Entscheidungsdatum
12.12.2017Norm
BBG §40Spruch
W264 2167336-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 16.6.2017, Zahl: OB 30878109800027, mit welchem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach dem Bundesbehindertengesetz nicht nachgekommen ist, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 16.6.2017, Zahl: OB 30878109800027, mit welchem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach dem Bundesbehindertengesetz nicht nachgekommen ist, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 16.6.2017, Zahl: OB 30878109800027 wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX begehrte mit Schreiben vom 16.12.2016 – bei der belangten Behörde am 21.12.2016 eingelangt – unter Beilage einer Kopie des Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7.4.1975, Zahl:1. Der Beschwerdeführer römisch 40 begehrte mit Schreiben vom 16.12.2016 – bei der belangten Behörde am 21.12.2016 eingelangt – unter Beilage einer Kopie des Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7.4.1975, Zahl:
2593 29 01 44, und der Kopie einer ZMR-Meldebestätigung – die Ausstellung eines Behindertenausweises sowie "einer Behindertenplakette".
Der Kopie des Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7.4.1975, Zahl: 2593 29 01 44, ist zu entnehmen, dass damit Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 1.1.1974 infolge dessen, dass seine Minderung der Erwerbstätigkeit 50vH betrage, dem Kreis der begünstigten Invaliden iSd Invalideneinstellungsgesetzes (IEinstG) angehöre.
Ein Lichtbild oder Befunde im Alter von nicht mehr als einem halben Jahr waren dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.12.2016 nicht angeschlossen. Dem Schreiben vom 16.12.2016 ist nach der Grußformel und der Unterschrift des Beschwerdeführers zu entnehmen:
"Anlagen: Bescheid GZ 2593 290144
Meldebestätigung"
2. Mit Erledigung vom 23.1.2017 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, folgende Unterlagen nachzureichen:
* Aktuelle Befunde (nicht älter als ein halbes Jahr)
* Beiliegendes Antragsformblatt ausgefüllt und unterzeichnet
* Lichtbild
Diese Erledigung begann mit der Grußformel "Sehr geehrter Herr Kompauer"! und ist dieser zu entnehmen:
"Bei der Übermittlung der Unterlagen geben Sie bitte Ihren Ordnungsbegriff (308781098000027) an oder legen Sie dieses Schreiben bei.
Für Fragen steht Ihnen das Sozialministerium Service unter der angeführten Telefonnummer jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen!"
Dieser Erledigung ist nach der Grußformel und der Unterschrift des für die Landes stellen Leitung zuständigen Sachbearbeiters zu entnehmen:
"Beilagen: Antrag Behindertenpass"
Dem von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts ist eine Reaktion des Beschwerdeführers auf die Erledigung vom 23.1.2017 nicht zu entnehmen.
3. Mit Erledigung vom 17.3.2017 trug die belangte Behörde dem nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auf, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, folgende Unterlagen nachzureichen:
* Aktuelle Befunde (nicht älter als ein halbes Jahr)
* Beiliegendes Antragsformblatt ausgefüllt und unterzeichnet
* Lichtbild
Diese Erledigung begann mit der Grußformel "Sehr geehrter Herr Kompauer"! und ist dieser zu entnehmen:
"Bei der Übermittlung der Unterlagen geben Sie bitte Ihren Ordnungsbegriff (308781098000027) an oder legen Sie dieses Schreiben bei.
Für Fragen steht Ihnen das Sozialministerium Service unter der angeführten Telefonnummer jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen!"
Dieser Erledigung ist nach der Grußformel und der Unterschrift des für die Landes stellen Leitung zuständigen Sachbearbeiters zu entnehmen:
"Beilagen: Antrag Behindertenpass"
4. Die Zustellung erfolgte laut im vorgelegten Fremdakt einliegenden unbedenklichen Rückschein derart, dass zunächst ein Zustellversuch unternommen wurde und die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt wurde, womit er in Kenntnis gesetzt wurde, dass das behördliche Schriftstück der belangten Behörde mit Beginn der Abholfrist Mittwoch 22.3.2017 bei der Postgeschäftsstelle 2232 hinterlegt ist.
