Entscheidungsdatum
14.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W164 2104539-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, II/7-EBP/10-120456554, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, II/7-EBP/10-120456554, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 05.05.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die der Alm mit der BNr XXXX (Alm XXXX ) für die deren Bewirtschafter am 12.5.2010 einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Es wurden 769,10 ha Almfutterfläche beantragt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 05.05.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die der Alm mit der BNr römisch 40 (Alm römisch 40 ) für die deren Bewirtschafter am 12.5.2010 einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Es wurden 769,10 ha Almfutterfläche beantragt.
Mit Bescheid vom 30.12.2010, GZ II/7-EBP/10-109074520, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie von EUR 5.383,69. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 67,18 ha, davon 53,99 ha anteilige Almfutterfläche, 75,72 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 67,06, sowie eine ermittelte Fläche von ebenfalls 67,06 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid vom 28.09.2011, II/7-EBP/10-113828079, gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie von EUR 5.386,71, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits erhaltenen Betrages von EUR 5.383,69 eine weitere Zahlung von € 3.02 ergebe. Zur Begründung wurde auf eine Änderung der Zahlungsansprüche verwiesen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 19.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr XXXX eine Vorortkontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2010 eine Gesamtalmfutterfläche von 529,79 ha ermittelt wurde.Am 19.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr römisch 40 eine Vorortkontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2010 eine Gesamtalmfutterfläche von 529,79 ha ermittelt wurde.
Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, II/7-EBP/10-120456554, gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie von EUR 4.579,00 sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR EUR 5.386,71 eine Rückforderung von EUR 807,71 ergebe. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 67,25 ha, davon 54,06 ha anteilige Almfutterfläche, 51,72 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 51,72, sowie eine ermittelte Fläche von 50,31 ha, davon 37,24 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegt. Es ergab sich eine Differenzfläche von 1,41 ha. Zur Begründung verwies die AMA im Wesentlichen auf die genannte Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012. Für den BF seien Flächenabweichungen von bis höchstens 3% oder 2 ha festgestellt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte:
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge,
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden,
c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden,
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. den Ausspruch über die aufschiebende Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Der BF nahm Bezug auf die Einführung der einheitlichen Betriebsprämie 2005. Die Basis für die anteilige Almfutterfläche habe damals die Gesamtalmfutterfläche aus dem Referenzzeitraum 2000 bis 2002 bzw. 2004 gebildet. Diese Almfutterfläche habe der Almverantwortliche mit den damals zu Verfügung stehenden Mitteln erhoben. Größere Almfutterflächen hätten zum damaligen Zeitpunkt eine größere Anzahl von Zahlungsansprüchen und damit einen niedrigeren Wert der Zahlungsansprüche bewirkt, da die Gesamtbetriebsprämie gedeckelt gewesen sei. Dies verdeutliche, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie die Größe der Almfutterfläche keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie gehabt habe. Dies unterstreiche auch, dass der BF als Auftreiber keinen unmittelbaren Nutzen aus einer erhöhten Almflächenangabe hätte ziehen können. Auch spätere Erhöhungen der Almfutterflächen (sofern es solche gegeben hätte) hätten keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie gehabt, da der BF nicht mehr Prämie beantragen könne, als er Zahlungsansprüche habe.
Die Ermittlung der Futterflächen sei nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung jeglicher erdenklicher Sorgfalt und vorschriftsmäßig erfolgt. Die dem BF nun vorgeworfene verfehlte Identifizierung der Flächen sei für den BF zu keiner Zeit erkennbar gewesen.
Das Ergebnis der Vorortkontrolle 2012/2013 betreffend die Alm mit der BNr XXXX sei falsch. Frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung beihilfefähiger Flächen in früheren Antragsjahren seien nicht berücksichtigt worden.Das Ergebnis der Vorortkontrolle 2012 aus 2013, betreffend die Alm mit der BNr römisch 40 sei falsch. Frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung beihilfefähiger Flächen in früheren Antragsjahren seien nicht berücksichtigt worden.
