TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/14 W112 2164411-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.12.2017

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §34 Abs5
BFA-VG §40 Abs1 Z1
BFA-VG §40 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2164411-1/33E

W112 2164411-2/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 21.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan, vertreten durch den XXXX und XXXX, 1. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. 10499003-70813416, und die Anhaltung in Schubhaft 11.07.2017-18.07.2017, 2. gegen die Festnahme am 18.07.2017, 16:05 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis 20.07.2017, 12:25 Uhr, und 3. gegen den Bescheid vom 18.07.2017, Zl. 10499003-170813416 (SIM), und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch den römisch 40 und römisch 40 , 1. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. 10499003-70813416, und die Anhaltung in Schubhaft 11.07.2017-18.07.2017, 2. gegen die Festnahme am 18.07.2017, 16:05 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis 20.07.2017, 12:25 Uhr, und 3. gegen den Bescheid vom 18.07.2017, Zl. 10499003-170813416 (SIM), und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I.römisch eins.

1. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft von 11.07.2017 bis 13.07.2017 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.1. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft von 11.07.2017 bis 13.07.2017 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides vom 11.07.2017 von 14.07.2017 bis 18.07.2017 wird stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig war.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

3. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.3. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

II.römisch zwei.

1. Der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3, Abs. 5 BFA-VG betreffend den Zeitraum 19.07.2017, 06:00 Uhr, bis 20.07.2017, 12:25 Uhr, stattgegeben, im Übrigen wird sie als unbegründet abgewiesen.1. Der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 5, BFA-VG betreffend den Zeitraum 19.07.2017, 06:00 Uhr, bis 20.07.2017, 12:25 Uhr, stattgegeben, im Übrigen wird sie als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2017 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 20.07.2017 rechtmäßig war.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2017 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 20.07.2017 rechtmäßig war.

3. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.08.2010 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer nach PAKISTAN ausgewiesen. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 28.01.2013 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 12.06.2013 wegen Aussichtslosigkeit ab.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 19.04.2013, zugestellt am 22.04.2013, für den 26.06.2013 vor die Landespolizeidirektion XXXX zur Regelung seiner Ausreise geladen; unter einem wurde ihm die Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Der Beschwerdeführer leistete der Ladung unentschuldigt keine Folge. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer anderen Amtshandlung am 09.08.2013 an seiner Meldeadresse betreten. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 28.08.2013 ein Festnahmeauftrag erlassen. Beim Festnahmeversuch an dieser Meldeadresse am 09.09.2013 konnte der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden. Ein Mitbewohner teilte mit, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht mehr wohne. Am 18.09.2013 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer finanzpolizeilichen betreten, festgenommen und am 18.09.2013 von der der Landespolizeidirektion XXXX niederschriftlich zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates einvernommen. Der Beschwerdeführer füllte das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikates aus; im Anschluss daran wurde er nach der Zusicherung, er werde Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, enthaftet.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 19.04.2013, zugestellt am 22.04.2013, für den 26.06.2013 vor die Landespolizeidirektion römisch 40 zur Regelung seiner Ausreise geladen; unter einem wurde ihm die Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Der Beschwerdeführer leistete der Ladung unentschuldigt keine Folge. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer anderen Amtshandlung am 09.08.2013 an seiner Meldeadresse betreten. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 28.08.2013 ein Festnahmeauftrag erlassen. Beim Festnahmeversuch an dieser Meldeadresse am 09.09.2013 konnte der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden. Ein Mitbewohner teilte mit, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht mehr wohne. Am 18.09.2013 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer finanzpolizeilichen betreten, festgenommen und am 18.09.2013 von der der Landespolizeidirektion römisch 40 niederschriftlich zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates einvernommen. Der Beschwerdeführer füllte das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikates aus; im Anschluss daran wurde er nach der Zusicherung, er werde Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, enthaftet.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 28.01.2015 zurückwies, nachdem der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag vom 17.10.2014 nicht nachgekommen war. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Bundesamt mit Bescheid vom 19.06.2015 zurück. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2015 mit Erkenntnis vom 29.02.2016 mangels Abspruches über den vom Beschwerdeführer am 01.12.2013 gestellten Antrag auf Heilung statt und behob den Bescheid.

