Entscheidungsdatum
12.12.2017Norm
BBG §41 Abs3Spruch
G304 2158308-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Ing. Franz SANDRIESSER sowie den fachkundige Laienrichter Helmut Weiß als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 28.02.2017, Sozialversicherungsnummer: XXXX, betreffend Ausstellung eines Parkausweises beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Ing. Franz SANDRIESSER sowie den fachkundige Laienrichter Helmut Weiß als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 28.02.2017, Sozialversicherungsnummer: römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Parkausweises beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 BBG idgF iVm § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG idgF in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 14.10.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass und einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises ein, der laut Hinweis am Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass galt.
2. Im von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 05.12.2016 eingeholt, in dem festgehalten wurde:2. Im von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 05.12.2016 eingeholt, in dem festgehalten wurde:
"Kurze Wegstrecken können unter Zuhilfenahme zweier Unterarmstützkrücken zurückgelegt werden, die Mobilität ist nicht hochgradig eingeschränkt, das Bewältigen von bis zu 3 Stufen ist möglich, ebenso ist ein sicherer Transport gewährleistet, eine weitere Verbesserung des Gangbildes ist zu erwarten."
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2017 wurde der Antrag des BF vom 14.10.2016 auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises sei und der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises abzuweisen sei, sei doch über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 14.02.2017 negativ entschieden worden sei.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2017 wurde der Antrag des BF vom 14.10.2016 auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises sei und der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises abzuweisen sei, sei doch über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 14.02.2017 negativ entschieden worden sei.
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dabei bezog sich der BF konkret auf den Bescheid vom 28.02.2017 betreffend Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises und nahm er in der Beschwerde auf den abweisenden Bescheid betreffend Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" Bezug. Er brachte vor, aufgrund einer im Herbst 2016 erfolgten Beinamputation in seiner Mobilität dauerhaft eingeschränkt zu sein. Der BF beantragte, dem Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises stattzugeben.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 22.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
6. Mit E-Mail vom 14.06.2017 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Übermittlung des Bescheides vom 14.02.2017 betreffend Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
7. Noch an demselben Tag langte beim BVwG per E-Mail die Antwort ein, dass ein Bescheid über die Abweisung der beantragten Vornahme besagter Zusatzeintragung gar nicht erlassen worden sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Unerfahrenheit im neuen elektronischen Verfahren nach Abschluss des Passverfahrens (Ausschluss der Scheckkarte mit 50% und einer Zusatzeintragung) ein Parkausweisverfahren eröffnet und dieses aufgrund eines Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX von 05.12.2016 negativ abgeschlossen worden sei.7. Noch an demselben Tag langte beim BVwG per E-Mail die Antwort ein, dass ein Bescheid über die Abweisung der beantragten Vornahme besagter Zusatzeintragung gar nicht erlassen worden sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Unerfahrenheit im neuen elektronischen Verfahren nach Abschluss des Passverfahrens (Ausschluss der Scheckkarte mit 50% und einer Zusatzeintragung) ein Parkausweisverfahren eröffnet und dieses aufgrund eines Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 von 05.12.2016 negativ abgeschlossen worden sei.
8. Mit Verfügung des BVwG vom 14.07.2017, Zl. G304 2158308-1/4Z, wurde Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung auszuarbeiten und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.8. Mit Verfügung des BVwG vom 14.07.2017, Zl. G304 2158308-1/4Z, wurde Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung auszuarbeiten und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.
9. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 14.07.2017, Zl. G304 2158308-/4Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 26.09.2017 um 16:40 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.9. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 14.07.2017, Zl. G304 2158308-/4Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 26.09.2017 um 16:40 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
10. Am 09.10.2017 langte beim BVwG von Dr. XXXX die Mitteilung ein, dass der BF am 26.09.2017 nicht zur ärztlichen Begutachtung erschienen sei.10. Am 09.10.2017 langte beim BVwG von Dr. römisch 40 die Mitteilung ein, dass der BF am 26.09.2017 nicht zur ärztlichen Begutachtung erschienen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie und orthopädische Chirurgie notwendig.
Mit Aufforderung des BVwG vom 14.07.2017, sich am 26.09.2017 bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden, wurde dem BF noch mitgeteilt:Mit Aufforderung des BVwG vom 14.07.2017, sich am 26.09.2017 bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden, wurde dem BF noch mitgeteilt:
"Bitte berücksichtigen Sie, dass ein über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung anhängiges Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz 1990 idfG. Einzustellen ist, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.""Bitte berücksichtigen Sie, dass ein über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung anhängiges Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz 1990 idfG. Einzustellen ist, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen."
Der diesbezüglichen Ladung für die ärztliche Untersuchung bei Dr. XXXX am 26.09.2017 ist der BF ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.Der diesbezüglichen Ladung für die ärztliche Untersuchung bei Dr. römisch 40 am 26.09.2017 ist der BF ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Dass im Behindertenpass der BF auch die beantragte Zusatzeintragung aufscheint, teilte die belangte Behörde dem BVwG per E-Mail vom 14.06.2017 mit.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).Nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG).
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 29 b Abs. 1 StVO bildet die Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises ein nach § 45 BBG ausgestellter Behindertenpass, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt. Nachdem diese Zusatzeintragung im Behindertenpass der BF nicht enthalten ist, kann einem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO nicht entsprochen werden.Gemäß Paragraph 29, b Absatz eins, StVO bildet die Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises ein nach Paragraph 45, BBG ausgestellter Behindertenpass, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt. Nachdem diese Zusatzeintragung im Behindertenpass der BF nicht enthalten ist, kann einem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht entsprochen werden.
Zu der für die Ausstellung des Ausweises nach § 29b StVO ist wie folgt festzuhalten:Zu der für die Ausstellung des Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO ist wie folgt festzuhalten:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
Da die vom BF beantragte Zusatzeintragung im Behindertenpass aufscheint, liegt jedenfalls die für die Ausstellung eines Parkausweises erforderliche Voraussetzung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenausweis vor. Mit gegenständlicher Beschwerde wurde die Abweisung des Antrages des BF auf Ausstellung eines Parkausweises angefochten und auf eine aus einer Beinamputation resultierte dauerhaft bestehende Mobilitätseinschränkung hingewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes (Grad der Behinderung) die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie und orthopädische Chirurgie notwendig, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des BF, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. vom BF vorgebracht worden, wonach ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar sei. Der BF war vom BVwG auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.
Da der BF der schriftlichen Aufforderung des BVwG zu einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Untersuchung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G304.2158308.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018