Auf der Alm mit der BNr XXXX habe im Jahr 2005 eine Vorort-Kontrolle stattgefunden. Damals sei eine beihilfefähige Fläche von 1225,99 ha ermittelt worden, um fast 700 ha mehr als die VOK 2012 vorgefunden habe. Es liege kein Hinweis vor, dass die früheren Feststellungen fehlerhaft gewesen seien. Dennoch würden sie ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden sondern es würden die Flächenfeststellungen der letzten Vorortkontrolle ungeprüft auf frühere Antragsjahre übertragen. Die Futterfläche der genannten Alm habe sich in der Natur nicht geändert. Der BF schloss Luftbilder an.Auf der Alm mit der BNr römisch 40 habe im Jahr 2005 eine Vorort-Kontrolle stattgefunden. Damals sei eine beihilfefähige Fläche von 1225,99 ha ermittelt worden, um fast 700 ha mehr als die VOK 2012 vorgefunden habe. Es liege kein Hinweis vor, dass die früheren Feststellungen fehlerhaft gewesen seien. Dennoch würden sie ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden sondern es würden die Flächenfeststellungen der letzten Vorortkontrolle ungeprüft auf frühere Antragsjahre übertragen. Die Futterfläche der genannten Alm habe sich in der Natur nicht geändert. Der BF schloss Luftbilder an.
Über- und Untererklärungen hätten aus dem Erwägungsgrund 79 der VO(EG)1122/2009 gegenverrechnet werden müssen. Im angefochtenen Bescheid seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Der BF hätte auf das Ergebnis der amtlichen Feststellungen vertrauen dürfen. Es treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Seit 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei AMA Vorortkontrollen berichtet worden. Im Winter 2012/2013 habe die AMA allein aus den Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und dem Almbewirtschafter zur Kenntnis gebracht, welches in Anbetracht des viel zu geringen Ausmaßes unmöglich mit der tatsächlich vorhandenen Almfutterfläche habe übereinstimmen können. Aus der sich vor allem 2012 verbreitenden Unsicherheit unter Almbewirtschaftern und Almauftreibern heraus, sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Fläche eine nachträgliche Flächenreduktion beantragt worden. Wenn nun bei einer Vorortbegehung 2013 wiederum ein höheren Ausmaß an vorhandener Almfutterfläche festgestellt wurde, entstehe für den BF der Eindruck, sich auf nichts verlassen zu können.Über- und Untererklärungen hätten aus dem Erwägungsgrund 79 der VO(EG)1122/2009 gegenverrechnet werden müssen. Im angefochtenen Bescheid seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Der BF hätte auf das Ergebnis der amtlichen Feststellungen vertrauen dürfen. Es treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Seit 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei AMA Vorortkontrollen berichtet worden. Im Winter 2012 aus 2013, habe die AMA allein aus den Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und dem Almbewirtschafter zur Kenntnis gebracht, welches in Anbetracht des viel zu geringen Ausmaßes unmöglich mit der tatsächlich vorhandenen Almfutterfläche habe übereinstimmen können. Aus der sich vor allem 2012 verbreitenden Unsicherheit unter Almbewirtschaftern und Almauftreibern heraus, sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Fläche eine nachträgliche Flächenreduktion beantragt worden. Wenn nun bei einer Vorortbegehung 2013 wiederum ein höheren Ausmaß an vorhandener Almfutterfläche festgestellt wurde, entstehe für den BF der Eindruck, sich auf nichts verlassen zu können.
Aus der Nichtberücksichtigung der früheren Vorort-Kontrolle sei ein Irrtum der Behörde abzuleiten; ein Irrtum der Behörde sei auch aus der Änderung der Messsysteme und der Messgenauigkeit abzuleiten: die Feststellungen der Behörde zu früheren Wirtschaftsjahren seien auf Basis unzuverlässiger Messmethoden erfolgt. Dem BF sei aber nicht abzuverlangen, dass er über genauere Messmethoden verfügen hätte müssen, als die Behörde. Ein Irrtum der Behörde ergebe sich auch bei der Berechnung von Landschaftselementen. Den Irrtum habe der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen können, da sich die früheren amtlichen Erhebungen der Behörde nun nachträglich als falsch erwiesen hätten. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück.
Die Antragstellung betreffend die Alm mit der BNr XXXX sei durch den Bewirtschafter erfolgt. Dieser sei Verwalter und Prozessbevollmächtigter des BF gewesen. Der BF hätte sich keines anderen Bewirtschafters bedienen können. Doch selbst wenn es möglich gewesen wäre, die Futterfläche selbst zu beantragen, hätte der BF den Almbewirtschafter mit der Antragstellung bevollmächtigt, da dieser die örtlichen Verhältnisse besser kenne und sich immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt habe. Der BF sei nicht verpflichtet gewesen, die Angaben des Bewirtschafters systematisch und vollständig zu überprüfen. Ein allfälliges Verschulden des Bewirtschafters könne nicht zu einer Bestrafung des BF durch Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen führen.Die Antragstellung betreffend die Alm mit der BNr römisch 40 sei durch den Bewirtschafter erfolgt. Dieser sei Verwalter und Prozessbevollmächtigter des BF gewesen. Der BF hätte sich keines anderen Bewirtschafters bedienen können. Doch selbst wenn es möglich gewesen wäre, die Futterfläche selbst zu beantragen, hätte der BF den Almbewirtschafter mit der Antragstellung bevollmächtigt, da dieser die örtlichen Verhältnisse besser kenne und sich immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt habe. Der BF sei nicht verpflichtet gewesen, die Angaben des Bewirtschafters systematisch und vollständig zu überprüfen. Ein allfälliges Verschulden des Bewirtschafters könne nicht zu einer Bestrafung des BF durch Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen führen.
Es sei ein offensichtlicher Irrtum i.S.d. Art 21 VO(EG) 1122/2009 gegeben. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und ausbezahlt werden müssen.Es sei ein offensichtlicher Irrtum i.S.d. Artikel 21, VO(EG) 1122 aus 2009, gegeben. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und ausbezahlt werden müssen.
Es sei Verjährung gemäß Art 73 Abs 5 VO(EG) Nr. 796/2004 bzw Art 3 VO(EG,Euratom) Nr. 2988/95 eingetreten: Die Beantragung sei mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen im Vertrauen auf frühere behördliche Feststellungen vorgenommen worden. Die Beihilfe sei im guten Glauben bezogen worden. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Antragsjahr 2010, da der Antrag vor mehr als vier Jahren gestellt worden sei.Es sei Verjährung gemäß Artikel 73, Absatz 5, VO(EG) Nr. 796 aus 2004, bzw Artikel 3, VO(EG,Euratom) Nr. 2988/95 eingetreten: Die Beantragung sei mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen im Vertrauen auf frühere behördliche Feststellungen vorgenommen worden. Die Beihilfe sei im guten Glauben bezogen worden. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Antragsjahr 2010, da der Antrag vor mehr als vier Jahren gestellt worden sei.
Selbst wenn den BF ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten.
Die BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters des Antragsjahres 2010 der Alm mit der BNr XXXX vom 8.10.2013, samt Luftbildern, der zufolge im Jahr 2005 durch eine Vorort-Kontrolle 1.225,99 ha Almfutterfläche festgestellt worden seien. Dieses Ausmaß sei im Zuge einer Digitalisierung 2008 in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer auf 1.062,87 ha reduziert worden. Nach Einführung des NLN-Faktors 2010 sei – wieder mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer und eines langjährigen und erfahrenen Hirten der genannten Alm - eine Futterfläche von 769,10 ha festgestellt worden. Die Vorort-Kontrolle 2012 habe jedoch eine Futterfläche von nur 529,80 ha ergeben. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung.Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters des Antragsjahres 2010 der Alm mit der BNr römisch 40 vom 8.10.2013, samt Luftbildern, der zufolge im Jahr 2005 durch eine Vorort-Kontrolle 1.225,99 ha Almfutterfläche festgestellt worden seien. Dieses Ausmaß sei im Zuge einer Digitalisierung 2008 in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer auf 1.062,87 ha reduziert worden. Nach Einführung des NLN-Faktors 2010 sei – wieder mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer und eines langjährigen und erfahrenen Hirten der genannten Alm - eine Futterfläche von 769,10 ha festgestellt worden. Die Vorort-Kontrolle 2012 habe jedoch eine Futterfläche von nur 529,80 ha ergeben. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung.
Am 12.03.2014 langte eine Erklärung der LWK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen für die Alm mit der BNr XXXX für das Antragsjahr 2010, der zufolge die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) auf Basis der Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei.Am 12.03.2014 langte eine Erklärung der LWK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen für die Alm mit der BNr römisch 40 für das Antragsjahr 2010, der zufolge die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) auf Basis der Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei.
Am 16.06.2014 langte bei der belangten Behörde eine Erklärung des BF gemäß § 8i MOG betreffend die Alm BNr XXXX für das Antragsjahr 2010 ein, worin der BF bekräftigt, dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Der BF habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.Am 16.06.2014 langte bei der belangten Behörde eine Erklärung des BF gemäß Paragraph 8 i, MOG betreffend die Alm BNr römisch 40 für das Antragsjahr 2010 ein, worin der BF bekräftigt, dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Der BF habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die AMA im parallel geführten Verfahren W164 2104660-1, das - soweit es die im folgenden dargelegte Streitfrage betraf – mit dem hier geführten Verfahren gleichgelagert war, um ergänzende Stellungnahme zu der vom Almobmann der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr XXXX genannten Vorort-Begehung des Jahres 2013.Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die AMA im parallel geführten Verfahren W164 2104660-1, das - soweit es die im folgenden dargelegte Streitfrage betraf – mit dem hier geführten Verfahren gleichgelagert war, um ergänzende Stellungnahme zu der vom Almobmann der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr römisch 40 genannten Vorort-Begehung des Jahres 2013.