1.4. Am 19.05.2017 stellte die diplomatische Vertretung PAKISTANS für den Beschwerdeführer ein von 07.06.2017 bis 07.09.2017 gültiges Heimreisezertifikat aus. Das Bundesamt erließ am 31.05.2017 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer sowie einen Abschiebeauftrag nach PAKISTAN auf dem Luftweg für den 07.06.2017. Der Beschwerdeführer konnte jedoch an seiner Meldeadresse zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten bis zum 06.06.2017 nicht angetroffen werden. Die Abschiebung scheiterte.

Am 06.06.2017 erließ das Bundesamt einen weiteren Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Er wurde am 11.07.2017 in den Amtsräumen der Meldebehörde festgenommen und am selben Tag vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Mandatsbescheid vom 11.07.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die XXXX als Rechtsberater beigegeben.2. Mit Mandatsbescheid vom 11.07.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die römisch 40 als Rechtsberater beigegeben.

Am 12.07.2017 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 18.07.2017 auf dem Luftweg organisiert. Mit Schreiben vom 12.07.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer über die bevorstehende Abschiebung am 18.07.2017 informiert. Das Bundesamt erließ am 14.07.2017 den Abschiebeauftrag.

3. Mit Schriftsatz vom 14.07.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter, dem er am 14.07.2017 Vollmacht erteilt hatte, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft. Der Beschwerdeführer beantragte, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, die geplante Abschiebung am 19.07.2017 für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Das Bundesamt legte am 14.07.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme; es beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie Kostenersatz.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer am 18.07.2017 Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom selben Tag einen Antrag auf aufschiebende Wirkung, gestützt auf die geplante Abschiebung am folgenden Tag.

4. Die für den 18.07.2017 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers nach PAKISTAN scheiterte, da die Fluglinie eine Mitnahme des Beschwerdeführers aufgrund der nichtvorhandenen Übernahmebestätigung der PAKISTANISCHEN Behörden trotz gültigen Heimreisezertifikats verweigerte. Der Beschwerdeführer wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des fernmündlich erteilten Festnahmeauftrages des Bundesamtes am Flughafen XXXX gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXXeingeliefert.4. Die für den 18.07.2017 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers nach PAKISTAN scheiterte, da die Fluglinie eine Mitnahme des Beschwerdeführers aufgrund der nichtvorhandenen Übernahmebestätigung der PAKISTANISCHEN Behörden trotz gültigen Heimreisezertifikats verweigerte. Der Beschwerdeführer wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des fernmündlich erteilten Festnahmeauftrages des Bundesamtes am Flughafen römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXXeingeliefert.

Mit Mandatsbescheid vom 18.07.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20.07.2017, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erneut die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2017, zugestellt am 20.07.2017, wurde dem Beschwerdeführer die XXXX als Rechtsberater beigegeben.Mit Mandatsbescheid vom 18.07.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20.07.2017, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erneut die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2017, zugestellt am 20.07.2017, wurde dem Beschwerdeführer die römisch 40 als Rechtsberater beigegeben.

5. Im Schriftsatz vom 20.07.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Abschiebung am 18.07.2017 aufgrund mangelhafter Vorbereitung der Dokumente durch das Bundesamt nicht stattfinden habe können und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 21.07.2017 teilte das Bundesamt mit, dass es sich bei der fehlenden Übernahmebestätigung um eine Echtheitsbestätigung des Heimreisezertifikates handle und dieses in der Regel gemeinsam mit diesem beantragt werde. Für die Ausstellung der Echtheitsbestätigung müssen die Flugdaten vorliegen, die jedoch im Fall des Beschwerdeführers der zuständigen Abteilung des Bundesamtes nicht mitgeteilt worden seien. Generell stelle es jedoch kein Problem dar, bei Vorliegen der Flugdaten eine Echtheitsbestätigung zu erlangen. Das Vorliegen einer Echtheitsbestätigung sei ein Erfordernis, das manche Fluglinien aufstellen, andere jedoch nicht.

