang römisch acht der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr aufgeführten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang römisch acht a der vorliegenden Verordnung ergeben, nicht übersteigen.
Zur Einhaltung der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nehmen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine lineare Kürzung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 vor."Zur Einhaltung der in Anhang römisch acht der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang römisch acht a der vorliegenden Verordnung ergeben, nehmen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine lineare Kürzung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 vor."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[ ]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
§ 8 h MOG lautet:Paragraph 8, h MOG lautet:
"Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens 5 000 € an Direktzahlungen beantragt haben, sind von der linearen Kürzung gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865, ausgenommen.""Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens 5 000 € an Direktzahlungen beantragt haben, sind von der linearen Kürzung gemäß Artikel 40, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.01.2009 Seite 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 865, ausgenommen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2014 eine Kürzung des Wertes der für das Antragsjahr zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche um 8,55 % vorgenommen (Art 40 iVm Anhang VIII der VO (EG) Nr. 73/2009 iVm § 8h MOG), weil die finanzielle Obergrenze für die Direktzahlungen 2014 im Vergleich zum Antragsjahr 2013 von der Europäischen Union reduziert wurde.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2014 eine Kürzung des Wertes der für das Antragsjahr zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche um 8,55 % vorgenommen (Artikel 40, in Verbindung mit Anhang römisch acht der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 h, MOG), weil die finanzielle Obergrenze für die Direktzahlungen 2014 im Vergleich zum Antragsjahr 2013 von der Europäischen Union reduziert wurde.
2. In ihrer Beschwerde bezieht sich die beschwerdeführende Partei auf die Kürzung der ZA-Werte und darauf, dass der für die Kürzung der Zahlungsansprüche vorgesehene Freibetrag von EUR 5.000,- von ihr nicht überschritten worden sei. Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, trifft das im vorliegenden Fall jedoch nicht zu:
Gemäß § 8h MOG sind Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000,- an Direktzahlungen beantragt haben, von der Kürzung ausgenommen. Zu den Direktzahlungen zählen neben der Einheitlichen Betriebsprämie auch die Prämien für die Rinderhaltung. Diese beliefen sich im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 27.10.2016 auf EUR 3.798,67, dieser Betrag ist der Vorbewirtschafterin mit Bescheid vom 26.03.2014 mitgeteilt worden. Die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 belief sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf EUR 1.314,75, mitgeteilt mit Abänderungsbescheid vom 29.09.2016. Gemäß den zum genannten Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Bescheiden hatte die Vorbewirtschafterin somit für das Antragsjahr 2013 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 5.113,42 und somit von mehr als EUR 5.000, beantragt. Die vorgenommene Kürzung der Werte der Zahlungsansprüche um 8,55 % erfolgte daher im Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides am 27.10.2016 zu Recht.Gemäß Paragraph 8 h, MOG sind Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000,- an Direktzahlungen beantragt haben, von der Kürzung ausgenommen. Zu den Direktzahlungen zählen neben der Einheitlichen Betriebsprämie auch die Prämien für die Rinderhaltung. Diese beliefen sich im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 27.10.2016 auf EUR 3.798,67, dieser Betrag ist der Vorbewirtschafterin mit Bescheid vom 26.03.2014 mitgeteilt worden. Die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 belief sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf EUR 1.314,75, mitgeteilt mit Abänderungsbescheid vom 29.09.2016. Gemäß den zum genannten Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Bescheiden hatte die Vorbewirtschafterin somit für das Antragsjahr 2013 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 5.113,42 und somit von mehr als EUR 5.000, beantragt. Die vorgenommene Kürzung der Werte der Zahlungsansprüche um 8,55 % erfolgte daher im Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides am 27.10.2016 zu Recht.
Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides kam es hinsichtlich der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2013 noch zu zwei Änderungen. Mit Bescheid vom 17.11.2016 wurden die Rinderprämien auf EUR 3.843,39 angehoben, mit Bescheid vom 31.10.2017 wurde die Einheitliche Betriebsprämie auf EUR 1.685,77 erhöht. Da es sich in beiden Fällen um Erhöhungen handelt (Summe nunmehr EUR 5.529,16), bleibt die Höchstgrenze von EUR 5.000,- weiterhin überschritten. Eine Kürzung der Werte der Zahlungsansprüche ist daher auch nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Sachlage erforderlich.
Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht und die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
3.5. Zu Spruchteil B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W180.2178238.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018