Mit Stellungnahme vom 18.11.2016 führte die AMA folgendes aus: Die genannte Vorort-Begehung des Jahres 2013 sei vor dem MFA 2013 vorgenommen worden, dies mit dem Ziel, in einem besonders schwierigen Einzelfall das Flächenausmaß als Hilfestellung für den Förderwerber zu erarbeiten. An der Vorort-Begehung hätten der Förderwerber sowie Mitarbeiter der AMA und der Interessenvertretung teilgenommen. Es seien jene Schläge begangen worden, die der Antragsteller (Anm. Almobmann) im Zuge eines Referenzänderungsantrages eingebracht hatte und die am Bildschirm nicht verifiziert werden konnten (Teile des Feldstückes 6). Das Ergebnis der Vorortkontrolle 2012 sei auf der begangenen Fläche bestätigt worden.Mit Stellungnahme vom 18.11.2016 führte die AMA folgendes aus: Die genannte Vorort-Begehung des Jahres 2013 sei vor dem MFA 2013 vorgenommen worden, dies mit dem Ziel, in einem besonders schwierigen Einzelfall das Flächenausmaß als Hilfestellung für den Förderwerber zu erarbeiten. An der Vorort-Begehung hätten der Förderwerber sowie Mitarbeiter der AMA und der Interessenvertretung teilgenommen. Es seien jene Schläge begangen worden, die der Antragsteller Anmerkung Almobmann) im Zuge eines Referenzänderungsantrages eingebracht hatte und die am Bildschirm nicht verifiziert werden konnten (Teile des Feldstückes 6). Das Ergebnis der Vorortkontrolle 2012 sei auf der begangenen Fläche bestätigt worden.
Die AMA legte ein formloses Kurzprotokoll der Almbegehung vom 25.6.2013 vor, auf dem die Namen der Teilnehmer aufscheinen und festgehalten wurde, dass sämtliche beeinspruchte Schläge einvernehmlich von den teilnehmenden Personen beurteilt worden seien.
In der Folge legte die AMA auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 16.1.2017 den genannten Referenzänderungsantrag vor und führte aus, gegen das vorläufige Referenzflächenergebnis sei Einspruch erhoben worden. Darin seien Einwendungen betreffend die Schläge 2 und 9 auf Feldstück 2, Schlag 5 auf Feldstück 3 und die Schläge 2,3,4,6 und 7 auf Feldstück 6 erhoben worden. Anlässlich der genannten Vorortbegehung sei lediglich das Feldstück 6 und im Speziellen die Schläge 2,3,4 und 6 besichtigt und die Futterfläche darauf beurteilt worden. Es seien eventuelle Abweichungen über die LN-Prozentpunkte oder über die Überschirmungsprozentpunkte diskutiert und schließlich auch von den anderen Teilnehmern akzeptiert und als Hilfestellung zur Beantragung für den MFA 2013 gesehen worden. Darin habe die im Kurzprotokoll festgehaltene Einigung mit dem Almobmann und dem BKK-Mitarbeiter bestanden. Gegenstand der Vorortbegehung sei lediglich die Antragstellung 2013 gewesen.
Der aktuelle Agrarobmann der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr XXXX nahm zu diesen Ausführungen mit Schreiben vom 23.2.2017 wie folgt Stellung: Die Ausführungen der AMA zur Vorortbegehung 2013 seien im Wesentlichen zutreffend, jedoch werde in Abrede gestellt, dass anlässlich dieser Vorortbegehung (wie die AMA behaupte) das Ergebnis der VOK 2012 bestätigt worden wäre. Ferner habe jeder Auftreiber einen inhaltlich gleichlautenden Bescheid des BMLFUW erhalten, dem eine Gesamtalmfutterfläche der Alm mit der BNr XXXX von 627,80 ha zu Grunde lag. Dieses Ergebnis müsste folglich auch der Berechnung der Antragsjahre 2007 bis 2012 zu Grunde gelegt werden.Der aktuelle Agrarobmann der eingangs erstgenannten Alm mit der BNr römisch 40 nahm zu diesen Ausführungen mit Schreiben vom 23.2.2017 wie folgt Stellung: Die Ausführungen der AMA zur Vorortbegehung 2013 seien im Wesentlichen zutreffend, jedoch werde in Abrede gestellt, dass anlässlich dieser Vorortbegehung (wie die AMA behaupte) das Ergebnis der VOK 2012 bestätigt worden wäre. Ferner habe jeder Auftreiber einen inhaltlich gleichlautenden Bescheid des BMLFUW erhalten, dem eine Gesamtalmfutterfläche der Alm mit der BNr römisch 40 von 627,80 ha zu Grunde lag. Dieses Ergebnis müsste folglich auch der Berechnung der Antragsjahre 2007 bis 2012 zu Grunde gelegt werden.