Am 21.07.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab die Beschwerde gegen die Festnahme am 18.07.2017, die Anhaltung im Stande der Festnahme von 18.07.2017 bis 20.07.2017, den Bescheid vom 18.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2017 in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.07.2017 mündlich zu Protokoll; die Beschwerde wurde zZl. W112 2164411-2 protokolliert. Die Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerden vom 14.07.2017 und 21.07.2017 wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG mit mündlich verkündetem Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Am 21.07.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab die Beschwerde gegen die Festnahme am 18.07.2017, die Anhaltung im Stande der Festnahme von 18.07.2017 bis 20.07.2017, den Bescheid vom 18.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2017 in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.07.2017 mündlich zu Protokoll; die Beschwerde wurde zZl. W112 2164411-2 protokolliert. Die Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerden vom 14.07.2017 und 21.07.2017 wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit mündlich verkündetem Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist PAKISTANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger; seine Identität steht fest. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU.

Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 16.03.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.01.2013 abgewiesen und der Beschwerdeführer nach PAKISTAN ausgewiesen. Die rechtskräftige Ausweisung ist weiterhin aufrecht und durchführbar.

Seit der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme haben sich keine Umstände ergeben, die zum Wegfall der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt hätten, da der Beschwerdeführer, der in PAKISTAN verheiratet ist und vier Kinder hat, die ersten vierunddreißig Jahre seines Lebens in PAKISTAN verbrachte, dort sozialisiert wurde, seine Schulbildung absolvierte und am Arbeitsmarkt integriert war, während er sich in Österreich erst seit sieben Jahren aufhielt, hier zwar arbeitet, abgesehen von Deutschkursen aber keine Bildungsmaßnahmen absolvierte und hier keine Familie hatte. Überdies war sein Aufenthalt seit vier Jahren entgegen einer aufrechten Ausweisung unrechtmäßig. Schließlich vereitelte der Beschwerdeführer die Vollziehung der Ausweisung durch die Nichtvorlage von Dokumenten und Untertauchen.

Der Beschwerdeführer verfügt jedenfalls seit 2010 über einen PAKISTANISCHEN Führerschein sowie eine PAKISTANISCHE Geburtsurkunde, die er dem Bundesamt jedoch nicht vorlegte, auch nicht in dem am 28.11.2013 auf Grund seines Antrags eingeleiteten Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 8 EMRK. Das Verfahren ist beim Bundesamt anhängig, die Entscheidungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Dem Antrag kommt gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 keine aufschiebende Wirkung zu und er steht der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.Der Beschwerdeführer verfügt jedenfalls seit 2010 über einen PAKISTANISCHEN Führerschein sowie eine PAKISTANISCHE Geburtsurkunde, die er dem Bundesamt jedoch nicht vorlegte, auch nicht in dem am 28.11.2013 auf Grund seines Antrags eingeleiteten Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8, EMRK. Das Verfahren ist beim Bundesamt anhängig, die Entscheidungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Dem Antrag kommt gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 keine aufschiebende Wirkung zu und er steht der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nach PAKISTAN auf Grund des Erkenntnisses vom 28.01.2013 nicht nach, ebenso wenig den Ladungen für den 26.08.2010 und 25.06.2013 und dem Verbesserungsauftrag vom 17.10.2014 in dem auf seinen Antrag hin eingeleiteten Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Er kam seiner Ankündigung im Stande der Festnahme am 18.09.2013, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach. Er konnte am 09.08.2013 und 06.06.2017 an seiner Meldeadresse nicht festgenommen werden. Er verfügt über ein soziales Netz in Österreich, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte und weiterhin ermöglichen wird.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich der Schwarzarbeit nach und ist wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet verwaltungsbehördlich vorbestraft, strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.

Für den Beschwerdeführer liegt ein Heimreisezertifikat vor. Für den Beschwerdeführer lag kein Echtheitszertifikat vor, weil die Flugdaten der zuständigen Abteilung des Bundesamtes nicht mitgeteilt worden waren und das Bundesamt die Ausstellung des Echtheitszertifikates daher nicht beantragt hatte. Die Abschiebung am 18.07.2017 scheiterte wegen des Nichtvorliegens des Echtheitszertifikates.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Echtheitszertifikate generell nicht erlangbar sind. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers künftig nicht möglich sein wird. Nicht alle Fluglinien verlangen Echtheitsbescheinigungen. Echtheitsbescheinigungen sind bei FRONTEX-Charterabschiebungen im Wege von Sammellisten leichter zu erlangen.

Der Beschwerdeführer ist beschwerdefrei und uneingeschränkt haftfähig.

Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Mandatsbescheides vom 11.07.2017 von 11.07.2017 bis 18.07.2017 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde; die Schubhaft endete durch Abholung zur Abschiebung.Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Mandatsbescheides vom 11.07.2017 von 11.07.2017 bis 18.07.2017 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde; die Schubhaft endete durch Abholung zur Abschiebung.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2017, 16:05 Uhr, nach dem Scheitern des Abschiebeversuches am Flughafen XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Er wurde bis 20.07.2017, 12:25 Uhr, im Rahmen der Festnahme im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2017, 16:05 Uhr, nach dem Scheitern des Abschiebeversuches am Flughafen römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Er wurde bis 20.07.2017, 12:25 Uhr, im Rahmen der Festnahme im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten.

Der Mandatsbescheid vom 18.07.2017, mit dem über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2017 um 12:25 Uhr zugestellt. Er befand sich seither aufgrund des Mandatsbescheides vom 18.07.2017 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXXvollzogen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer volljährig und PAKISTANISCHER Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus dem durch die PAKISTANISCHE Vertretungsbehörde ausgestellten Heimreisezertifikat. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem IZR und den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt, ergibt sich aus dem IZR und den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers.

Die Angaben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und PAKISTAN ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Aussagen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Die verwaltungsbehördlichen Strafen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ergeben sich aus den vorliegenden Straferkenntnissen. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachging, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und weiterhin nicht bereit ist, ihr nachzukommen, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer den Ladungen für den 26.08.2010 und 25.06.2013 nicht nachkam, ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 17.07.2017 und dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag im Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005 vom 17.10.2014 nicht nachkam, ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.11.2014 sowie dem Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2015. Dass der Beschwerdeführer nicht um Rückkehrhilfe ansuchte, ergibt sich aus der fernmündlichen Auskunft des XXXX vom 17.07.2017.Dass der Beschwerdeführer den Ladungen für den 26.08.2010 und 25.06.2013 nicht nachkam, ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 17.07.2017 und dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag im Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vom 17.10.2014 nicht nachkam, ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.11.2014 sowie dem Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2015. Dass der Beschwerdeführer nicht um Rückkehrhilfe ansuchte, ergibt sich aus der fernmündlichen Auskunft des römisch 40 vom 17.07.2017.

Die Feststellungen bezüglich der Nichtvorliegens der Echtheitsbestätigung am 18.07.2017, den Gründen hiefür und der Vorgangsweise zur Erlangung von Heimreisezertifikaten fußen auf dem Schreiben des Bundesamtes vom 21.07.2017 und der fernmündlichen Auskunft der zuständigen Abteilung des Bundesamtes vom selben Tag; dem trat der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf Quellen, die er nicht offenlegen wollte, nicht erfolgreich entgegen.

Dass der Beschwerdeführer haftfähig und beschwerdefrei ist, ergibt sich aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 11.07.2017 und der hg. mündlichen Verhandlung.

Dass der Mandatsbescheid vom 18.07.2017 dem Beschwerdeführer erst am 20.07.2017 zugestellt wurde, ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 20.07.2017.Die Angaben zum Vollzug der Festnahme und der Schubhaften beruhen auf der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.1.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft:

1. Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft von 11.07.2017 bis 13.07.2017 durch den Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.07.2017 ist das Verfahren betreffend den Bescheid vom 11.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft von 11.07.2017 bis 13.07.2017 einzustellen.

2. Die belangte Behörde hat es bei der Vorbereitung der für den 18.07.2017 geplanten Abschiebung verabsäumt, die für die Abschiebung des Beschwerdeführers durch die beauftragte Fluglinie erforderliche Echtheitsbestätigung des Heimreisezertifikates zu beschaffen. Durch dieses, der belangten Behörde zurechenbare Versehen war die geplante Abschiebung am 18.07.2017 von vornherein aussichtslos, weshalb die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung dieser nicht durchführbaren Abschiebung unverhältnismäßig war.

3. Der Beschwerdeführer zog den im Rahmen der Schubhaftbeschwerde gestellten Antrag, den "Plan der Abschiebung am 19.07.2017" für rechtswidrig zu erklären, in der hg. mündlichen Verhandlung am 21.07.2017 zurück.

4. Der Beschwerdeführer zog den Antrag, der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 11.07.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in der hg. mündlichen Verhandlung zurück.

Zu A.II.1.) Beschwerde gegen die Festnahme am 18.07.2017 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2017 um 16:05 Uhr im Anschluss an den gescheiterten Abschiebeversuch am Flughafen XXXX aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.1. Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2017 um 16:05 Uhr im Anschluss an den gescheiterten Abschiebeversuch am Flughafen römisch 40 aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert.

