TE Bvwg Beschluss 2017/12/15 W247 2178409-2

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Veröffentlicht am 15.12.2017
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Entscheidungsdatum

15.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W247 2178409-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Dem Antrag wird stattgegeben und dem Antragsteller gemäß § 8aA) Dem Antrag wird stattgegeben und dem Antragsteller gemäß Paragraph 8 a

VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Feststellungen

Der Antragsteller brachte – gleichzeitig mit einer von einem bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft - am 28.11.2017 einen Antrag auf "Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang" ein. Hinsichtlich des Umfangs wurde die einstweilige Befreiung von "den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" sowie "von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer" angekreuzt. Da in casu keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist vom Inhalt des Antrags somit nur mehr die einstweilige Befreiung von der Eingabegebühr übrig geblieben.

Beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis (Stand 24.11.2017) des Antragstellers. Dieses erweist sich als schlüssig und glaubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte. Insbesondere deckt sich dies auch mit den einschlägigen Verweisen in der Schubhaftbeschwerde. An der Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis gibt es angesichts des im Schubhaftverfahren festgestellten Sachverhalts keine Zweifel.

Insbesondere kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass keine Beigabe eines Rechtsanwalts zur Abfassung einer Beschwerde beantragt worden ist. Der beantragte Umfang der Verfahrenshilfe ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Antragsformulars.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 8a VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Paragraph 8 a, VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt.

Dem Beschwerdeführer war daher die Verfahrenshilfe im Umfang – Befreiung von der Eingabegebühr – zu gewähren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Befreiung, Eingabengebühr, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W247.2178409.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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