5. Dem von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts ist eine Reaktion des Beschwerdeführers auf die Erledigung vom 17.3.2017 nicht zu entnehmen.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.6.2017 stellte die belangte Behörde das mit dem am 21.12.2016 eingelangten Antrag eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe.
Begründend führt die belangte Behörde aus:
"Im Schreiben vom 17.3.2017 wurden Sie zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert. In diesem Schreiben wurden Sie auch nachweislich über ihre Mitwirkungspflicht so wie über die Konsequenzen, wenn Sie der Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, informiert."
7. Per mit Telefax am 27.7.2017 übermitteltem handschriftlichem Schreiben vom 19.7.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefoniert zu haben, und diesem gesagt zu haben, dass er sich um neue Befunde kümmern werde. Er habe nun sämtliche Befunde beisammen und sei jetzt seit ca. Ende [unleserlich] bis voraussichtlich Anfang September im Therapiezentrum Ybbs. Es wäre ihm daher unmöglich gewesen, frühere Befunde nachzureichen und wenn es die Behörde wünsche, werde er später eine Aufenthaltsbestätigung senden. Er ersuche daher, den Bescheid aufzuheben.
8. Mit dem Inhalt dieser Telefaxmitteilung bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, mit dem Bescheid vom 16.6.2017 nicht einverstanden zu sein.
10. Mit Vorlagebericht vom 11.8.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 16.6.2017, Zahl: OB 30878109800027, mit welchem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach dem Bundesbehindertengesetz nicht nachgekommen ist, nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben vom 16.12.2016 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Kopie des Bescheids des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7.4.1975 und eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister und begehrte er die Ausstellung eines Behindertenausweises. Befunde oder gleichartige Beweismittel waren diesem Schreiben nicht angeschlossen.
1.2. Mit Schreiben vom 23.1.2017 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer Unterlagen – nämlich aktuelle Befunde (nicht älter als ein halbes Jahr), beiliegendes Antragsformblatt ausgefüllt und unterzeichnet und ein Lichtbild – zu übermitteln. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben nicht darauf hingewiesen, dass widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen sei, sollten die erforderlichen Unterlagen nicht übermittelt werden. Er wurde in diesem Schreiben somit nicht über die Folgen unterbliebener Mitwirkung manduziert.
Der Beschwerdeführer übermittelte die angeforderten Unterlagen nicht.
1.3. Mit Schreiben vom 17.3.2017 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer Unterlagen – nämlich aktuelle Befunde (nicht älter als ein halbes Jahr), beiliegendes Antragsformblatt ausgefüllt und unterzeichnet und ein Lichtbild – zu übermitteln. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben nicht darauf hingewiesen, dass widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen sei, sollten die erforderlichen Unterlagen nicht übermittelt werden. Er wurde in diesem Schreiben somit nicht über die Folgen unterbliebener Mitwirkung manduziert.
Der Beschwerdeführer übermittelte die angeforderten Unterlagen nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter 1.1. bis 1.3. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakt.
3. Daraus folgt folgende rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäßGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
ad Spruchpunkt A) – Entscheidung in der Sache:
Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG) und normiert dessen § 41 Abs 3 wie folgt:Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG) und normiert dessen Paragraph 41, Absatz 3, wie folgt:
"Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."
Gegenstand des bekämpften Bescheids ist die Einstellung des mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16.12.2016 eingeleiteten Verfahrens betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Einstellung des Verfahrens hat ex lege zufolge den verba legalia des § 41 Abs 3 BBG zu erfolgen, wenn der Behindertenpasswerber sich ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Ex lege ist er nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen (§ 41 Abs 3 leg.cit.).Gegenstand des bekämpften Bescheids ist die Einstellung des mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16.12.2016 eingeleiteten Verfahrens betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Einstellung des Verfahrens hat ex lege zufolge den verba legalia des Paragraph 41, Absatz 3, BBG zu erfolgen, wenn der Behindertenpasswerber sich ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Ex lege ist er nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen (Paragraph 41, Absatz 3, leg.cit.).
