TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/13 L521 2160344-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2017
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Entscheidungsdatum

13.12.2017

Norm

AVG §13
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §16
GebAG §19
GebAG §20
GebAG §3 Abs1 Z1
GebAG §6
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001

Spruch

L521 2160344-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , FN XXXX des Landesgerichts Salzburg, vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Mag. Albert Frank und Mag. Michael Schönlechner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Zell am See vom 27.04.2017, Zl. Jv 59/17k, betreffend Zeugengebühren (mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Almerstraße 2/3), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , FN römisch 40 des Landesgerichts Salzburg, vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Mag. Albert Frank und Mag. Michael Schönlechner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Zell am See vom 27.04.2017, Zl. Jv 59/17k, betreffend Zeugengebühren (mitbeteiligte Partei: römisch 40 , vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Almerstraße 2/3), zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

"Die Gebühren von XXXX , für ihre Tätigkeit als Zeugin am 11.01.2017 im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts Zell am See werden mit EUR 236,40 (Ersatz von Reisekosten) bestimmt."Die Gebühren von römisch 40 , für ihre Tätigkeit als Zeugin am 11.01.2017 im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts Zell am See werden mit EUR 236,40 (Ersatz von Reisekosten) bestimmt.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird angewiesen, den Betrag von EUR 236,40 (in Worten: zweihundertsechsunddreißig Euro vierzig Cent) an XXXX , auf das Konto XXXX , nach Rechtskraft aus dem zu XXXX erliegenden Kostenvorschuss anzuweisen."Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird angewiesen, den Betrag von EUR 236,40 (in Worten: zweihundertsechsunddreißig Euro vierzig Cent) an römisch 40 , auf das Konto römisch 40 , nach Rechtskraft aus dem zu römisch 40 erliegenden Kostenvorschuss anzuweisen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Partei ist Klägerin des Verfahrens XXXX des Bezirksgerichts Zell am See, welches eine Geldforderung von EUR 3.067,95 zum Gegenstand hat.1. Die beschwerdeführenden Partei ist Klägerin des Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichts Zell am See, welches eine Geldforderung von EUR 3.067,95 zum Gegenstand hat.

2. Die mitbeteiligte Partei des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Ladung des Bezirksgerichts Zell am See vom 25.10.2016 zur mündlichen Verhandlung am 11.01.2017 von 09.30 Uhr bis 16.00 Uhr als Zeugin geladen.

3. Mit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Zell am See vom 27.04.2017 wurden die Gebühren der mitbeteiligten Partei für ihre Tätigkeit als Zeugin im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts Zell am See mit EUR 5.270,00 (darin enthalten EUR 236,39 an Reisekosten und EUR 5.034,24 Entschädigung für Zeitversäumnis) bestimmt.3. Mit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Zell am See vom 27.04.2017 wurden die Gebühren der mitbeteiligten Partei für ihre Tätigkeit als Zeugin im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts Zell am See mit EUR 5.270,00 (darin enthalten EUR 236,39 an Reisekosten und EUR 5.034,24 Entschädigung für Zeitversäumnis) bestimmt.

4. Gegen die der mitbeteiligten Partei mit dem vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 04.05.2017 zugestellten Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Zell am See zuerkannte Entschädigung für Zeitversäumnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Als Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen vorgebracht, aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergebe sich nicht, dass die mitbeteiligte Partei tatsächlich am 10.01.2017 und am 11.01.2017 Aufträge zu verrichten gehabt und deshalb einen Verdienstentgang erlitten hätte.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 06.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

6. Die Vorlage des Aktes des Grundverfahrens wurde seitens des Bezirksgerichts Zell am See mit Note vom 18.07.2017 verweigert.

7. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2017 wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, zum Beschwerdevorbringen und weitern, vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Fragen Stellung zu nehmen. Nach zweimaliger Gewährung einer Fristerstreckung gab die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 06.10.2017 bekannt, dass die angesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis dahingehend eingeschränkt werde, dass für 24 Stunden eine Entschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG begehrt werde. Die Stellungnahme wurde der beschwerdeführenden Partei zur Äußerung übermittelt, eine solche langte binnen der eingeräumten Frist beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.7. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2017 wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, zum Beschwerdevorbringen und weitern, vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Fragen Stellung zu nehmen. Nach zweimaliger Gewährung einer Fristerstreckung gab die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 06.10.2017 bekannt, dass die angesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis dahingehend eingeschränkt werde, dass für 24 Stunden eine Entschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG begehrt werde. Die Stellungnahme wurde der beschwerdeführenden Partei zur Äußerung übermittelt, eine solche langte binnen der eingeräumten Frist beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

8. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2017 wurde der mitbeteiligten Partei neuerlich aufgetragen, zu vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Fragen Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei gab in ihrer Stellungnahme vom 05.12.2017 schließlich bekannt, dass ein tatsächlicher Vermögensschaden der mitbeteiligten Partei nicht eingetreten sei und die angesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG im Umfang von 24 Stunden nicht mehr aufrechterhalten werde.8. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2017 wurde der mitbeteiligten Partei neuerlich aufgetragen, zu vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Fragen Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei gab in ihrer Stellungnahme vom 05.12.2017 schließlich bekannt, dass ein tatsächlicher Vermögensschaden der mitbeteiligten Partei nicht eingetreten sei und die angesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG im Umfang von 24 Stunden nicht mehr aufrechterhalten werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei XXXX , FN XXXX des Landesgerichts Salzburg ist Klägerin des Verfahrens XXXX des Bezirksgerichts Zell am See, welches eine Geldforderung von EUR 3.067,95 zum Gegenstand hat.1.1. Die beschwerdeführende Partei römisch 40 , FN römisch 40 des Landesgerichts Salzburg ist Klägerin des Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichts Zell am See, welches eine Geldforderung von EUR 3.067,95 zum Gegenstand hat.

1.2. Am 11.01.2017 (Beginn 09.30 Uhr) wurde in diesem Verfahren eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung durchgeführt, wobei die mitbeteiligte Partei als Zeugin geladen wurde und an der Tagsatzung auch teilnahm.

1.3. Die mitbeteiligte Partei XXXX unterhält ihren Wohnsitz in XXXX im Vereinigten Königreich. Um ihrer Zeugenpflicht nachzukommen reiste die mitbeteiligte Partei am 08.01.2017 im Luftweg von Bristol nach München und am 15.01.2017 von München nach Bristol zurück. Sie wendete dafür umgerechnet EUR 236,39 auf.1.3. Die mitbeteiligte Partei römisch 40 unterhält ihren Wohnsitz in römisch 40 im Vereinigten Königreich. Um ihrer Zeugenpflicht nachzukommen reiste die mitbeteiligte Partei am 08.01.2017 im Luftweg von Bristol nach München und am 15.01.2017 von München nach Bristol zurück. Sie wendete dafür umgerechnet EUR 236,39 auf.

1.4. Mit ihrem verbesserten Gebührenbestimmungsantrag vom 28.03.2017 begehrte die mitbeteiligte Partei für ihre Tätigkeit als Zeugin Gebühren im Betrag von EUR 5.270,63 (darin enthalten EUR 236,39 an Reisekosten und EUR 5.270,63 Entschädigung für Zeitversäumnis) und brachte Urkunden zur Bescheinigung des Anspruchs auf Entschädigung für Zeitversäumnis in Vorlage.

Am 06.10.2017 schränkte die mitbeteiligte Partei ihren Antrag dahingehend ein, dass als Entschädigung für Zeitversäumnis die Pauschalentschädigung von EUR 14,20 pro Stunde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG für 24 Stunden angesprochen werde, gesamt sohin EUR 340,80.Am 06.10.2017 schränkte die mitbeteiligte Partei ihren Antrag dahingehend ein, dass als Entschädigung für Zeitversäumnis die Pauschalentschädigung von EUR 14,20 pro Stunde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für 24 Stunden angesprochen werde, gesamt sohin EUR 340,80.

Am 05.12.2017 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass die angesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis im Umfang der Pauschalentschädigung von EUR 14,20 pro Stunde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG für 24 Stunden nicht mehr aufrechterhalten werde.Am 05.12.2017 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass die angesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis im Umfang der Pauschalentschädigung von EUR 14,20 pro Stunde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für 24 Stunden nicht mehr aufrechterhalten werde.

1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeit als Zeugin 11.01.2017 einen Vermögensnachteil erlitten hat.

1.6. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.1.6. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akts des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens, welcher Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Bezirksgerichts Zell am See enthält, sowie den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Stellungnahmen der mitbeteiligte Partei vom 06.10.2017 und vom 05.12.2017. In Anbetracht des in der Stellungnahme vom 05.12.2017 erklärten Verzichts der mitbeteiligte Partei auf Entschädigung für Zeitversäumnis für ihre Tätigkeit als Zeugin am 11.01.2017 im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts Zell am See erweist sich der Sachverhalt im Ergebnis als unstrittig.Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akts des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens, welcher Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichts Zell am See enthält, sowie den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Stellungnahmen der mitbeteiligte Partei vom 06.10.2017 und vom 05.12.2017. In Anbetracht des in der Stellungnahme vom 05.12.2017 erklärten Verzichts der mitbeteiligte Partei auf Entschädigung für Zeitversäumnis für ihre Tätigkeit als Zeugin am 11.01.2017 im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts Zell am See erweist sich der Sachverhalt im Ergebnis als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 71/2014, umfasst die Gebühr des Zeugen3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 GebAG bezieht sich § 17 GebAG zufolge vorbehaltlich des § 4 GebAG auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG bezieht sich Paragraph 17, GebAG zufolge vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z. 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

§ 18 Abs. 2 GebAG zufolge hat der Zeuge im Falle des § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG den Grund des Anspruches, im Falle des § 18 Abs. 1 Z. 2 GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen.Paragraph 18, Absatz 2, GebAG zufolge hat der Zeuge im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG den Grund des Anspruches, im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen.

