RS Vwgh 2004/3/24 98/12/0515

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §90 Abs1 idF 1999/I/146;
SPG 1991 §91 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Für eine teleologische Reduktion der Regelung des § 91 Abs. 1 Z. 2 SPG 1991 dahingehend, dass es sich um Beschwerden wegen Verletzungen des DSG 1978 IN VOLLZIEHUNG DER SICHERHEITSVERWALTUNG (§ 2 Abs. 2 SPG 1991) handeln muss, spricht auch der seit dem 1. Jänner 2000 (vgl. § 94 Abs. 11 SPG 1991) geltende § 90 Abs. 1 Satz 1 SPG 1991 idF der SPG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 146. Hiernach entscheidet die Datenschutzkommission gemäß § 14 DSG 1978 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DSG 1978. Die erst im Ausschuss für innere Angelegenheiten angeregte Neuformulierung des Wortlautes des § 90 Abs. 1 SPG 1991 sollte offenbar, wurde doch die Absicht einer Änderung oder Neuregelung insoweit nicht geäußert, nur einer Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage dienen (vgl. dazu auch den ersten Absatz des AB, 2023 BlgNR XX. GP, 1). Von einer inhaltlichen Änderung wurde in diesem Zusammenhang auch in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgegangen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl. 2000/01/0423).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998120515.X03

Im RIS seit

21.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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