In einer weiteren Stellungnahme vom 6.4.2017 bestätigte die AMA, dass anlässlich der Vorortbegehung 2013 nicht das gesamte Ergebnis der VOK 2012 bestätigt wurde. Jedoch sei das Ergebnis der VOK 2012 auf der begangenen Fläche (Anmerkung: Feldstück 6 wie oben dargelegt) bestätigt worden. Es seien keine Feststellungen über die gesamte Futterfläche der Alm getroffen worden.
Der Antragsteller habe im Jahr 2013 eine Futterfläche von 627,80 ha beantragt, obwohl bei der VOK 2012 vom 19.09.2012 für das vorangegangene Antragsjahr 2012 nur 522,76 ha an Almfutterfläche ermittelt wurden. Eine am 2.9.2015 durchgeführte VOK habe für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche von 522,55 ha ergeben.
Das BMLFUW habe für insgesamt 14 namentlich genannte Auftreiber (der BF findet sich bezogen auf das Antragsjahr 2012 in dieser Liste) Bescheide unter Zugrundelegung einer Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha erlassen. Die AMA habe gegen diese Bescheide nicht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, da ihr zum damaligen Zeitpunkt die dazu erforderliche Beschwerdelegitimation gefehlt habe.
Bezogen auf den im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Verfall von 24 Zahlungsansprüchen – dieser wurde mit Bescheid vom 14.11.2013, II/7-EBP/09-120313139, betreffend die EBP 2009 des BF, ausgesprochen - hat das BVwG die belangte Behörde im Verfahren W164 2105987-1, das dem hier vorliegenden Verfahren insoweit gleichgelagert ist, aufgefordert, diesen Verfall von Zahlungsansprüchen zu erläutern.
Die AMA hat daraufhin mit Schreiben vom 23.10.2017 folgendes dargelegt: Durch die VOK 2012 sei es betreffend den BF zu einer 5 Jahre rückwirkenden Richtigstellung der anteiligen Almfutterfläche gekommen. Dem BF seien 2007 und 2008 39,5 Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden. Die Fläche zur Nutzung der ZA sei -auch nach Berücksichtigung der Alm-VOK- höher als 39,5 ha gewesen. Daher sei es bezogen auf die Antragsjahre 2007 und 2008 für den BF weder zu einer Änderung des Auszahlungsbetrages noch zu einer Änderung der genutzten ZA gekommen. Am 14.05.2009 habe der BF vom Bewirtschafter des Betriebes BNr XXXX 30 FZA ohne Flächen zugekauft. Im Jahr 2009 habe es bei der Übertragung von ZAs ohne Flächenweitergabe keinen Einbehalt in die nationale Reserve gegeben. Es seien die vollen 30 FZA übertragen worden. Basis der Übertragung sei die ZA Nr. 13355661 mit der Anzahl 93 gewesen, die am Übergeberbetrieb bereits seit 2006 ungenutzt gewesen sei. Am Übernehmerbetrieb des BF habe der übertragene Teil von 30FZA die neue Zahl 13612993 zugewiesen erhalten und sei für die Beantragung 2009 mit dem ZA-Wert von 46,52 € zur Verfügung gestanden. Die FZA Nr. 13764473 sei am Betrieb des BF entstanden und im AJ 2009 mit der Anzahl 39,5 und dem Wert 97,04€Die AMA hat daraufhin mit Schreiben vom 23.10.2017 folgendes dargelegt: Durch die VOK 2012 sei es betreffend den BF zu einer 5 Jahre rückwirkenden Richtigstellung der anteiligen Almfutterfläche gekommen. Dem BF seien 2007 und 2008 39,5 Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden. Die Fläche zur Nutzung der ZA sei -auch nach Berücksichtigung der Alm-VOK- höher als 39,5 ha gewesen. Daher sei es bezogen auf die Antragsjahre 2007 und 2008 für den BF weder zu einer Änderung des Auszahlungsbetrages noch zu einer Änderung der genutzten ZA gekommen. Am 14.05.2009 habe der BF vom Bewirtschafter des Betriebes BNr römisch 40 30 FZA ohne Flächen zugekauft. Im Jahr 2009 habe es bei der Übertragung von ZAs ohne Flächenweitergabe keinen Einbehalt in die nationale Reserve gegeben. Es seien die vollen 30 FZA übertragen worden. Basis der Übertragung sei die ZA Nr. 13355661 mit der Anzahl 93 gewesen, die am Übergeberbetrieb bereits seit 2006 ungenutzt gewesen sei. Am Übernehmerbetrieb des BF habe der übertragene Teil von 30FZA die neue Zahl 13612993 zugewiesen erhalten und sei für die Beantragung 2009 mit dem ZA-Wert von 46,52 € zur Verfügung gestanden. Die FZA Nr. 13764473 sei am Betrieb des BF entstanden und im AJ 2009 mit der Anzahl 39,5 und dem Wert 97,04€
vorhanden gewesen. Da gemäß den Feststellungen der VOK-2012 für das AJ 2009 für den BF weniger beihilfefähige Fläche als ZA zur Verfügung gestanden sei, seien die zugekauften ZAs, die einen geringeren Wert aufwiesen, als die am Betrieb des BF entstandenen FZA, an die letzte Stelle gereiht worden. Es sei eine Nichtnutzung von 24 FZA festgestellt worden. Diese - durchwegs zugekauften - FZA seien bereits am Vorgängerbetrieb zwei Jahre nicht genutzt worden. Der Verfall sei somit durch die 3-jährige Nichtnutzung begründet.