Im Hinblick auf die Festnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass keine Möglichkeit bestanden habe, den Beschwerdeführer zeitnah abzuschieben.

Dieses Vorbringen traf nicht zu: Der Abschiebeversuch am 18.07.2017 scheiterte, weil das Bundesamt es unterlassen hatte, eine Echtheitsbescheinigung der PAKISTANISCHEN Behörden beizuschaffen, die die Fluglinie, mit der der Beschwerdeführer hätte abgeschoben werden sollen, verlangt. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass Echtheitsbescheinigungen von den PAKISTANISCHEN Behörden nicht ausgestellt werden. Überdies ist die Einholung von Echtheitsbescheinigungen bei FRONTEX-Charterabschiebungen auf Grund von Sammellisten einfacher. Zudem verlangen nicht alle Fluglinien die Vorlage von Echtheitsbescheinigungen.

Die Annahme des Beschwerdeführers, es habe keine Möglichkeit bestanden, ihn zeitnah abzuschieben, war daher unzutreffend.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Festnahme des Beschwerdeführers richtete, zurückzuweisen.

2. Der Beschwerdeführer gründet seine Beschwerde betreffend die Anhaltung im Rahmen der Festnahme darauf, dass die belangte Behörde ihm den Mandatsbescheid unverzüglich zustellen hätte müssen.

Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits mit dem Mandatsbescheid vom 18.07.2017 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde ihm jedoch ebenso wie die Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters – wie sich aus der Zustellverfügung ergibt – erst am 20.07.2017 um 12:25 Uhr zugestellt. Der belangten Behörde ist ein gewisser Zeitraum zum Verfassen des Schubhaftbescheides, Bestellung des Rechtsberaters zur Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer einzuräumen; dass dem Beschwerdeführer der Schubhaftbescheid vom 18.07.2017, der an diesem Tag bereits in das PAZ übermittelt wurde, nach Ende der Nachtstunden am 19.07.2017 um 06:00 Uhr jedoch immer noch nicht zugestellt wurde, macht die Dauer der weiteren Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis zur Zustellung des Schubhaftbescheides vom 18.07.2017 am 20.07.2017 um 12:25 Uhr unverhältnismäßig.

Der Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 19.07.2017, 06:00 Uhr, bis 20.07.2017, 12:25 Uhr, war daher stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen.

Zu A.II.2.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft:

1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG lagen vor: Der Beschwerdeführer ist PAKISTANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin war er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er war volljährig und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.01.2013 abgewiesen und der Beschwerdeführer nach PAKISTAN ausgewiesen. Die rechtskräftige Ausweisung war weiterhin aufrecht und durchführbar.1. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG lagen vor: Der Beschwerdeführer ist PAKISTANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin war er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er war volljährig und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.01.2013 abgewiesen und der Beschwerdeführer nach PAKISTAN ausgewiesen. Die rechtskräftige Ausweisung war weiterhin aufrecht und durchführbar.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es den Gerichtshof, der die Ausweisung erlassen habe, nicht mehr gäbe und die Entscheidung nicht mehr aktuell sei. Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren in Österreich. Zu seinen Ungunsten spreche bloß, dass er im September 2013 bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Ansonsten erfülle er aber die Voraussetzungen für die Erteilung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels. Das Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 werde er in Kürze absolvieren. Er könne den Aufenthaltstitel aber auch ohne Sprachzertifikat bekommen. Auf Grund der Aufenthaltsdauer und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie den gesetzlichen Regelungen für abgelehnte Asylwerber sei der Antrag aussichtsreich.

