TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/12 W122 2141383-1

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Veröffentlicht am 12.12.2017
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Entscheidungsdatum

12.12.2017

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §40 Abs2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Spruch

W122 2141383-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 22.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII gegen den Bescheid des Kommando Landstreitkräfte vom 13.10.2016, Zl. P767906/77-SKFüKdo/J1/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII gegen den Bescheid des Kommando Landstreitkräfte vom 13.10.2016, Zl. P767906/77-SKFüKdo/J1/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 zu Recht erkannt:

Festgestellt wird, dass der BF von seinen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe MBO1 nur durch einen Bescheid im Wege einer qualifizierten Verwendungsänderung auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe MBO2 zu betrauen gewesen wäre.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Bescheid, Feststellungsantrag, gekürzte Ausfertigung,
qualifizierte Verwendungsänderung, Verwendungsgruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2141383.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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