Entscheidungsdatum
14.12.2017Norm
BFA-VG §22aSpruch
G307 2121649-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde desXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, betreffend Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde desXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , betreffend Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX2016 bis XXXX2016, 12:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt.A) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX2016 bis XXXX2016, 12:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat mit Erkenntnis vom 22.02.2016, G307 2121649-1/4E, die von der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF) erhobene und am 18.02.2016 eingelangte Beschwerde hinsichtlich der Festnahme am XXXX2016 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides stattgegeben und diesen für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.II.), der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft stattgegeben und die Anhaltung vom XXXX2016, ab 17:18 Uhr, bis XXXX2016 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.III.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A.IV.), den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A.V.), den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A.VI.) sowie die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.).Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat mit Erkenntnis vom 22.02.2016, G307 2121649-1/4E, die von der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF) erhobene und am 18.02.2016 eingelangte Beschwerde hinsichtlich der Festnahme am XXXX2016 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides stattgegeben und diesen für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.II.), der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft stattgegeben und die Anhaltung vom XXXX2016, ab 17:18 Uhr, bis XXXX2016 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.III.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A.IV.), den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A.V.), den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A.VI.) sowie die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.).
Der BF wurde am XXXX2016, um 12:30 Uhr, aus der Schubhaft, die zuletzt im XXXX vollzogen wurde, entlassen.Der BF wurde am XXXX2016, um 12:30 Uhr, aus der Schubhaft, die zuletzt im römisch 40 vollzogen wurde, entlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0072-11, das Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2016, G307 2121649-1/4E, im jeweils bekämpften Umfang (Spruchpunkte A.IV. und A.V.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung) aufgehoben.
Das BVwG hat daraufhin mit Erkenntnis vom 10.07.2017, G307 22231649-1/16E, den Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 05.10.2017, Ra 2017/21/01711, das Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und insoweit unbestritten gebliebenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellung zur Entlassung aus der Schubhaft am 14.03.2016 beruht auf der amtswegigen Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und in das Zentrale Fremdenregister.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):
Im oben angeführten Erkenntnis des VwGH vom 05.10.2017 wurde festgehalten (siehe Rz
9 iVm den im Erkenntnis Ra 2017/21/01611 0162 vom selben Tag getätigten Erwägungen), dass eine spruchmäßige Erledigung betreffend die Schubhaft im Zeitraum vom XXXX2016 bis zu ihrer Beendigung (laut Revisionsvorbringen) am XXXX2016 durch das BVwG nicht erfolgt sei. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen, mit denen die Unterlassung eines dahingehenden Abspruchs gerügt werde, gehe aber ins Leere, weil insoweit eine Säumnis des BVwG vorliege, die mit Fristsetzungsantrag geltend zu machen wäre.9 in Verbindung mit den im Erkenntnis Ra 2017/21/01611 0162 vom selben Tag getätigten Erwägungen), dass eine spruchmäßige Erledigung betreffend die Schubhaft im Zeitraum vom XXXX2016 bis zu ihrer Beendigung (laut Revisionsvorbringen) am XXXX2016 durch das BVwG nicht erfolgt sei. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen, mit denen die Unterlassung eines dahingehenden Abspruchs gerügt werde, gehe aber ins Leere, weil insoweit eine Säumnis des BVwG vorliege, die mit Fristsetzungsantrag geltend zu machen wäre.
Unbeachtlich des Verweises auf das Rechtsinstrument des Fristsetzungsantrages sah sich der VwGH in seinem Erkenntnis dennoch zu einer "klarstellenden Anmerkung" veranlasst (siehe Rz 10 bis 11 im Erkenntnis Ra 2017/21/0161, 0162), dass die Anhaltung des BF in Schubhaft im Zeitraum vomXXXX2016 bis (hier) XXXX2016 schon deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil sich der hierfür allein als Titel fungierende Fortsetzungsausspruch in Spruchpunkt A.IV. des Erkenntnisses des BVwG vom 22.02.2016 als rechtswidrig erwiesen habe und demzufolge vom VwGH mit dessen Erkenntnis vom 11.05.2017 (rückwirkend) aufgehoben worden sei. Eine nachträgliche Sanierung komme diesfalls nicht in Betracht. Der VwGH ergänzte, dass das BVwG auch hinsichtlich des Zeitraums vom XXXX2016 bis (hier) XXXX2016 die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Schubhaft festzustellen gehabt hätte.
In Wahrnehmung der Entscheidungspflicht des BVwG und unter Berücksichtigung der vom VwGH getroffenen Klarstellung war daher spruchgemäß die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX2016 bis zur Entlassung am XXXX.2016 um 12:30 Uhr für rechtswidrig zu erklären.In Wahrnehmung der Entscheidungspflicht des BVwG und unter Berücksichtigung der vom VwGH getroffenen Klarstellung war daher spruchgemäß die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX2016 bis zur Entlassung am römisch 40 .2016 um 12:30 Uhr für rechtswidrig zu erklären.
2.2. Zum Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkt A.II.):
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017 ausgesprochen (siehe Rz 12 des Verweiserkenntnisses), dass die vom BVwG im Erkenntnis vom Juli vorgenommene Kostenentscheidung schon deshalb aufzuheben sei, weil es von der (mittlerweile ergangenen) Rechtsprechung des VwGH (siehe Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014) abweiche, wonach nicht von einer Einheit der Festnahme nach § 34 BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen sei. Insoweit lägen daher zwei Verwaltungsakte vor, die im vorliegenden Fall vom BF in seiner Beschwerde auch jeweils angefochten wurden. Diesfalls bestehe aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem BVwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richte und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich sei.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017 ausgesprochen (siehe Rz 12 des Verweiserkenntnisses), dass die vom BVwG im Erkenntnis vom Juli vorgenommene Kostenentscheidung schon deshalb aufzuheben sei, weil es von der (mittlerweile ergangenen) Rechtsprechung des VwGH (siehe Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014) abweiche, wonach nicht von einer Einheit der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen sei. Insoweit lägen daher zwei Verwaltungsakte vor, die im vorliegenden Fall vom BF in seiner Beschwerde auch jeweils angefochten wurden. Diesfalls bestehe aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem BVwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richte und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich sei.
Da der Beschwerde nunmehr stattzugegeben und die Anhaltung in Schubhaft somit für rechtswidrig zu erklären war, ist die beschwerdeführende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.Da der Beschwerde nunmehr stattzugegeben und die Anhaltung in Schubhaft somit für rechtswidrig zu erklären war, ist die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.
Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerde beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen.
Dem Bund (vertreten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) war daher spruchgemäß als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (im Umfang des Schriftsatzaufwandes) in der Gesamthöhe von 737,60 Euro aufzuerlegen.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt (im relevanten Umfang der Aufhebung) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt (im relevanten Umfang der Aufhebung) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Abs.
7 BFA-VG und § 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.7 BFA-VG und Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
2.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen unter Berücksichtigung der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen unter Berücksichtigung der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Anhaltung, Bescheidausfertigung, Feststellungsentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2121649.1.01Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018