Entscheidungsdatum
11.12.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I403 1439147-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2013, Zl. 13 16.479-BAT, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Liberia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2013, Zl. 13 16.479-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 09.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ebenso hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 09.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ebenso hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagegen wurde fristgerecht am 02.12.2013 Beschwerde erhoben.
Am 13.06.2017 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in der die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen wurde. Außerdem wurden weitere Unterlagen die Integration des Beschwerdeführers betreffend vorgelegt, nämlich eine Bestätigung über den Besuch eines Deutsch-Sprachkurses vom 09.06.2017, ein Schreiben der Partnerin des Beschwerdeführers vom 12.06.2017, ein Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung über seine Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer vom 09.06.2017.Am 13.06.2017 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in der die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen wurde. Außerdem wurden weitere Unterlagen die Integration des Beschwerdeführers betreffend vorgelegt, nämlich eine Bestätigung über den Besuch eines Deutsch-Sprachkurses vom 09.06.2017, ein Schreiben der Partnerin des Beschwerdeführers vom 12.06.2017, ein Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung über seine Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer vom 09.06.2017.
Mit Schreiben vom 03.07.2017 wurden weitere Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers vorgelegt, nämlich ein weiteres Schreiben seiner Partnerin über seine finanzielle Unterstützung vom 30.06.2017, ein Werkvertrag sowie eine Dienstleistungsvereinbarung seiner Partnerin jeweils vom 23.06.2017, ein Arbeitsdienstvertrag seiner Partnerin vom 22.05.2017 sowie fünf Empfehlungsschreiben.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsbürger Liberias und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Popozu an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er hält sich seit (mindestens) 09.11.2013 und damit seit rund vier Jahren in Österreich auf.
In Liberia leben keine Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin, einer in Österreich aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürgerin, im gemeinsamen Haushalt.
Er hat durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt, hat gute Deutschkenntnisse, besucht einen Deutschkurs, verkauft eine Straßenzeitung, hat Freundschaften geknüpft und geht in die Kirche.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (Protokoll vom 13.11.2013) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.06.2017.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Liberia über keine Familienangehörigen und Verwandten verfügt, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den vorgelegten Dokumenten (Schreiben der Partnerin des Beschwerdeführers vom 12.06.2017 sowie vom 30.06.2017, diverse Empfehlungsschreiben, Bestätigung über seine Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer vom 09.06.2017, diverse Arbeitsverträge der Partnerin).
Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem Umstand, dass im Protokoll zur mündlichen Verhandlung festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer über "gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache" verfügt sowie aus der Bestätigung über den Besuch eines Deutsch-Sprachkurses vom 09.06.2017.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.10.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Der Beschwerdeführer hatte am 09.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), ebenso hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2017 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen. Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung in Begleitung seiner Rechtsvertretung. Damit ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia rechtskräftig.Der Beschwerdeführer hatte am 09.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), ebenso hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2017 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen. Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung in Begleitung seiner Rechtsvertretung. Damit ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia rechtskräftig.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der gegenständlichen Entscheidung ist daher nur mehr die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2013 ausgesprochene Ausweisung, die gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung gilt.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der gegenständlichen Entscheidung ist daher nur mehr die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2013 ausgesprochene Ausweisung, die gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung gilt.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:Paragraph 75, Absatz 20, AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 75. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen und damit ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia rechtskräftig.Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen und damit ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist, hat sich aber seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet wohlverhalten; er ist strafrechtlich unbescholten. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich integriert. Er weist gute Deutschkenntnisse auf und führt eine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürgerin, welche ihn auch finanziell unterstützt. Er lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer konnte diverse Unterstützungsschreiben vorlegen. Auch verkauft er Straßenzeitungen und besucht regelmäßig die Kirche.Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist, hat sich aber seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet wohlverhalten; er ist strafrechtlich unbescholten. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich integriert. Er weist gute Deutschkenntnisse auf und führt eine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürgerin, welche ihn auch finanziell unterstützt. Er lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer konnte diverse Unterstützungsschreiben vorlegen. Auch verkauft er Straßenzeitungen und besucht regelmäßig die Kirche.
Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er stets an einer möglichst umfassenden und auf Dauer angelegten persönlichen Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im Aufbau eines nachhaltigen Netzwerkes ausdrückt.
Der Beschwerdeführer kann allerdings gegenwärtig nur auf eine Aufenthaltsdauer in Österreich von knapp vier Jahren zurückblicken und verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet.
In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und dem fehlenden Familienleben im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig. Daher war - hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und dem fehlenden Familienleben im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig. Daher war - hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Rückkehrentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.1439147.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018