Der Bescheidbegründung des Bescheids vom 16.6.2017 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer wäre im Schreiben vom 17.3.2017 nachweislich über seine Mitwirkungspflicht sowie über die Konsequenzen, wenn er der Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, Informiert worden.
Sowohl das Schreiben der belangten Behörde vom 23.1.2017 als auch jenes vom 17.3.2017 beinhalten keinen solchen von § 41 Abs 3 BBG gebotenen und in der Bescheidbegründung erwähnten Hinweis auf die Folgen: der rechtsfreundlich nicht vertretene Beschwerdeführer wurde weder im Schreiben vom 21.1.2017, noch im Schreiben vom 17.3.2017 darauf hingewiesen, dass das mit seinem Antrag vom 16.12.2016 eingeleitete Verfahren betreffend die begehrte Ausstellung eines Behindertenpasses eingestellt werde, wenn der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Vorlage von aktuellen Befunden (nicht älter als ein halbes Jahr), des ihm von der Behörde übermittelten Antragsformblatt und eines Lichtbilds, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung nicht Folge leistet.Sowohl das Schreiben der belangten Behörde vom 23.1.2017 als auch jenes vom 17.3.2017 beinhalten keinen solchen von Paragraph 41, Absatz 3, BBG gebotenen und in der Bescheidbegründung erwähnten Hinweis auf die Folgen: der rechtsfreundlich nicht vertretene Beschwerdeführer wurde weder im Schreiben vom 21.1.2017, noch im Schreiben vom 17.3.2017 darauf hingewiesen, dass das mit seinem Antrag vom 16.12.2016 eingeleitete Verfahren betreffend die begehrte Ausstellung eines Behindertenpasses eingestellt werde, wenn der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Vorlage von aktuellen Befunden (nicht älter als ein halbes Jahr), des ihm von der Behörde übermittelten Antragsformblatt und eines Lichtbilds, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung nicht Folge leistet.
Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht, aber ist unvertretenen Personen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben (VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013). Daraus folgt für das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Verfahrenspartei auf die Konsequenzen unterbliebener Verfahrenshandlungen ebenso hinzuweisen ist.Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht, aber ist unvertretenen Personen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben (VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013). Daraus folgt für das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Verfahrenspartei auf die Konsequenzen unterbliebener Verfahrenshandlungen ebenso hinzuweisen ist.
Die von der belangten Behörde eingeräumte Frist vor vier Wochen für die Vorlage der Unterlagen war jedenfalls angemessen (vgl. VwGH 25.6.2009, 2006/07/0040 und 22.12.2010, 2009/06/0134). Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410). Der vom Beschwerdeführer übermittelte verfahrenseinleitende Antrag (Schreiben vom 16.12.2016) war mangelbehaftet, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war.Die von der belangten Behörde eingeräumte Frist vor vier Wochen für die Vorlage der Unterlagen war jedenfalls angemessen vergleiche VwGH 25.6.2009, 2006/07/0040 und 22.12.2010, 2009/06/0134). Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410). Der vom Beschwerdeführer übermittelte verfahrenseinleitende Antrag (Schreiben vom 16.12.2016) war mangelbehaftet, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war.
Trotz hinreichend konkreter Aufforderung hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht des § 41 Abs 3 BBG nicht erfüllt, jedoch ist aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass die Schreiben vom 23.1.2017 und 17.3.2017 den Beschwerdeführer nicht auf die imTrotz hinreichend konkreter Aufforderung hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht des Paragraph 41, Absatz 3, BBG nicht erfüllt, jedoch ist aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass die Schreiben vom 23.1.2017 und 17.3.2017 den Beschwerdeführer nicht auf die im
§ 41 Abs 3 BBG genannte Rechtsfolge (Einstellung des Verfahrens) hinweisen. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, das Verfahren einzustellen.Paragraph 41, Absatz 3, BBG genannte Rechtsfolge (Einstellung des Verfahrens) hinweisen. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, das Verfahren einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen
(§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).
Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
ad Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Einstellung, MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W264.2167336.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018