TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/11 I406 2106871-4

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Veröffentlicht am 11.12.2017
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Entscheidungsdatum

11.12.2017

Norm

AVG §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I406 2106871-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. unbekannt, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. 14-1040913606/170232251, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. unbekannt, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. 14-1040913606/170232251, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2014, Zl. 1040913606/140087578, wurde dieser Antrag vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2015, Zl. 1040913606-150317643, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2015, Zl. 1040913606-150317643, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.07.2015 zur Zahl I405 2106871-1/4E als unbegründet ab.

Den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.10.2016 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.10.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Rückkehrentscheidung.Den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.10.2016 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.10.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Rückkehrentscheidung.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2017 ab.

Den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.02.2017 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.09.2017, Zl. 14-1040913606-170232251, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie § 8 Abs. 6 AsylG ab, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.02.2017 verloren hatte und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.Den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.02.2017 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.09.2017, Zl. 14-1040913606-170232251, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ab, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.02.2017 verloren hatte und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2017, I406 2106871-3/8E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2017, 14-1040913606/170232251, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 726 Euro verhängt. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich und mutwillig einen dritten Asylantrag gestellt, ohne neue Fluchtgründe für die Antragstellung zu nennen. Zudem habe er mit seinem Gesamtverhalten die Tätigkeit der belangten Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das Verfahren verschleppt. So habe er am 21.02.2017 einen dritten Asylantrag gestellt, ohne neue Gründe für die Antragstellung zu nennen. Auch habe er bei seinen Einvernahmen am 26.07.2017 sowie 31.08.2017 keine neuen Sachverhalte für die Stellung seines Asylantrages vorgebracht. Daher habe der Beschwerdeführer den dritten Asylantrag vorsätzlich und mutwillig gestellt, um seinen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet so lang wie möglich aufrecht zu halten und somit die Tätigkeit der belangten Behörde offensichtlich mutwillig in Anspruch genommen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2017, 14-1040913606/170232251, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 726 Euro verhängt. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich und mutwillig einen dritten Asylantrag gestellt, ohne neue Fluchtgründe für die Antragstellung zu nennen. Zudem habe er mit seinem Gesamtverhalten die Tätigkeit der belangten Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das Verfahren verschleppt. So habe er am 21.02.2017 einen dritten Asylantrag gestellt, ohne neue Gründe für die Antragstellung zu nennen. Auch habe er bei seinen Einvernahmen am 26.07.2017 sowie 31.08.2017 keine neuen Sachverhalte für die Stellung seines Asylantrages vorgebracht. Daher habe der Beschwerdeführer den dritten Asylantrag vorsätzlich und mutwillig gestellt, um seinen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet so lang wie möglich aufrecht zu halten und somit die Tätigkeit der belangten Behörde offensichtlich mutwillig in Anspruch genommen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13.10.2017 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er habe nicht mutwillig gehandelt. Das Bewusstsein von der Grundlosigkeit eines Antrages sei Voraussetzung für strafbaren Mutwillen. Ihm könne rechtsmissbräuchliches Handeln nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es keinen Grund für den Asylantrag bzw. zur Beschwerdeerhebung gebe, zumal er auch keine näheren Kenntnisse des österreichischen Asyl-, Fremden- und Verwaltungsverfahrensrecht besitze. Daher habe er die Tätigkeit der Behörde nicht ungebührlich in Anspruch genommen. Auch sei die Ausschöpfung des Strafrahmens unverhältnismäßig, zumal ihm jedenfalls kein gravierendes Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden könne. Der Beschwerdeführer beantragte daher, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, die Mutwillensstrafe herabzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aus den Niederschriften der Einvernahmen durch die belangte Behörde geht in ihrer Gesamtheit nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit seiner Anträge bewusst war.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.

Dafür, dass sich der Beschwerdeführer der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit seiner Anträge bewusst war, ergeben die Niederschriften der Einvernahmen durch die belangte Behörde in ihrer Gesamtheit keinen hinreichenden Anhaltspunkt, dies auch mangels Vorhalte der belangten Behörde, aus denen er nach seinen Angaben zu seinen Fluchtgründen den Schluß hätte ziehen müssen, seine Asylanträge seien von vorneherein aussichtlos.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:

"Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt im Sinne des § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt im Sinne des Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).

Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben: Aus dem Umstand, dass - wie unter II. 3. ausgeführt - die Niederschriften keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür ergeben, dass sich der Beschwerdeführer der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit seiner Anträge bewusst war, ergibt sich in Zusammenhalt mit dem zutreffenden Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer, verfüge über keine näheren Kenntnisse des österreichischen Asyl-, Fremden- und Verwaltungsverfahrensrechts, dass der vom Gesetz geforderte offenbare Mutwillen nicht gegeben ist.Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben: Aus dem Umstand, dass - wie unter römisch zwei. 3. ausgeführt - die Niederschriften keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür ergeben, dass sich der Beschwerdeführer der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit seiner Anträge bewusst war, ergibt sich in Zusammenhalt mit dem zutreffenden Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer, verfüge über keine näheren Kenntnisse des österreichischen Asyl-, Fremden- und Verwaltungsverfahrensrechts, dass der vom Gesetz geforderte offenbare Mutwillen nicht gegeben ist.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG stattzugeben.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG stattzugeben.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Gesamtbetrachtung, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Mutwillensstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I406.2106871.4.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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