Damit war der Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war im Rahmen des Asylverfahrens von 16.08.2010 bis 28.01.2013 unsicher, aber rechtmäßig. Seit der Zustellung des Erkenntnisses vom 28.01.2013 war sein Aufenthalt jedoch unrechtmäßig. Dies war dem Beschwerdeführer auf Grund mehrere Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auch bewusst; es war das dadurch erhöhte öffentliche Interesse bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer bei der Schwarzarbeit betreten wurde und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates immer nur aus dem Stande der Festnahme mitwirkte. Er bewirkte die Nichtdurchführbarkeit der Ausweisung durch Unterdrückung seiner Dokumente und Untertauchen, weshalb bereits ein Abschiebeversuch gescheitert war. Schon vor diesem Hintergrund bewirkte die Dauer des Aufenthalts entgegen der Ausweisung im Bundesgebiet keine Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Hinzu kam, dass die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet weiterhin im Vergleich zur Dauer seines Aufenthalts im Herkunftsstaat verhältnismäßig kurz war, der Beschwerdeführer keine Deutschkenntnisse nachweisen konnte und er, während er in Österreich nur Deutschkurse besuchte, im Herkunftsstaat seine gesamte Schulbildung und Sozialisierung absolvierte. Ungeachtet der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, der in Österreich keine Familie hat, führte die Dauer seines Aufenthalts seit der Erlassung der Ausweisung schon ob des Umstandes, dass er in PAKISTAN eine Frau und vier Kinder hat, nicht zum Überwiegen seiner Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 ist beim Bundesamt anhängig. Dem Antrag kommt gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 keine aufschiebende Wirkung zu und er steht der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Ausweisungsentscheidung vom Februar 2013 komme wegen des Verfahrens gemäß § 55 AsylG 2005 keine Relevanz mehr zu, da über die Zulässigkeit einer Ausweisung erst neu abgesprochen werden müsse, traf sohin nicht.Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist beim Bundesamt anhängig. Dem Antrag kommt gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 keine aufschiebende Wirkung zu und er steht der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Ausweisungsentscheidung vom Februar 2013 komme wegen des Verfahrens gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 keine Relevanz mehr zu, da über die Zulässigkeit einer Ausweisung erst neu abgesprochen werden müsse, traf sohin nicht.

Auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob die Ausweisung noch gültig sei oder diese Entscheidung neu getroffen habe werden müssen, war unzutreffend. Die Schubhaft wurde sohin zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

2. Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG und führte aus, der Beschwerdeführer sei nicht ausreisewillig. Er habe sich im Verfahren bisher unkooperativ verhalten und Vorkehrungen getroffen, sich dem fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen (zwei Ladungen nicht befolgt, zwei fehlgeschlagene Festnahmeversuche ohne nachherige Kontaktaufnahme mit den Behörden, Nichtvorlage seiner Dokumente im fremdenrechtlichen Verfahren entgegen der Mitwirkungspflicht, Nichtvorlage seiner Dokumente in dem auf seinen Antrag hin eingeleiteten Aufenthaltstitelverfahren, Nichtinanspruchnahme von Rückkehrberatung entgegen der Einvernahme vom 18.09.2013, Stellung eines unbegründeten Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens einer durchführbaren Ausweisung), um den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Er sei der Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.2. Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und führte aus, der Beschwerdeführer sei nicht ausreisewillig. Er habe sich im Verfahren bisher unkooperativ verhalten und Vorkehrungen getroffen, sich dem fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen (zwei Ladungen nicht befolgt, zwei fehlgeschlagene Festnahmeversuche ohne nachherige Kontaktaufnahme mit den Behörden, Nichtvorlage seiner Dokumente im fremdenrechtlichen Verfahren entgegen der Mitwirkungspflicht, Nichtvorlage seiner Dokumente in dem auf seinen Antrag hin eingeleiteten Aufenthaltstitelverfahren, Nichtinanspruchnahme von Rückkehrberatung entgegen der Einvernahme vom 18.09.2013, Stellung eines unbegründeten Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens einer durchführbaren Ausweisung), um den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Er sei der Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.

Diese Ausführungen, denen der Beschwerdeführer abgesehen von dem Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, 24 Stunden am Tag in seiner Wohnung aufhältig zu sein, nicht entgegentrat, trafen zu.

Weiters stützte das Bundesamt die Annahme von Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Auch dies traf zu, da der Beschwerdeführer seine Familie in Pakistan hatte, zwar immer über eine Meldeadresse verfügte, aber seit 09.08.2013 nicht mehr an seinen Meldeadressen angetroffen werden konnte und er über ein soziales Netz verfügte, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichen würde, zumal er die Grundversorgung bereits mit Ladung zur Bescheidausfolgung im Asylverfahren ausschlug.Weiters stützte das Bundesamt die Annahme von Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Auch dies traf zu, da der Beschwerdeführer seine Familie in Pakistan hatte, zwar immer über eine Meldeadresse verfügte, aber seit 09.08.2013 nicht mehr an seinen Meldeadressen angetroffen werden konnte und er über ein soziales Netz verfügte, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichen würde, zumal er die Grundversorgung bereits mit Ladung zur Bescheidausfolgung im Asylverfahren ausschlug.