Der BF erhielt diese Stellungnahme der belangten Behörde im hier anhängigen Verfahren W164 2104539-1 im Sinne des Parteiengehörs mit der Möglichkeit einer Stellungnahme von zwei Wochen zur Kenntnis. Er machte von dieser Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und den im Beschwerdeverfahren amtswegig vorgenommenen ergänzenden Ermittlungen, die, soweit hier wesentlich, unbestritten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,):
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
" Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[ ]
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[ ]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[ ]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[ ]
Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
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Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
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Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.
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Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[ ]
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/17/082 vom 7.3.2013 ausgesprochen hat, gilt die VO (EG)2988/95 generell für "Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung anwendbar.
INVEKOS-GIS-V 2009, BGBl. II Nr. 338/2009INVEKOS-GIS-V 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009,
"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 5, (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
[ ]
Hofkarte
Definition und Erstellung
§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:Paragraph 8, Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:
1. den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie
2. die Grenzen der Feldstücke.
Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.Paragraph 9, (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.(2) Stimmt das gemäß Paragraphen 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.
Verwendung
§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.Paragraph 10, (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.
Zugriff
§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.Paragraph 11, (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2010 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche bis höchstens 3% oder 2 ha festgestellt. Diese ist auf die oben dargelegten Feststellungen anlässlich der Vorort-Kontrollen vom 19.9.2012 zurückzuführen. Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse werden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Dem BF wird also kein Verschulden zur Last gelegt, sondern es wird lediglich eine verschuldensunabhängige Rückforderung angeordnet. Soweit der BF fehlendes Verschulden, und die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkatalogs einwendet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für die vorgelegten "Bestätigungen gemäß Task Force Almen" und die Erklärung gemäß § 8iIm vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2010 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche bis höchstens 3% oder 2 ha festgestellt. Diese ist auf die oben dargelegten Feststellungen anlässlich der Vorort-Kontrollen vom 19.9.2012 zurückzuführen. Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse werden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Dem BF wird also kein Verschulden zur Last gelegt, sondern es wird lediglich eine verschuldensunabhängige Rückforderung angeordnet. Soweit der BF fehlendes Verschulden, und die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkatalogs einwendet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für die vorgelegten "Bestätigungen gemäß Task Force Almen" und die Erklärung gemäß Paragraph 8 i
MOG.
Was die verschuldensunabhängige Rückforderung betrifft, wird folgendes ausgeführt:
Art. 58 VO (EU) Nr. 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) Nr. 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Artikel 58, VO (EU) Nr. 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) Nr. 1290 aus 2005, verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Im vorliegenden Fall wurde mit Vorortkontrolle 19.09.2012 das für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Gesamtflächenausmaß an Almfutterfläche ermittelt. Dieses Ergebnis hat die belangte Behörde zu Recht dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt:
Soweit die Beschwerde auf eine Vorortkontrollen des Jahres 2005 verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Almobmann der Alm mit der BNr XXXX laut seinen Ausführungen selbst vorbringt, er habe 2008 aus Anlass der Digitalisierung und 2010 noch einmal aus Anlass Einführung des NLN-Faktors die Almfutterfläche neu erhoben und nur mehr 769 ha beantragt, wohingegen anlässlich der VOK 2005 noch 1225,69 ha ermittelt worden seien. Somit musste dem Bewirtschafter aber bei der Antragstellung 2010 bekannt gewesen sein, dass die Vorortkontrolle des Jahres 2005 nicht mehr generell als Grundlage für die Beantragung der Almfutterfläche dienen konnte.Soweit die Beschwerde auf eine Vorortkontrollen des Jahres 2005 verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Almobmann der Alm mit der BNr römisch 40 laut seinen Ausführungen selbst vorbringt, er habe 2008 aus Anlass der Digitalisierung und 2010 noch einmal aus Anlass Einführung des NLN-Faktors die Almfutterfläche neu erhoben und nur mehr 769 ha beantragt, wohingegen anlässlich der VOK 2005 noch 1225,69 ha ermittelt worden seien. Somit musste dem Bewirtschafter aber bei der Antragstellung 2010 bekannt gewesen sein, dass die Vorortkontrolle des Jahres 2005 nicht mehr generell als Grundlage für die Beantragung der Almfutterfläche dienen konnte.
