TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/13 L501 2171001-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2017
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Entscheidungsdatum

13.12.2017

Norm

BEinstG §14 Abs1
BEinstG §14 Abs2
BEinstG §19 Abs1
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §28 Abs1
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 19 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 19 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 19 gültig von 01.01.1974 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1973
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L501 2171001-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Hans WIESINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.04.2017, OB XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde am 23.08.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Hans WIESINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.04.2017, OB römisch 40 , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde am 23.08.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservice vom 23.08.2017, OB XXXX , wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 19 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservice vom 23.08.2017, OB römisch 40 , wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 14 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) aufgehoben.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben.

Frau XXXX , SVNR XXXX , ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von sechzig (60) von Hundert (vH) weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.Frau römisch 40 , SVNR römisch 40 , ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von sechzig (60) von Hundert (vH) weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2014 wurde festgestellt, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) mit einem Grad der Behinderung von 50 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Im Zuge eines von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahrens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, vom 11.04.2017 eingeholt, in dem basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.04.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:Im Zuge eines von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahrens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, vom 11.04.2017 eingeholt, in dem basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.04.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades unverändert Diskopathien L4-S1, Z.n. Zerrung HWS 2010, Spondyloosteochondrose, wiederholte Schmerzen, geringe Bewegungseinschränkungen, kein neurologisches Defizit, Ausstrahlungsschmerzen Richtung linke Hüfte

02.01.02

30

2

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - mittelschwere Form gut therapiert mit Schlafmaske, keine Dyspnoe tagsüber

06.11.02

20

3

Magen und Darm, Teilentfernung des Magens 2012 Magenbypass, jetzt Verdacht auf Dumping-Syndrom, alle paar Tage Erbrechen, stark adipöser Ernährungszustand, wieder starke Gewichtszunahme, guter Allgemeinzustand

07.04.02

20

4

Hypertonie, Leichte Hypertonie Bluthochdruck medikamentös eingestellt bei ausgeprägter Adipositas

05.01.01

10

5

Endokrine Störung, Endokrine Störungen leichten Grades Schilddrüsenunterfunktion medikamentös substituiert

09.01.01

10

6

Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom - leichte Verlaufsform mäßige Trigeminusneuralgie mit Schmerzen rund um linkes Auge

04.11.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden unter Nr. 1 wird bei Verschlechterung des Gesamtzustandes gemeinsam durch Nr. 2 und 3 um 1 Stufe gesteigert, bei geringem Krankheitswert bzw. fehlendem Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Nummern. (laut neuen Richtlinien in der Regel keine Steigerung durch 10% und 20%, nur bei wesentlicher Verschlechterung des Gesamtzustandes).

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gallenblasenoperation, Blinddarmoperation, Nasenseptumoperation

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: bei gutem Allgemeinzustand und wieder Gewichtszunahme geringere Einschätzung Magenleiden, bei guter Therapierbarkeit geringere Einschätzung Schlafapnoe

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: durch geringere Einschätzung Magenleiden und Schlafapnoe GdB verringert

Mit Bescheid vom 19.04.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens, dessen Ergebnisse der Beilage zu entnehmen sind und die einen Bestandteil der Begründung bilden, der Grad der Behinderung mit 40 vH festzustellen ist.

Mit Schreiben vom 12.05.2017 erhob die bP fristgerecht Beschwerde (Einlangen am 12.05.2017), in der sie ein Hinzutreten der Leiden Neurodermitis und Trigeminusneuralgie linksseitig bzw. das Nichteintreten einer Verbesserung der Krankheiten Schlafapnoe und Magenbypass monierte.