3. Das Bundesamt führte aus, dass auf Grund der Fluchtgefahr nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden habe können. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels, zB der angeordneten Unterkunftnahme iVm einer periodischen Meldeverpflichtung, das Auslangen gefunden hätte werden können und dass die belangte Behörde keine hinreichenden Ermittlungen hiezu durchgeführt hätte.3. Das Bundesamt führte aus, dass auf Grund der Fluchtgefahr nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden habe können. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels, zB der angeordneten Unterkunftnahme in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung, das Auslangen gefunden hätte werden können und dass die belangte Behörde keine hinreichenden Ermittlungen hiezu durchgeführt hätte.

Die Annahme des Bundesamtes, im Falle des Beschwerdeführer könne mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, trifft zu: Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, lag erhebliche Fluchtgefahr vor, die die Anwendung gelinderer Mittel ausschloss.

4. Der Beschwerdeführer war haftfähig.

5. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Verhängung von Schubhaft rechtswidrig sei, der Beschwerdeführer nicht in naher Zukunft abgeschoben werden könne. Mit der Möglichkeit der Abschiebung war aus den zu Punkt II.A.1. ausgeführten Gründen jedoch tatsächlich zu rechnen:5. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Verhängung von Schubhaft rechtswidrig sei, der Beschwerdeführer nicht in naher Zukunft abgeschoben werden könne. Mit der Möglichkeit der Abschiebung war aus den zu Punkt römisch zwei.A.1. ausgeführten Gründen jedoch tatsächlich zu rechnen:

Die pakistanischen Vertretungsbehörden stellten für den Beschwerdeführer auf Grund der vom Bundesamt vorgelegten, von der Bundespolizeidirektion XXXX übermittelten Dokumente des Beschwerdeführers ein bis 07.09.2017 gültiges Heimreisezertifikat aus. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist durch den FRONTEX-CHARTER am 06.09.2017, sohin innerhalb der Gültigkeit des Heimreisezertifikates, geplant. Diesfalls ist die Einholung von Echtheitsbescheinigungen auf Grund der Sammellisten einfacher; überdies wird der FRONTEX-Charter durch eine Fluglinie durchgeführt, der keine Echtheitsbescheinigungen verlangt. Das Bundesamt ging daher zutreffend von der Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer aus.Die pakistanischen Vertretungsbehörden stellten für den Beschwerdeführer auf Grund der vom Bundesamt vorgelegten, von der Bundespolizeidirektion römisch 40 übermittelten Dokumente des Beschwerdeführers ein bis 07.09.2017 gültiges Heimreisezertifikat aus. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist durch den FRONTEX-CHARTER am 06.09.2017, sohin innerhalb der Gültigkeit des Heimreisezertifikates, geplant. Diesfalls ist die Einholung von Echtheitsbescheinigungen auf Grund der Sammellisten einfacher; überdies wird der FRONTEX-Charter durch eine Fluglinie durchgeführt, der keine Echtheitsbescheinigungen verlangt. Das Bundesamt ging daher zutreffend von der Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer aus.

6. Bis zum Abschiebetermin wird die Schubhaft unter Mitberücksichtigung der Schubhaft auf Grund Mandatsbescheides vom 11.07.2017 weniger als neun Wochen gedauert haben. Die Dauer der Anhaltung ist auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr infolge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass er beschwerdefrei ist, nicht unverhältnismäßig.

7. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides waren daher abzuweisen.

Zu A.II.3.) Fortsetzungsausspruch

Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG lagen weiterhin vor:Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG lagen weiterhin vor:

Der Beschwerdeführer war weiterhin Fremder und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer befand sich zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft.

Aus den in der Begründung zu Punkt II.A.2. dargelegten Gründen lag im Fall des Beschwerdeführers weiterhin Fluchtgefahr vor. Fluchtgefahr lag aber auch gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er sich dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz durch das unangemeldete Verlassen des Quartiers der Grundversorgung, Nichtbefolgung der Ladung für den 26.08.2010 und die Nichtmitteilung seiner Wohnsitzwechsel bereits entzogen hatte.Aus den in der Begründung zu Punkt römisch zwei.A.2. dargelegten Gründen lag im Fall des Beschwerdeführers weiterhin Fluchtgefahr vor. Fluchtgefahr lag aber auch gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er sich dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz durch das unangemeldete Verlassen des Quartiers der Grundversorgung, Nichtbefolgung der Ladung für den 26.08.2010 und die Nichtmitteilung seiner Wohnsitzwechsel bereits entzogen hatte.

