RS Vfgh 2007/10/1 V14/07

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Veröffentlicht am 01.10.2007
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
TrassenV, BGBl II 390/2006, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße und der S 5 Stockerauer Schnellstraße
UVP-G 2000 §9 Abs4, §19 Abs4, §24 Abs11
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 9 heute
  2. UVP-G 2000 § 9 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 9 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 9 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  7. UVP-G 2000 § 9 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  8. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags von sich als Bürgerinitiativen bezeichnenden Personenmehrheiten auf Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend die Kremser und die Stockerauer Schnellstraße mangels Legitimation; Antragsteller keine Bürgerinitiativen mangels Vorliegens einer zur Unterstützung geeigneten schriftlichen Stellungnahme zum Vorhaben im Sinne der Vorjudikatur

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der TrassenV des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße, Abschnitt Donaubrücke Traismauer, und der S 5 Stockerauer Schnellstraße, Knoten Jettsdorf, im Bereich der Gemeinden Traismauer, Krems, Gedersdorf, Grafenegg und Grafenwörth, BGBl II 390/2006.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der TrassenV des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße, Abschnitt Donaubrücke Traismauer, und der S 5 Stockerauer Schnellstraße, Knoten Jettsdorf, im Bereich der Gemeinden Traismauer, Krems, Gedersdorf, Grafenegg und Grafenwörth, Bundesgesetzblatt Teil 2, 390 aus 2006,.

Siehe die Vorentscheidungen B v 14.12.06, V14/06, und B v 02.03.07, V66/06.

Keine Antragslegitimation der sich als Bürgerinitiativen bezeichnenden Personenmehrheiten iSd §24 Abs11 iVm §19 Abs4 UVP-G 2000.Keine Antragslegitimation der sich als Bürgerinitiativen bezeichnenden Personenmehrheiten iSd §24 Abs11 in Verbindung mit §19 Abs4 UVP-G 2000.

Den Unterschriftenlisten fehlt der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Zusammenhang mit drei schriftlichen "Stellungnahmen", die für sich betrachtet zur Unterstützung geeignete Stellungnahmen iSd §9 Abs4 UVP-G 2000 (gewesen) wären. Es finden sich auf diesen Unterschriftenlisten keine Hinweise darauf, dass die Unterschriften in Kenntnis und zur Unterstützung der entsprechenden inhaltlichen "Stellungnahmen" der Bürgerinitiativen abgegeben wurden; die jeweilige schriftliche "Stellungnahme" ist im Text der Unterschriftenliste nicht erwähnt. Gegen die Kenntnis spricht ferner, dass die inhaltlichen Stellungnahmen später datiert sind als die ganz überwiegende Anzahl der von den Unterschriftleistenden angegebenen Zeitpunkte ihrer Unterstützungserklärung.

Der in den Unterschriftenlisten enthaltene Text enthält keine inhaltliche Stellungnahme zum Vorhaben und/oder zur Umweltverträglichkeitserklärung, sondern trägt bloß floskelhaft die Anliegen "Auswirkungen auf Gesundheit und Lebensqualität", "Schutz der Natur", "Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Konsequenzen" sowie "[u]mfassende Betrachtung der Verkehrsnotwendigkeit" mit dem Ziel vor, eine Bürgerinitiative zu gründen, "Parteistellung zu erlangen und Einfluss zu nehmen".

Daran ändert auch die von den Antragstellern in ihrer Replik vorgetragene Differenzierung der "Stellungnahme" nach dem UVP-G 2000 gegenüber "Einwendungen", die für die Parteistellung nach §42 AVG konstitutiv sind, nichts: Während es bei diesen Einwendungen um die Wahrung der Parteistellung im Zuge der Verteidigung individueller subjektiver Rechte geht, dient die "Stellungnahme" der Artikulation einer gemeinsamen Interessensphäre von mindestens 200 Personen (mit Wohnsitz in räumlicher Nähe zu einem umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Projekt). Bezugnahme auf konkretes Projekt erforderlich, Artikulation nur abstrakter Umweltschutzinteressen nicht ausreichend; Stellungnahme weiters Ausdruck der Werthaltung der unterschreibenden Personen zu dem aufgelegten Projekt.

Kein Eingehen auf die Vertretungsbefugnis der Vertreter der "Bürgerinitiativen" (erst nachträgliche Eintragung der an erster Stelle auf der Unterschriftenliste gefertigten und als Vertreterin auftretenden Person).

Entscheidungstexte

  • V 14/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.10.2007 V 14/07

Schlagworte

Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Parteistellung, VfGH / Legitimation, Trassierungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V14.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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