Entscheidungsdatum
11.12.2017Norm
AVG §68Spruch
L515 2128782-2/3E
L515 2128778-2/3E
L515 2128781-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin und Mutter XXXX , diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin und Mutter römisch 40 , diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin und Mutter Anush HARUTYUNYAN, diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017, Zl. XXXX Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin und Mutter Anush HARUTYUNYAN, diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017, Zl. römisch 40 Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.
I.2. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP3.römisch eins.2. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP3.
I.3. Ursprünglich reisten die bP gemeinsam mit dem Gatten der bP1 bzw. dem Vater der bP2 und bP3 ein. Dieser brachte vor, in Armenien an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Hierbei sei er gemeinsam mit einem anderen Demonstranten (Anm.: hierbei handelt es sich sichtlich um den medial vielmals genannten Vahan Martirosyan) fotografiert worden, welcher zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Familie in Aserbaidschan um Asyl ansuchte.römisch eins.3. Ursprünglich reisten die bP gemeinsam mit dem Gatten der bP1 bzw. dem Vater der bP2 und bP3 ein. Dieser brachte vor, in Armenien an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Hierbei sei er gemeinsam mit einem anderen Demonstranten Anmerkung, hierbei handelt es sich sichtlich um den medial vielmals genannten Vahan Martirosyan) fotografiert worden, welcher zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Familie in Aserbaidschan um Asyl ansuchte.
Dem Gatten der bP1 bzw. dem Vater der bP2 und bP3 wäre hierauf eine Verbindung zu diesem Mann unterstellt worden, worauf die Familie gezwungen worden wäre, Armenien zu verlassen.
bP1 – bP3 beriefen sich auf die Gründe des Gatten der bP1 bzw. des Vaters der bP2 und bP3.
I.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.5. Das ho. Gericht wies die Beschwerde in allen Spruchpunkten ab und behob die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, soweit amtswegig kein Aufenthaltsrecht gem. § 55 AsylG erteilt wurde.römisch eins.5. Das ho. Gericht wies die Beschwerde in allen Spruchpunkten ab und behob die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, soweit amtswegig kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 55, AsylG erteilt wurde.
I.6. Seites der bB wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 30. August statt und hob die angefochtenen Erkenntnisse in Bezug auf bP1- bP3 wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Seither ist die Rechtssache wiederum im Stande der Beschwerde beim ho. Gericht anhängig.römisch eins.6. Seites der bB wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 30. August statt und hob die angefochtenen Erkenntnisse in Bezug auf bP1- bP3 wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Seither ist die Rechtssache wiederum im Stande der Beschwerde beim ho. Gericht anhängig.
I.7. Am 8.5.2017 brachten die bP Folgeanträge ein, welch mit den angefochtenen Bescheiden zurückgewiesen gem. § 68 Abs. 1 AVG wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß §§ 57 und [Anm. wiederum !] 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.7. Am 8.5.2017 brachten die bP Folgeanträge ein, welch mit den angefochtenen Bescheiden zurückgewiesen gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und [Anm. wiederum !] 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.8. Gegen die oa. Bescheide wurde eine Beschwerde eingebracht. Die bP gingen darin davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.römisch eins.8. Gegen die oa. Bescheide wurde eine Beschwerde eingebracht. Die bP gingen darin davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich der Darstellung des bisherigen Gang des Verfahrens.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der unbedenklichen und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall durch einen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG ist im gegenständlichen Fall das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die bB in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist im gegenständlichen Fall das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die bB in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag gem. § 17 Abs. 8 AslyG im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag gilt als Beschwerdeergänzung.Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag gem. Paragraph 17, Absatz 8, AslyG im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag gilt als Beschwerdeergänzung.
Aufgrund der ex-tunc-Wirkung des bereits genannten Erkenntnisses des VwGH vom 30.August 2017, RA 2017/18/0119 bis 0121-11 hätte die bB über den Antrag vom 8.5.2017 nicht bescheidmäßig entscheiden dürfen, zumal seit der Erlassung des Erkenntnisses des VwGH vom 30.August 2017, RA 2017/18/0119 bis 0121-11 das Erstverfahren beim ho. Gericht wieder im Stande der Beschwerde anhängig war. Anstatt einer bescheidmäßigen Entscheidung am 15.10.2017 hätte die bB die Akte zur Mitbehandlung im anhängigen Beschwerdeverfahrens vorzulegen gehabt, weshalb seitens des ho. Gerichts die angefochtenen Bescheide zu beheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des eindeutigen Wortlautes des § 17 Abs. 8 AsylG, sowie zur Wirkung von höchstgerichtlichen Erkenntnissen abging.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 17, Absatz 8, AsylG, sowie zur Wirkung von höchstgerichtlichen Erkenntnissen abging.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Asylantragstellung, Behebung der Entscheidung, Bescheiderlassung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2128781.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018