TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/12 W264 2154543-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2017
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Entscheidungsdatum

12.12.2017

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §41 Abs3
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2154543-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 21.10.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein unter Beilage der Kopie eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister sowie von vier fachärztlichen Befunden des Institutes für Radiodiagnostik. In seinem Antrag führte er unter der Rubrik "Gesundheitsschädigungen" die folgenden: "Schlaganfall, zu hoher Blutdruck, im rechten Knie Schmerzen, ständige Schmerzen im linken Unterschenkel, Kreuz/Ellbogen, siehe Unterlagen".

2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 18.01.2017 wird – basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag – folgende körperliche Funktionseinschränkung objektiviert:

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelgleiten L5/S1 Unterer Rahmensatz, da nur eine geringe funktionelle Einschränkung vorliegt, aber unter Berücksichtigung des Wirbelgleitens

02.01.02

30

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

 

 

In dem

medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 18.01.2017 wird weiters festgehalten:

"Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

In Bezug auf die Hüftgelenksabnützung rechts werden keinerlei Beschwerden angegeben, es liegt auch kein wesentliches funktionelles Defizit vor - daher besteht kein diesbezüglicher GdB. Bezüglich der geltend gemachten Leiden Schlaganfall und hoher Blutdruck kann aus orthopädischer Sicht keine Stellungnahme abgegeben werden."

3. Basierend auf dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 18.01.2017 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.3. Basierend auf dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 18.01.2017 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Ein Behindertenpass sei Menschen mit einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. auszustellen. In Ermangelung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sei der Antrag abzuweisen.

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.03.2017 das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte näher aus, dass die Einschätzung seiner gesundheitlichen Situation den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werde. Die Erkrankungen der Wirbelsäule würden zu körperlichen Einschränkungen führen. Er habe insbesondere folgende Symptome: ständige Schmerzen, Probleme beim Gehen, lähmender Schmerz bei gebückten Tätigkeiten, Probleme bei zu langem Stehen. Zudem leide er an erheblichen psychischen Belastungen, verursacht durch Frust, Scham, Antriebslosigkeit, vermindertes Selbstbewusstsein. Da nicht das vollständige Ausmaß seiner Behinderung ausreichend gewürdigt worden sei, beantrage er die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung zu überprüfen. Er sei gerne bereit, sich von Ärzten bzw. Gutachtern untersuchen zu lassen, so der Beschwerdeführer. Medizinische Beweismittel waren der Beschwerde nicht angeschlossen und wurde auch eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den bezughabenden Akt zur Entscheidung vor und langte dieser am 27.4.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erledigung vom 22.05.2017 ein Auftrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, erteilt. Das Gericht ersuchte, erstens zu den in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Belastungen und zweitens zu den im Antrag angeführten Gesundheitsschädigungen "Schlaganfall, Hypertonie" Stellung zu nehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die im behördlichen Verfahren befasste Fachärztin für Orthopädie in ihrem Gutachten dokumentierte, dass eine Stellungnahme zu den Erkrankungen "Schlaganfall" und "Hypertonie" aus orthopädischer Sicher nicht abgegeben werden könne.

7. Der Beschwerdeführer wurde für einen Untersuchungstermin bei einem medizinischen Sachverständigen aus dem Fach "Allgemeinmedizin" am 11.08.2017 vorgeladen. Diesem Untersuchungstermin blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern.

8. Der Beschwerdeführer wurde mit Erledigung vom 17.10.2017, Zahl:

W264 2154543-1/5Z, vom Bundesverwaltungsgericht letztmalig aufgefordert, sich am 03.11.2017 zur Untersuchung bei Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, einzufinden. In dieser letztmaligen Aufforderung wurde der Beschwerdeführer nachweislich darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung dem Sozialministerium Ärztlicher Dienst unter der Rufnummer XXXX zu melden sei. Ebenso wurde er darin darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um eine letztmalige Aufforderung handelt und für den Fall, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu der ärztlichen Untersuchung nicht nachkomme, das gegenständliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz eingestellt wird, sollte.W264 2154543-1/5Z, vom Bundesverwaltungsgericht letztmalig aufgefordert, sich am 03.11.2017 zur Untersuchung bei Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, einzufinden. In dieser letztmaligen Aufforderung wurde der Beschwerdeführer nachweislich darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung dem Sozialministerium Ärztlicher Dienst unter der Rufnummer römisch 40 zu melden sei. Ebenso wurde er darin darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um eine letztmalige Aufforderung handelt und für den Fall, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu der ärztlichen Untersuchung nicht nachkomme, das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz eingestellt wird, sollte.

