Entscheidungsdatum
12.12.2017Norm
ASVG §410Spruch
I404 2160254-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 22.02.2017 betreffend "Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung fehlender Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung des verstorbenen XXXX gemäß § 74 Abs. 1 ASGG" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 22.02.2017 betreffend "Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung fehlender Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung des verstorbenen römisch 40 gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG" beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 22.02.2017 wurde ausgesprochen, dass ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung fehlender Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG des verstorbenen XXXX nicht eingeleitet wird.1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 22.02.2017 wurde ausgesprochen, dass ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung fehlender Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG des verstorbenen römisch 40 nicht eingeleitet wird.
2. Gegen diesen Bescheid hat XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.2. Gegen diesen Bescheid hat römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
3. Mit Schriftsatz vom 28.07.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihres Rechtsmittels vor. Der Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2017 sei der Beschwerdeführerin am 02.03.2017 ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von 4 Wochen habe daher am Donnerstag, dem 02.03.2017, zu laufen begonnen und am Donnerstag, dem 30.03.2017, um 24:00 Uhr, geendet. Die von der Beschwerdeführerin am 12.04.2017 zur Post gegebene Beschwerde sei daher verspätet.3. Mit Schriftsatz vom 28.07.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihres Rechtsmittels vor. Der Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2017 sei der Beschwerdeführerin am 02.03.2017 ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG von 4 Wochen habe daher am Donnerstag, dem 02.03.2017, zu laufen begonnen und am Donnerstag, dem 30.03.2017, um 24:00 Uhr, geendet. Die von der Beschwerdeführerin am 12.04.2017 zur Post gegebene Beschwerde sei daher verspätet.
Dieser Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat hiezu keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin am 02.03.2017 ordnungsgemäß zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der Bescheid binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
Die Beschwerdeführerin gab die Beschwerde gegen diesen Bescheid am 12.04.2017 zur Post und langte diese am 18.04.2017 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Das Datum der Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der Österreichischen Post AG vom 17.07.2017. Das Datum der postalischen Aufgabe des Rechtsmittels ergibt sich aus dem Aufgabevermerk auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Briefkuvert, mit welchem das Rechtsmittel an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin die Verspätung ihres Rechtsmittels vorgehalten, diesbezüglich wurde keine Stellungnahme erhoben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 und Abs. 1 ASVG lauten:Paragraph 414, Absatz eins und Absatz eins, ASVG lauten:
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.(2) In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Da kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, liegt Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.
Die §§ 1, 17, 28 Abs.1, 31 Abs. 1 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins, 31, Absatz eins und 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
Spruchpunkt A)
3.2. Zur Zurückweisung
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Gemäß § 13 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Zustellgesetzes (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
3.2.2. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit dem Tag, an dem der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde, somit am Donnerstag, den 02.03.2017, zu laufen und endete am Donnerstag, den 30.03.2017, um 24:00 Uhr. Das am 12.04.2017 zur Post gegebene Rechtsmittel war daher verspätet.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen.
Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu VwGH vom 18.02.2015, Ra 2015/04/0009 )Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche dazu VwGH vom 18.02.2015, Ra 2015/04/0009 )
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2160254.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018