3.2. Zur Auslegung des vorstehend zitierten § 18 GebAG liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, aus welcher die nachstehenden Grundsätze abgeleitet werden können:3.2. Zur Auslegung des vorstehend zitierten Paragraph 18, GebAG liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, aus welcher die nachstehenden Grundsätze abgeleitet werden können:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter tatsächlich entgangenem Einkommen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, Zl. 2000/17/0065). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (VwGH 25.02.2002, Zl. 98/17/0097).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter tatsächlich entgangenem Einkommen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, Zl. 2000/17/0065). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (VwGH 25.02.2002, Zl. 98/17/0097).

Die Frage der Bescheinigung ist von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens zu unterscheiden. Es ist jedenfalls zu fordern, dass der selbständig erwerbstätige Zeuge konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten behauptet. Für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz jedoch mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung); das heißt, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, Zl. 2004/17/0004 mwN).

Unter dem tatsächlich entgangenen Einkommen des selbständig erwerbstätigen Zeugen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2 lit b GebAG kann nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes verstanden werden, sondern nur ein konkreter Vermögensschaden (VwGH 14.02.1986, Zl. 86/17/0023).Unter dem tatsächlich entgangenen Einkommen des selbständig erwerbstätigen Zeugen im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG kann nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes verstanden werden, sondern nur ein konkreter Vermögensschaden (VwGH 14.02.1986, Zl. 86/17/0023).

3.3. Die Beschwerde erweist sich bereits aufgrund der im Rechtsmittelverfahren seitens der mitbeteiligten Partei am 05.12.2017 vorgenommenen Einschränkung ihres Anspruchs auf Gebühren für ihre Tätigkeit als Zeugin am 11.01.2017 im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts Zell am See als berechtigt.3.3. Die Beschwerde erweist sich bereits aufgrund der im Rechtsmittelverfahren seitens der mitbeteiligten Partei am 05.12.2017 vorgenommenen Einschränkung ihres Anspruchs auf Gebühren für ihre Tätigkeit als Zeugin am 11.01.2017 im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts Zell am See als berechtigt.

Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (vgl. VwGH 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 mwN).Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist vergleiche VwGH 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 mwN).

Fallbezogen ist in der Bekanntgabe der mitbeteiligten Partei vom 05.12.2017, wonach die für 24 Stunden angesprochene gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht mehr aufrechterhalten werde eine teilweise Zurückziehung des Gebührenbestimmungsantrages vom 28.03.2017 zu sehen, sodass ein Abspruch im angefochtenen Bescheid über Entschädigung für Zeitversäumnis mangels Geltendmachung eines diesbezüglichen Anspruchs zu entfallen hat.

Darüber hinaus wurde seitens der mitbeteiligten Partei auch kein konkreter Vermögensschaden im Sinn der vorstehenden Rechtsprechung bescheinigt worden, sodass auch deshalb ein Zuspruch von Entschädigung für Zeitversäumnis nicht in Betracht kommt.

3.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Bescheid gemäß §§ 3 Abs. 1, 18 und 19 GebAG dahingehend abzuändern ist, dass der Zuspruch von Entschädigung für Zeitversäumnis im Betrag von EUR 5.034,24 ersatzlos zu entfallen hat. Da Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden sind (§ 20 Abs. 3 GebAG), ist die Gebühr der mitbeteiligten Partei für ihre Tätigkeit als Zeugin am 11.01.2017 im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts Zell am See nunmehr mit EUR 236,40 zu bestimmen, zumal der Anspruch der mitbeteiligten Partei auf Ersatz von Reisekosten im angeführten Betrag in der Beschwerde nicht bestritten wird. Die Neubestimmung der Gebühr bedingt auch eine Abänderung der Auszahlungsanordnung.3.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 18 und 19 GebAG dahingehend abzuändern ist, dass der Zuspruch von Entschädigung für Zeitversäumnis im Betrag von EUR 5.034,24 ersatzlos zu entfallen hat. Da Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden sind (Paragraph 20, Absatz 3, GebAG), ist die Gebühr der mitbeteiligten Partei für ihre Tätigkeit als Zeugin am 11.01.2017 im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts Zell am See nunmehr mit EUR 236,40 zu bestimmen, zumal der Anspruch der mitbeteiligten Partei auf Ersatz von Reisekosten im angeführten Betrag in der Beschwerde nicht bestritten wird. Die Neubestimmung der Gebühr bedingt auch eine Abänderung der Auszahlungsanordnung.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entstehung der Gebührenpflicht bei einem höherwertigen Vergleich ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entstehung der Gebührenpflicht bei einem höherwertigen Vergleich ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung, ausländischer Zeuge, Bescheidabänderung,
Reisekostenersatz, Verdienstentgang, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2160344.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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