Im Hinblick auf die in Aussicht genommene Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, vom 26.07.2017 eingeholt, in dem basierend auf der persönlichen Untersuchung am 19.07.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:Im Hinblick auf die in Aussicht genommene Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, vom 26.07.2017 eingeholt, in dem basierend auf der persönlichen Untersuchung am 19.07.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

ausgeprägte Trigeminusneuralgie gegenüber VGA Erhöhung bei Z.n. langem stationären Aufenthalt, mit Dauermedikation geringe Besserung, Einschränkungen im Alltagsleben

04.11.02

30

2

degenerative Wirbelsäulenveränderungen unverändert zu VGA

02.01.02

30

3

Magen und Darm, Z.n. Magenbypass Erhöhung gg VGA bei bestehendem Dumping Sdr., häufigem plötzlichen Erbrechen

07.04.02

30

4

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unverändert zu VGA trotz Angabe von schlechtem Schlaf, es liegen dbzgl. keine neuen Befunde vor, kein Schlaflabor zur Revalierung oder Neuanpassung durch Modifikation

06.11.02

20

5

Schuppenflechte unter intensivierter Dauermedikation stabiler Verlauf, keine erkennbaren Hauterscheinungen

01.01.02

20

6

Bluthochdruck unverändert zu VGA

05.01.01

10

7

Schilddrüsenunterfunktion unverändert zu VGA

09.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Trigeminusneuralgie unter Lfnr 1 ist führend. Die Leiden unter Lfnr 2 und 3 wirken sich zusätzlich neg. auf das Gesamtbild aus und steigern um je eine Stufe auf 50%. Die im Übrigen angeführten Leiden steigern nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Adipositas, Z.n. FESS 4/2016, Neurodermitis, Thrombophlebitis linke CubitaFolgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Adipositas, Z.n. FESS 4 aus 2016,, Neurodermitis, Thrombophlebitis linke Cubita

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zusätzlich Schuppenflechte und Verschlechterung der Trigeminusneuralgie sowie der Magenbeschwerden

Nachuntersuchung 06/2018, weil Besserung der Trigeminusneuralgie ist mgl.Nachuntersuchung 06 aus 2018,, weil Besserung der Trigeminusneuralgie ist mgl.

Mit Bescheid vom 23.08.2017 gab die belangte Behörde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG statt und stellte die Zugehörigkeit der bP zum Kreis der begünstigten Behinderten fest. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens, dessen Ergebnisse der Beilage zu entnehmen sind und die einen Bestandteil der Begründung bilden, der Grad der Behinderung mit 50 vH festzustellen ist.Mit Bescheid vom 23.08.2017 gab die belangte Behörde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG statt und stellte die Zugehörigkeit der bP zum Kreis der begünstigten Behinderten fest. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens, dessen Ergebnisse der Beilage zu entnehmen sind und die einen Bestandteil der Begründung bilden, der Grad der Behinderung mit 50 vH festzustellen ist.

Mit Schreiben vom 07.09.2017 monierte die bP unter Vorlage von Befunden den Nichteintritt einer Verbesserung des Leidens ‚Schlafapnoe‘ und ersuchte um Abklärung.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde von dem bereits im Verwaltungsverfahren mit der Sache befassten medizinischen Sachverständigen im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sowie die vorgelegten Befunde eine Gutachtensergänzung eingeholt, in welcher im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird:

"In Zusammenschau und unter Berücksichtigung der neuen Befunde korrigiere ich meine Einschätzung unter Lfnr. 4. Das Schlafapnoesdr. Ist aufgrund der bestehenden Hypopnoen und der dadurch bestehenden red. Schlafqualität mit 30% einzuschätzen. Der GdB wird durch die zusätzliche neg. Auswirkung auf das Gesamtbild bzw. das Alltagsleben auf 60% gesteigert. Die Leiden unter Lfnr 5, 6 und 7 steigern wegen Geringfügigkeit weiterhin nicht."

Mit Schreiben vom 28.11.2017 wurde die Gutachtensergänzung der bP sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis spätestens 11.12.2017 zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde langte am 12.05.2017 bei der belangten Behörde per E-Mail ein. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde mit 23.08.2017 amtssigniert.