Was die vom BF ins Treffen geführte Vorortbegehung des Jahres 2013 betrifft, so hat die belangte Behörde nachvollziehbar – und vom nunmehrigen Almobmann insoweit unwidersprochen - dargelegt, dass diese Vorortbegehung nur einen Teil der beantragten Gesamtalmfutterfläche umfasste und das Ziel hatte, im Rahmen eines Referenzänderungsantrages aufgetretene Konflikte vor Ort auszuräumen. Diese Vorortbegehung bildete insoweit teilweise eine Richtschnur für den 2013 vorzunehmenden MFA. Über die genannte Vorortbegehung wurde aber kein Protokoll angefertigt, aus dem eine ziffernmäßig bestimmte Gesamtalmfutterfläche abgeleitet werden könnte. Vielmehr hat der Almbewirtschafter im Antragsjahr 2013 in eigener Verantwortung 627,80 ha Gesamtalmfutterfläche beantragt. Im Rahmen einer im Jahr 2015 durchgeführten Vorortkontrolle wurde für das Antragsjahr 2013 eine Gesamtalmfutterfläche der Alm mit der BNr XXXX von lediglich 522,55 ha ermittelt was dem 2012 ermittelten Ergebnis nahe kommt.Was die vom BF ins Treffen geführte Vorortbegehung des Jahres 2013 betrifft, so hat die belangte Behörde nachvollziehbar – und vom nunmehrigen Almobmann insoweit unwidersprochen - dargelegt, dass diese Vorortbegehung nur einen Teil der beantragten Gesamtalmfutterfläche umfasste und das Ziel hatte, im Rahmen eines Referenzänderungsantrages aufgetretene Konflikte vor Ort auszuräumen. Diese Vorortbegehung bildete insoweit teilweise eine Richtschnur für den 2013 vorzunehmenden MFA. Über die genannte Vorortbegehung wurde aber kein Protokoll angefertigt, aus dem eine ziffernmäßig bestimmte Gesamtalmfutterfläche abgeleitet werden könnte. Vielmehr hat der Almbewirtschafter im Antragsjahr 2013 in eigener Verantwortung 627,80 ha Gesamtalmfutterfläche beantragt. Im Rahmen einer im Jahr 2015 durchgeführten Vorortkontrolle wurde für das Antragsjahr 2013 eine Gesamtalmfutterfläche der Alm mit der BNr römisch 40 von lediglich 522,55 ha ermittelt was dem 2012 ermittelten Ergebnis nahe kommt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.7.2016 ausgesprochen hat, ist es lediglich Aufgabe der Behörde, dem Antragsteller Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die die Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen bilden sollen. Letztlich hat aber der Antragsteller seine Kenntnisse der Örtlichkeiten, insbesondere deren Flächennutzung einzubringen und die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben zu tragen. Fehlerhafte Flächenangaben fallen somit in die Sphäre der Antragsteller. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber. Seine Antragstellung ist dem BF zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224, 11.12.2009, 2007/17/0195).Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.7.2016 ausgesprochen hat, ist es lediglich Aufgabe der Behörde, dem Antragsteller Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die die Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen bilden sollen. Letztlich hat aber der Antragsteller seine Kenntnisse der Örtlichkeiten, insbesondere deren Flächennutzung einzubringen und die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben zu tragen. Fehlerhafte Flächenangaben fallen somit in die Sphäre der Antragsteller. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber. Seine Antragstellung ist dem BF zuzurechnen vergleiche VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224, 11.12.2009, 2007/17/0195).
Was die Tatsache betrifft, dass das BMLFUW Rechtsmittelentscheidungen über Einheitliche Betriebsprämien des Jahres 2012 erlassen hat, aus denen hervorgeht, dass für die Alm mit der BNr XXXX im Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha zugrunde gelegt werde (Anmerkung: Für den BF wurde für das AJ 2012 eine solche Entscheidung erlassen), so lassen diese Entscheidungen in ihren Begründungen erkennen, dass das BMLFUW der Behauptung des damaligen Almobmannes vom 08.10.2013, die auch der hier vorliegenden Beschwerde beigelegt wurde, es sei bei der Vorortbegehung des Jahres 2013 eine Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha festgestellt worden, ohne weitere Nachprüfung gefolgt ist. Die diesbezüglichen Entscheidungen des BMLFUW überzeugen nicht, sie binden das hier geführte Verfahren auch nicht.Was die Tatsache betrifft, dass das BMLFUW Rechtsmittelentscheidungen über Einheitliche Betriebsprämien des Jahres 2012 erlassen hat, aus denen hervorgeht, dass für die Alm mit der BNr römisch 40 im Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha zugrunde gelegt werde (Anmerkung: Für den BF wurde für das AJ 2012 eine solche Entscheidung erlassen), so lassen diese Entscheidungen in ihren Begründungen erkennen, dass das BMLFUW der Behauptung des damaligen Almobmannes vom 08.10.2013, die auch der hier vorliegenden Beschwerde beigelegt wurde, es sei bei der Vorortbegehung des Jahres 2013 eine Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha festgestellt worden, ohne weitere Nachprüfung gefolgt ist. Die diesbezüglichen Entscheidungen des BMLFUW überzeugen nicht, sie binden das hier geführte Verfahren auch nicht.
Die Beschwerdebehauptung, es ergebe sich ein Irrtum der Behörde aus der Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hätte:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). Darin wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). Darin wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies bildete die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde im Sinne des Art 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist daraus nicht abzuleiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.06.2016 ausgeführt hat, ist die Behörde auch dann, wenn nachträglich - etwa aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme – ein Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen zutage tritt, verpflichtet, den Bescheid abzuändern, um den unionskonformen Zustand herzustellen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen im Übrigen nicht ausschließlich auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies bildete die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde im Sinne des Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist daraus nicht abzuleiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.06.2016 ausgeführt hat, ist die Behörde auch dann, wenn nachträglich - etwa aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme – ein Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen zutage tritt, verpflichtet, den Bescheid abzuändern, um den unionskonformen Zustand herzustellen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen im Übrigen nicht ausschließlich auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.
Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122/2009. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) Nr. 796 aus 2004,, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.
Der Verjährungseinrede ist zu entgegnen, dass die Verjährung im vorliegenden Fall durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 19.09.2012 unterbrochen wurde (vgl. VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015). Es ist keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten. Weiters ist auf folgende Rechtslage hinzuweisen:Der Verjährungseinrede ist zu entgegnen, dass die Verjährung im vorliegenden Fall durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 19.09.2012 unterbrochen wurde vergleiche VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015). Es ist keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten. Weiters ist auf folgende Rechtslage hinzuweisen:
Da die VO (EG) Nr. 1122/2009 keine speziellen Verjährungsbestimmungen enthält, ist die "horizontale" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).Da die VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, keine speziellen Verjährungsbestimmungen enthält, ist die "horizontale" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß Artikel 3, Absatz eins, dieser Verordnung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).
Soweit der BF die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 beantragt ist folgendes auszuführen: Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze oder die bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche. Die irrtümliche Angabe muss ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 16. November 2011, Zl. 2011/17/0192, 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).Soweit der BF die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Artikel 21, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, beantragt ist folgendes auszuführen: Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze oder die bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche. Die irrtümliche Angabe muss ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht greift vergleiche VwGH 16. November 2011, Zl. 2011/17/0192, 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).
Soweit sich der BF dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass er nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.Soweit sich der BF dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass er nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Artikel 42, VO (EG) 73 aus 2009, werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.
Bezogen auf den BF hat die AMA mit Bescheid vom 14.11.2013, II/7-EBP/09-120313139 (nach einer Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, II/7-EBP/09-122662766) betreffend die EBP 2009 einen Verfall von 24 Zahlungsansprüchen ausgesprochen. Die gegen diese Entscheidung vom BF erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis W164 2103129-1 vom 13.12.2017 (nach Maßgabe der darin gemachten Ausführungen) als unbegründet abgewiesen. Somit standen dem BF auch für das Antragsjahr 2010 entsprechend weniger Zahlungsansprüche zur Verfügung. Im nun angefochtenen Bescheid wurde aber - anders, als in der Beschwerde behauptet wurde- kein Verfall von Zahlungsansprüchen ausgesprochen.
Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2104539.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018