RS Vwgh 2004/3/24 2002/04/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z4;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0029 E 23. April 1991 RS 5 Hier: Vor diesem Hintergrund ist die im vorliegenden Fall maßgebliche Auflage ausreichend bestimmt. Die allgemeine Verpflichtung des ersten Satzes der Auflage wird durch die folgenden Sätze konkretisiert. Die Auflage bringt Folgendes zum Ausdruck: Um sicherzustellen, dass die Verkehrsteilnehmer auf den vorbeiführenden Straßen weder geblendet noch unzumutbar abgelenkt werden, darf bei der Beleuchtung der Reklamezeichen, Firmentafeln und dergleichen kein bewegtes Licht verwendet werden und darf eine näher bestimmte Lichtstärke/Leuchtdichte nicht überschritten werden. Letzteres ist durch Vorlage eines näher bestimmten Nachweises zu belegen. Auch der in der Auflage verwendete Begriff "bewegtes Licht" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ausreichend bestimmt. Dass dieser Begriff für Fachleute (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003) S. 566 und die dort referierte Rechtsprechung) eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende und damit nicht nachvollziehbare Bedeutung hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

Stammrechtssatz

Auflagen müssen so klar gefaßt sein, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (Hinweis E 19.6.1990, 89/04/0249).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040168.X01

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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