Diese Erledigung wurde an die Adresse XXXX, zugestellt. An dieser Adresse ist der Beschwerdeführer laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am 17.10.2017 seit 17.07.2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet.Diese Erledigung wurde an die Adresse römisch 40 , zugestellt. An dieser Adresse ist der Beschwerdeführer laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am 17.10.2017 seit 17.07.2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichem Rückschein nach erfolglosem Zustellversuch am 23.10.2017 an die im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers eingetragene Adresse durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 24.10.2017. Über die Hinterlegung wurde eine Verständigung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt und erfolgte die persönliche Übernahme der gerichtlichen Erledigung W264 2154543-1/5Z laut unbedenklichem Rückschein am 03.11.2017, somit am Tag des Untersuchungstermins.

9. Nach vorheriger Rücksprache mit der Ordination des ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX wurde dieser über den Untersuchungstermin mit Erledigung vom 17.10.2017,9. Nach vorheriger Rücksprache mit der Ordination des ärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 wurde dieser über den Untersuchungstermin mit Erledigung vom 17.10.2017,

Zahl: W264 2154543-1/5Z, in Kenntnis gesetzt. Aus dem Vermerk des Sachverständigen Dr. XXXX auf der Abschrift dieser Erledigung im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes "Wieder nicht erschienen", geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch der letztmaligen Aufforderung zum Untersuchungstermin am 3.11.2017 ohne triftigen Grund und unentschuldigt nicht Folge leistete.Zahl: W264 2154543-1/5Z, in Kenntnis gesetzt. Aus dem Vermerk des Sachverständigen Dr. römisch 40 auf der Abschrift dieser Erledigung im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes "Wieder nicht erschienen", geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch der letztmaligen Aufforderung zum Untersuchungstermin am 3.11.2017 ohne triftigen Grund und unentschuldigt nicht Folge leistete.

10. Laut fernmündlicher Auskunft des Ärztlichen Dienstes, Frau XXXX, der belangten Behörde am 22.11.2017 meldete sich der Beschwerdeführer beim Ärztlichen Dienst nicht, um allfällige triftige Gründe für das Fernbleiben zu nennen. Darüber wurde von der Gerichtsabteilung W264 ein Aktenvermerk angelegt.10. Laut fernmündlicher Auskunft des Ärztlichen Dienstes, Frau römisch 40 , der belangten Behörde am 22.11.2017 meldete sich der Beschwerdeführer beim Ärztlichen Dienst nicht, um allfällige triftige Gründe für das Fernbleiben zu nennen. Darüber wurde von der Gerichtsabteilung W264 ein Aktenvermerk angelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde für einen Untersuchungstermin beim medizinischen Sachverständigen für Allgemeinmedizin am 11.08.2017 vorgeladen.

Da er diesen Termin unentschuldigt nicht wahrnahm, wurde er seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem neuerlichen Untersuchungstermin am 03.11.2017 letztmalig aufgefordert.

Diesem letztmaligen Termin blieb er ebenso unentschuldigt und ohne Bekanntgabe triftiger Gründe fern.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem darin enthaltenen Vermerk "Wieder nicht erschienen" des Sachverständigen Dr. XXXX, aus der fernmündlichen Auskunft des Ärztlichen Dienstes, Frau XXXX am 22.11.2017 sowie aus dem unbedenklichen Rückschein RSa.Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem darin enthaltenen Vermerk "Wieder nicht erschienen" des Sachverständigen Dr. römisch 40 , aus der fernmündlichen Auskunft des Ärztlichen Dienstes, Frau römisch 40 am 22.11.2017 sowie aus dem unbedenklichen Rückschein RSa.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen formellrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und des Zustellgesetzes (ZustellG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs. 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs. 4 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Betreffend das im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendende Recht normiert § 17 VwGVG wie folgt:Betreffend das im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendende Recht normiert Paragraph 17, VwGVG wie folgt:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgebliche Norm über die Zustellung durch Hinterlegung ist § 17 Zustellgesetz und normiert diese:Die maßgebliche Norm über die Zustellung durch Hinterlegung ist Paragraph 17, Zustellgesetz und normiert diese:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Ad Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Aus welchen Gründen die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist und in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG jedoch nicht.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Da der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde für 11.08.2017 festgesetzten Untersuchungstermin ohne triftigen Grund und unentschuldigt nicht wahrnahm, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 17.10.2017 letztmalig aufgefordert sich am 03.11.2017 zur ärztlichen Untersuchung beim Sozialministeriumservice einzufinden. Der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen.

Der Beschwerdeführer kam dieser letztmaligen Aufforderung zu ärztlichen Untersuchungen ohne triftigen Grund nicht nach.

Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer die Erledigung mit der letztmaligen Aufforderung erst am 03.11.2017, somit am Tag des festgesetzten Untersuchungstermins, beim Zustellpostamt in Empfang nahm. Das Fernbleiben vom Untersuchungstermin mag diesem Umstand geschuldet sein. Der Beschwerdeführer gab eine Erklärung dafür, aus welchem Grunde es ihm nicht möglich gewesen wäre, das Schriftstück über zehn Tage nicht zu beheben, nicht ab. Dies kommt aus der fernmündlichen Auskunft des Ärztlichen Dienstes, Frau XXXX am 22.11.2017, hervor. Ebenso wenig unterblieb nach dem Versäumnis des Untersuchungstermins am 11.08.2017 eine Entschuldigung oder Bekanntgabe triftiger Gründe.Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer die Erledigung mit der letztmaligen Aufforderung erst am 03.11.2017, somit am Tag des festgesetzten Untersuchungstermins, beim Zustellpostamt in Empfang nahm. Das Fernbleiben vom Untersuchungstermin mag diesem Umstand geschuldet sein. Der Beschwerdeführer gab eine Erklärung dafür, aus welchem Grunde es ihm nicht möglich gewesen wäre, das Schriftstück über zehn Tage nicht zu beheben, nicht ab. Dies kommt aus der fernmündlichen Auskunft des Ärztlichen Dienstes, Frau römisch 40 am 22.11.2017, hervor. Ebenso wenig unterblieb nach dem Versäumnis des Untersuchungstermins am 11.08.2017 eine Entschuldigung oder Bekanntgabe triftiger Gründe.

Um dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme zum Ärztlichen Dienst ohne unnötigen Zeitaufwand zu ermöglichen, wurde die Rufnummer des Ärztlichen Dienstes XXXX genannt. Die Anweisung in der Erledigung vom 17.10.2017, wonach jede Terminverhinderung unverzüglich dem Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice zu melden ist, blieb vom Beschwerdeführer unbeachtet. Die Vorladung zur Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgt zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung bzw. zur Sachverhaltsbeurteilung. Mit dem Ergreifen seines Rechtsmittels vom 30.3.2017 begehrt der Beschwerdeführer die Überprüfung der Entscheidung der belangten Behörde, verbunden mit dem Hinweis: "[ ] Ich bin gerne bereit, mich von Ihrem Versorgungsärztlichen Dienst oder einem Gutachter untersuchen zu lassen."Um dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme zum Ärztlichen Dienst ohne unnötigen Zeitaufwand zu ermöglichen, wurde die Rufnummer des Ärztlichen Dienstes römisch 40 genannt. Die Anweisung in der Erledigung vom 17.10.2017, wonach jede Terminverhinderung unverzüglich dem Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice zu melden ist, blieb vom Beschwerdeführer unbeachtet. Die Vorladung zur Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgt zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung bzw. zur Sachverhaltsbeurteilung. Mit dem Ergreifen seines Rechtsmittels vom 30.3.2017 begehrt der Beschwerdeführer die Überprüfung der Entscheidung der belangten Behörde, verbunden mit dem Hinweis: "[ ] Ich bin gerne bereit, mich von Ihrem Versorgungsärztlichen Dienst oder einem Gutachter untersuchen zu lassen."

Die Sachverhaltsermittlung erfolgt nicht nur amtswegig im Wege des Gerichts unter Mitwirkung von Sachverständigen, sondern ist auch einer Partei die Pflicht zur Mitwirkung auferlegt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die im Rahmen der zur Aufklärung eines Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichteten Partei im Verwaltungsverfahren unverzüglich bekannt gibt, wenn der Fall eintritt, dass die Partei am Erscheinen zum veranschlagten Termin verhindert ist oder allenfalls nach dem Verstreichen des Termins ex post Kontakt zum Ärztlichen Dienst oder allenfalls zur Ordination des medizinischen Sachverständigen sucht, um eine Entschuldigung unter Bekanntgabe der Gründe des Fernbleibens vorzutragen.

Die Erledigung vom 17.10.2017, Zahl: W264 2154543-1/5Z, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung zugestellt und von ihm am 3.11.2017 am Zustellpostamt behoben. Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen und wurde ein solcher Gegenbeweis vom Beschwerdeführer nicht erbracht.

Da der Beschwerdeführer ohne Angabe eines triftigen Grundes und unentschuldigt der letztmaligen schriftlichen Aufforderung vom 17.10.2017 zum Erscheinen zur zumutbaren fachärztlichen Untersuchung am 3.11.2017 neuerlich keine Folge leistete, war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.

Ad Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Untersuchung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W264.2154543.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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