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

ausgeprägte Trigeminusneuralgie Zustand nach langem stationären Aufenthalt, mit Dauermedikation geringe Besserung, Einschränkungen im Alltagsleben

04.11.02

30

2

degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Diskopathien L4-S1, Zustand nach Zerrung HWS 2010, Spondyloosteochondrose, wiederholte Schmerzen, geringe Bewegungseinschränkungen, kein neurologisches Defizit, Ausstrahlungsschmerzen Richtung linke Hüfte

02.01.02

30

3

Magen und Darm, Zustand nach Magenbypass Dumping Syndrom, häufigem plötzlichen Erbrechen

07.04.02

30

4

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom aufgrund bestehender Hypopnoen und der dadurch bestehenden reduzierten Schlafqualität

06.11.02

30

5

Schuppenflechte unter intensivierter Dauermedikation stabiler Verlauf, keine erkennbaren Hauterscheinungen

01.01.02

20

6

Bluthochdruck Bluthochdruck medikamentös eingestellt bei ausgeprägter Adipositas

05.01.01

10

7

Schilddrüsenunterfunktion - Endokrine Störungen leichten Grades Schilddrüsenunterfunktion medikamentös substituiert

09.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Trigeminusneuralgie unter Lfnr. 1 ist führend. Die Leiden unter Lfnr. 2, 3 und 4 wirken sich zusätzlich negativ auf das Gesamtbild aus und steigern um je eine Stufe auf 60%. Die Leiden unter Lfnr. 5, 6 und 7 steigern wegen Geringfügigkeit nicht.

Folgende Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Adipositas, Zustand nach FESS 4/2016, Neurodermitis, Thrombophlebitis linke CubitaFolgende Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Adipositas, Zustand nach FESS 4 aus 2016,, Neurodermitis, Thrombophlebitis linke Cubita

Nachuntersuchung 06/2018, weil Besserung der Trigeminusneuralgie möglich ist.Nachuntersuchung 06 aus 2018,, weil Besserung der Trigeminusneuralgie möglich ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes, die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem eingeholten Meldenachweis sowie dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Das von der belangten Behörde im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung (BVE) eingeholte Sachverständigengutachten ist – so wie das vom Verwaltungsgericht aufgrund der vorgelegten Befunde ergänzende eingeholte Gutachten - ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel/Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr wurden sie seitens des Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu dem von der belangten Behörde zunächst eingeholten Gutachten vom 11.04.2017 sowie der sich daraus ergebende geänderte GdB wurden ausführlich und schlüssig dargelegt. Der im Zuge des Vorlageantrages beigebrachte Befund fand in der Gutachtensergänzung entsprechende Berücksichtigung, so wie sämtliche Beschwerdevorbringen zuvor. Die Gutachtensergänzung wurde von den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.

Da das im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung (BVE) eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch steht, wird es – samt Ergänzung - in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2017 gemäß §§ 28 Abs. 1 und 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG (Spruchpunkt I.)Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2017 gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 14 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG (Spruchpunkt römisch eins.)

§ 14 Abs. 1 VwGVG lautet: "Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden." Diese allgemeine Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 19 Abs. 1 zweiter Satz BEinstG insofern modifiziert, als die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG zwölf Wochen beträgt.Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG lautet: "Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden." Diese allgemeine Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz BEinstG insofern modifiziert, als die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG zwölf Wochen beträgt.

Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. 2017, K1 zu § 14 VwGVG).Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. 2017, K1 zu Paragraph 14, VwGVG).

Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde langte am 12.05.2017 ein. Ausgehend von diesem Eingangsdatum endete die zwölfwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 04.08.2017. Da die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erst mit 23.08.2017 amtssigniert wurde, ist eine Zustellung bzw. Erlassung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nicht erfolgt. Wird aber die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so ist die Beschwerdevorentscheidung infolge Unzuständigkeit der Behörde zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist. Es ist daher mit Behebung vorzugehen.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt II.)Zu A) Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt römisch zwei.)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu?r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu?r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema?ß § 4 des Opferfu?rsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu?r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu?r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema?ß Paragraph 4, des Opferfu?rsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Absatz 2, BEinstG).

Da ein Grad der Behinderung von sechzig (60) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das von der belangten Behörde im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung eingeholte Gutachten sowie das seitens des Verwaltungsgerichts eingeholte Ergänzungsgutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurde es von den Parteien auch nicht bestritten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG nicht entgegen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurde das von der belangten Behörde im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung eingeholte Gutachten sowie das seitens des Verwaltungsgerichts eingeholte Ergänzungsgutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurde es von den Parteien auch nicht bestritten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG nicht entgegen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Beschwerdevorentscheidung, Frist, Grad
der Behinderung, Sachverständigengutachten, Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L501.2171001.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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