Auf der Durchführung der hg. mündlichen Verhandlung erhöhte sich die Fluchtgefahr weiter, da der Beschwerdeführer bislang seinen unrechtmäßigen Aufenthalt durch Nichtvorlage seiner Dokumente prolongierte und nun in Kenntnis vom Vorliegen des Heimreisezertifikates und der geplanten Abschiebung war, sohin, dass er seine Abschiebung durch Zurückhalten von Dokumenten nicht mehr verlängern konnte. Die Verhängung gelinderer Mittel reichte daher weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nicht hin.

Der Beschwerdeführer war weiterhin haftfähig, die Ausweisung durchsetzbar und es lag ein Heimreisezertifikat, gültig bis 07.09.2017, vor. Die geplante FRONTEX-Charter-Abschiebung am 06.09.2017 lag innerhalb der Gültigkeit des Heimreisezertifikates, die dafür vorgesehene Fluglinie verlangt keine Echtheitsbescheinigungen.

Daher lagen die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.

Zu A.I.2, A.I.3. und A.II.4.) Anträge auf Kostenersatz

1. Aufgrund der Beschwerdezurückziehung hinsichtlich des Bescheides vom 11.07.2017 und der Anhaltung in Schubhaft von 11.07.2017 bis 13.07.2017 einerseits sowie der Beschwerdestattgabe bezüglich der Anhaltung in Schubhaft von 14.07.2017 bis 18.07.2017 andererseits, drang der Beschwerdeführer nur zum Teil mit seiner Beschwerde durch. Auf Grund des teilweisen Obsiegens waren sowohl der Antrag des Beschwerdeführers als auch der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.1. Aufgrund der Beschwerdezurückziehung hinsichtlich des Bescheides vom 11.07.2017 und der Anhaltung in Schubhaft von 11.07.2017 bis 13.07.2017 einerseits sowie der Beschwerdestattgabe bezüglich der Anhaltung in Schubhaft von 14.07.2017 bis 18.07.2017 andererseits, drang der Beschwerdeführer nur zum Teil mit seiner Beschwerde durch. Auf Grund des teilweisen Obsiegens waren sowohl der Antrag des Beschwerdeführers als auch der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen.

2. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 18.07.2017 und die Anhaltung im Rahmen dieser Festnahme war hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung von 18.07.2017, 16:05 Uhr, bis 19.07.2017, 06:00 Uhr, abzuweisen und hinsichtlich der Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 19.07.2017, 06:00 Uhr, bis 20.07.2017, 12:25 Uhr, stattzugeben. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2017 waren abzuweisen. Auch diesbezüglich drang der Beschwerdeführer nur zum Teil mit seiner Beschwerde durch. Auf Grund des teilweisen Obsiegens war sohin der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abzuweisen; das Bundesamt hatte diesbezüglich keinen Antrag gestellt.2. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 18.07.2017 und die Anhaltung im Rahmen dieser Festnahme war hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung von 18.07.2017, 16:05 Uhr, bis 19.07.2017, 06:00 Uhr, abzuweisen und hinsichtlich der Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 19.07.2017, 06:00 Uhr, bis 20.07.2017, 12:25 Uhr, stattzugeben. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2017 waren abzuweisen. Auch diesbezüglich drang der Beschwerdeführer nur zum Teil mit seiner Beschwerde durch. Auf Grund des teilweisen Obsiegens war sohin der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen; das Bundesamt hatte diesbezüglich keinen Antrag gestellt.

3. Der Abspruch über die Barauslagen wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG ist aufgrund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt.Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist aufgrund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.07.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.07.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Abschiebung, Anhaltung, Aussichtslosigkeit, Festnahme,
Festnahmeauftrag, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte
Ausfertigung, Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde,
Mitwirkungspflicht, mündliche Verkündung, Rechtswidrigkeit,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen,
Verfahrenseinstellung, Verfahrensentziehung, Verhältnismäßigkeit,
Zurückziehung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2164411.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten