TE Bvwg Beschluss 2017/12/14 W141 2164315-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.12.2017

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
StVO 1960 §29b
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Spruch

W141 2164315-1/ 3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.06.2017, OB: 17485736900098 , betreffend die Einziehung des Parkausweises Nr. XXXX gemäß § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.06.2017, OB: 17485736900098 , betreffend die Einziehung des Parkausweises Nr. römisch 40 gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung (StVO), beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer im September 2010 einen Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 70 vH eingetragen.

2 Am 11.01.2017 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) unter Vorlage medizinischer Beweismittel gestellt.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.04.2017, eingeholt.2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.04.2017, eingeholt.

Dabei wurde nach umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkung der Leidensposition

"Lfd. Nr."

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Beckenbrüchen (dorsale Verplattung), nach sub- und pertrochantärer Oberschenkelfraktur links (langer Gammanagel) und nach distalem Radiusbruch (Verplattung). Zustand nach zentraler Lungenembolie beidseits. Unterer Rahmensatz dieser Position bei mittelgradiger Funktionsminderung in mehreren Bereichen.

02.02.03

50

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (vH) eingeschätzt.

Im Vergleich zum Vorgutachten sei es zu einer Herabsetzung des Grades der Behinderung gekommen, da eine maßgebliche Verbesserung eingetreten und somit der Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH auf 50 vH gefallen sei.

Betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde vom befassten Sachverständigen ausgeführt, dass keine Funktionseinschränkungen vorliegen würden, weil die Gehfähigkeit und Gangsicherheit nicht maßgeblich beeinträchtigt seien und die angeführten motorischen Aufgaben (kurze Wegstrecke, Ein- und Aussteigen, sicherer Transport) mit ausreichender Sicherheit selbstständig ausgeführt werden könnten.

2.3. Mit Schreiben vom 11.05.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass auf Grundlage des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde und deshalb ein neuer unbefristeter Behindertenpass auszustellen sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Träger von Osteosynthesematerial" seien gegeben.

Abschließend wurde mitgeteilt, dass über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund dauerhafter Mobilitätseinschränkung" gesondert entschieden werde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2017 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Besitz eines Parkausweises aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht mehr gegeben sind. Dies sei mit Bescheid vom 11.05.2017 festgestellt worden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte medizinische Gesamtgutachten Dr. XXXX vom 03.05.2017 dem Beschwerdeführer übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte medizinische Gesamtgutachten Dr. römisch 40 vom 03.05.2017 dem Beschwerdeführer übermittelt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung XXXX fristgerecht am 06.07.2017 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Vorliegen von Verfahrensfehlern erhoben. Unter Vorlage eines Patientenbriefs vom 04.04.2017 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalls am 02.04.2016 ein Grad der Behinderung von 70 vH sowie die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel festgestellt wurde. Seit 01.05.2017 befinde sich der Beschwerdeführer in Invaliditätspension. Ihm sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel weiterhin unzumutbar. Er könne zwar ca. 30 Minuten gehen, es strenge ihn aber sehr an. Vor allem da er bis Juni 2016 praktisch bewegungsunfähig gewesen sei, sei er auf Reha gewesen und müsse nun Muskelaufbautraining betreiben. Außerdem befinde er sich in laufender orthopädischer Behandlung. Bei der Untersuchung am 28.04.2017 habe nur ein paar Meter gehen müssen. Das habe aber nicht seinen tatsächlichen Zustand wieder gegeben. Im Alltag müsse er weitere Strecken bewältigen und dabei verschlechtere sich sein Gangbild. Bei größeren Anstrengungen komme es zu einer massiven Blutdruckerhöhung. Zudem könne er aufgrund der Verplattung in der linken Hand auch nichts tragen, da die Knochen- und Gelenksabnutzungen ein zu großes Ausmaß annehmen würden. Auch bei alltäglichen Freizeitaktivitäten sei er auf das Auto angewiesen und könne nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Durch seinen Unfall sei es zu einem Beckenschiefstand und einer Verkürzung des linken Beins um 2 cm gekommen. Dies sei im gegenständlichen Sachverständigengutachten zu wenig gewürdigt worden. Es handle sich dabei um einen irreversiblen Zustand, der aufgrund der massiven Fehlhaltung zu massiven Muskelkrämpfen führe. Im vorgelegten Patientenbrief vom 04.04.2017 sei aufgrund eines MRT Befundes von April 2017 festgestellt worden, dass ein Nerv zwischen den Lendenwirbeln 7 und 8 eingeklemmt sei. Dies habe aber keine Berücksichtigung im Sachverständigengutachten gefunden. Dabei führe dieser Zustand zu Lähmungserscheinungen im Fuß. Aufgrund seiner Beschwerden seien wöchentliche Arztbesuche beim Orthopäden notwendig. Der Grad der Behinderung sei daher mit 50 vH zu gering eingestuft.4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung römisch 40 fristgerecht am 06.07.2017 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Vorliegen von Verfahrensfehlern erhoben. Unter Vorlage eines Patientenbriefs vom 04.04.2017 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalls am 02.04.2016 ein Grad der Behinderung von 70 vH sowie die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel festgestellt wurde. Seit 01.05.2017 befinde sich der Beschwerdeführer in Invaliditätspension. Ihm sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel weiterhin unzumutbar. Er könne zwar ca. 30 Minuten gehen, es strenge ihn aber sehr an. Vor allem da er bis Juni 2016 praktisch bewegungsunfähig gewesen sei, sei er auf Reha gewesen und müsse nun Muskelaufbautraining betreiben. Außerdem befinde er sich in laufender orthopädischer Behandlung. Bei der Untersuchung am 28.04.2017 habe nur ein paar Meter gehen müssen. Das habe aber nicht seinen tatsächlichen Zustand wieder gegeben. Im Alltag müsse er weitere Strecken bewältigen und dabei verschlechtere sich sein Gangbild. Bei größeren Anstrengungen komme es zu einer massiven Blutdruckerhöhung. Zudem könne er aufgrund der Verplattung in der linken Hand auch nichts tragen, da die Knochen- und Gelenksabnutzungen ein zu großes Ausmaß annehmen würden. Auch bei alltäglichen Freizeitaktivitäten sei er auf das Auto angewiesen und könne nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Durch seinen Unfall sei es zu einem Beckenschiefstand und einer Verkürzung des linken Beins um 2 cm gekommen. Dies sei im gegenständlichen Sachverständigengutachten zu wenig gewürdigt worden. Es handle sich dabei um einen irreversiblen Zustand, der aufgrund der massiven Fehlhaltung zu massiven Muskelkrämpfen führe. Im vorgelegten Patientenbrief vom 04.04.2017 sei aufgrund eines MRT Befundes von April 2017 festgestellt worden, dass ein Nerv zwischen den Lendenwirbeln 7 und 8 eingeklemmt sei. Dies habe aber keine Berücksichtigung im Sachverständigengutachten gefunden. Dabei führe dieser Zustand zu Lähmungserscheinungen im Fuß. Aufgrund seiner Beschwerden seien wöchentliche Arztbesuche beim Orthopäden notwendig. Der Grad der Behinderung sei daher mit 50 vH zu gering eingestuft.

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Einholung eines orthopädischen und lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens sowie auf Behebung des angefochtenen Bescheids vom 01.06.2017, in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.

5. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2017 eingelangten – Schreiben vom selben Tag hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.

6.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2017 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die im Akt fehlenden Unterlagen (Vorgutachten vom 07.09.2016, mit dem ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt wurde, Antrag des Beschwerdeführers vom 11.01.2017 sowie den abweisenden Bescheid über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vom 11.05.2017) vorzulegen.

6.2. Dazu nahm die belangte Behörde mit Email vom 26.07.2017 Stellung und legte dabei die angeforderten Unterlagen vor. Dabei wurde mitgeteilt, dass kein gesonderter Bescheid über die Streichung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erstellt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, gesondert über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abzusprechen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung des Verfahrensganges ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist nicht strittig.

Dass die belangte Behörde die notwendige, dem Parkausweis zugrundeliegende Absprache über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" unterlassen hat ergibt sich aus dem Email der belangten Behörde vom 26.07.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da im zuständigen Materiengesetz keine gesonderte Regelung über eine Zuständigkeit eines Senates geregelt ist, war hier durch Einzelrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregeltDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt

(§ 1 leg.cit.).(Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Aufhebung und Zurückverweisung

1. Befugnis zur Kassation

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.

Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, dessen Succus in zahlreichen nachfolgenden Entscheidungen des Höchstgerichts wiederholt wurde, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung‘ der Entscheidung ...)".Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, dessen Succus in zahlreichen nachfolgenden Entscheidungen des Höchstgerichts wiederholt wurde, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung‘ der Entscheidung ...)".

2. Nichtvorliegen eines abweisenden Bescheides in Bezug auf die Zusatzeintragung

Wie im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 11.01.2017 - auf Nachfrage - einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. An der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass als auch an seinem Ausweis gemäß § 29b StVO wollte er weiterhin festhalten.Wie im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 11.01.2017 - auf Nachfrage - einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. An der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass als auch an seinem Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO wollte er weiterhin festhalten.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass nur mehr ein Grad der Behinderung von 50% vorliegt und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegen, weshalb auch der bestehende Parkausweis eingezogen werden müsse. Dies wurde mit Bescheid vom 01.06.2017 verfügt. Ein eigenständiger Bescheid, indem über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgesprochen wurde, wurde hingegen nicht erlassen.

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ( ) auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ( ) auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen eine Entscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu treffen. Diese Entscheidung ist Voraussetzung für den Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen eine Entscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu treffen. Diese Entscheidung ist Voraussetzung für den Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.

Im weiteren Verfahren wird daher ein Bescheid über den noch offenen Antrag zu ergehen haben, wobei in diesem Verfahren alle vorliegenden Unterlagen sowie auch die vor dem BVwG getätigte Behauptung, dass nicht alle Funktionseinschränkungen gebührend gewürdigt wurden, einer Prüfung zu unterziehen ist. Erst nach Erlassung eines Bescheides über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass kann eine ordnungsgemäße Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO erfolgen.Im weiteren Verfahren wird daher ein Bescheid über den noch offenen Antrag zu ergehen haben, wobei in diesem Verfahren alle vorliegenden Unterlagen sowie auch die vor dem BVwG getätigte Behauptung, dass nicht alle Funktionseinschränkungen gebührend gewürdigt wurden, einer Prüfung zu unterziehen ist. Erst nach Erlassung eines Bescheides über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass kann eine ordnungsgemäße Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO erfolgen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheid, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Parkausweis, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W141.2164315.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten