Entscheidungsdatum
15.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W203 2179095-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX und XXXX, als Erziehungsberechtigte ihrer mj. Tochter XXXX, geboren am XXXX2007, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 18.09.2017, Zl. SA300262/0002-BR/2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , als Erziehungsberechtigte ihrer mj. Tochter römisch 40 , geboren am XXXX2007, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 18.09.2017, Zl. SA300262/0002-BR/2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 11 Abs. 4 SchPflG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die am XXXX2007 geborene Tochter der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist seit dem 01.09.2013 schulpflichtig.
2. Im Schuljahr 2015/16 erfüllte die Tochter der BF ihre Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht.
3. Am 16.06.2016 stelle die Externistenprüfungskommission an der VS
XXXX fest, dass die Tochter der BF aufgrund der Beurteilung im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" mit "Nicht genügend" die Externistenprüfung nicht bestanden habe.römisch 40 fest, dass die Tochter der BF aufgrund der Beurteilung im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" mit "Nicht genügend" die Externistenprüfung nicht bestanden habe.
4. Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.09.2016 wurde angeordnet, dass die Tochter der BF die im Schuljahr 2016/17 verbleibende Schulpflicht an der nach dem Wohnsitz zuständigen Sprengelvolksschule zu erfüllen habe.
5. Mit Schreiben vom 24.08.2017 teilten die BF gegenüber der belangten Behörde mit, dass sich ihre beiden Töchter, die auch im abgelaufenen Schuljahr häuslich unterrichtet worden wären, in diesem Schuljahr sehr gut entwickelt hätten, und zeigten deren Teilnahme an häuslichem Unterricht auch im Schuljahr 2017/18 an. Die BF hätten sich "bewusst entschieden, keine Externistenprüfung abzulegen." Dies deshalb, da es sehr hemmend wäre, wenn die Begeisterung und Motivation der Kinder durch eine vorgegebene Prüfung unterbrochen würde. Außerdem habe wegen einer kürzlich erfolgten Übersiedlung so schnell keine geeignete Prüfungsschule gefunden werden können.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2017, Zl. SA300262/0002-BR/2017, wurde angeordnet, dass die Tochter der BF ihre weitere Schulpflicht im Schuljahr 2017/18 im Sinne des § 5 SchPflG an der nach dem Sprengelwohnsitz zuständigen Sprengelvolksschule zu erfüllen habe. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Tochter der BF zum Aufsteigen in die 4. Schulstufe berechtigt sei.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2017, Zl. SA300262/0002-BR/2017, wurde angeordnet, dass die Tochter der BF ihre weitere Schulpflicht im Schuljahr 2017/18 im Sinne des Paragraph 5, SchPflG an der nach dem Sprengelwohnsitz zuständigen Sprengelvolksschule zu erfüllen habe. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Tochter der BF zum Aufsteigen in die 4. Schulstufe berechtigt sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde die Teilnahem der Tochter der BF am häuslichen Unterricht nicht untersagt und angeordnet worden sei, dass diese den zureichenden Erfolg des Unterrichts durch eine Externistenprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe. Durch die Nichtvorlage eines positiven Externistenprüfungszeugnisses würden die Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib im häuslichen Unterricht nicht erbracht.
Der Bescheid wurde den BF am 22.09.2017 zugestellt.
7. Am 26.09.2017 teilten die BF gegenüber der belangten Behörde mit, dass sie es nicht verantworten könnten, dass die Kinder nach 3 Jahren wieder in die Schule gehen müssten. Das wäre zu schlimm für diese.
8. Mit Schreiben vom 17.10.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.10.2017, erhoben die BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2017 und begründeten diese zusammengefasst wie folgt: Durch den häuslichen Unterricht werde "nichts und niemandem" Schaden zugefügt. Gemäß § 25 Abs. 3 SchUG hätten Kinder in der Regelschule 4 Jahre Zeit, um letztlich auf einen gleichen Wissensstand zu kommen. Die Intention dieser Bestimmung sei, dass sich eben nicht alle Kinder in den unterschiedlichen Bereichen gleich schnell entwickeln würden. Die Gesetzesauslegung, wonach häuslich unterrichtete Kinder eine Externistenprüfung über ihren Wissensstand ablegen müssten, sei widersprüchlich hinsichtlich der Gleichbehandlung mit Kindern, die die Regelschule besuchten. Eine Externistenprüfung würde den vorhandenen Lernfluss unterbrechen und zu Frustration und Motivationsverlust bei den Kindern führen. Bildungsberichte aus vielen entwickelten Ländern würden zeigen, dass "Freilernen" ein sehr positives Ergebnis bringe. In Österreich würde leider die Gesetzeslage dazu führen, dass verantwortungsvolle Eltern "kriminalisiert" würden, obwohl keine Kindeswohlgefährdung vorliege.8. Mit Schreiben vom 17.10.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.10.2017, erhoben die BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2017 und begründeten diese zusammengefasst wie folgt: Durch den häuslichen Unterricht werde "nichts und niemandem" Schaden zugefügt. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, SchUG hätten Kinder in der Regelschule 4 Jahre Zeit, um letztlich auf einen gleichen Wissensstand zu kommen. Die Intention dieser Bestimmung sei, dass sich eben nicht alle Kinder in den unterschiedlichen Bereichen gleich schnell entwickeln würden. Die Gesetzesauslegung, wonach häuslich unterrichtete Kinder eine Externistenprüfung über ihren Wissensstand ablegen müssten, sei widersprüchlich hinsichtlich der Gleichbehandlung mit Kindern, die die Regelschule besuchten. Eine Externistenprüfung würde den vorhandenen Lernfluss unterbrechen und zu Frustration und Motivationsverlust bei den Kindern führen. Bildungsberichte aus vielen entwickelten Ländern würden zeigen, dass "Freilernen" ein sehr positives Ergebnis bringe. In Österreich würde leider die Gesetzeslage dazu führen, dass verantwortungsvolle Eltern "kriminalisiert" würden, obwohl keine Kindeswohlgefährdung vorliege.
Es werde daher Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung derselben beantragt.
9. Einlangend am 11.12.2017 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am 27.05.2007 geborene Tochter der BF wurde im Schuljahr 2016/17 häuslich unterrichtet. Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichtes im Schuljahr 2016/17 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses der Schülerin wurde von den BF nicht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.
3.2.2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es den BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass ein "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung nicht erbracht worden ist.Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass ein "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung nicht erbracht worden ist.
Was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.g.F. Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.Was unter der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt 472 aus 1986, i.d.g.F. Nach Paragraph 42, Absatz 14, SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 3 und 22 Absatz 4, SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
Gemäß der derzeit geltenden Rechtslage ist die Schulbehörde verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG anzuordnen, wenn kein Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 4, 1. Satz SchPflG erbracht wird (vgl. § 11 Abs. 4, 2. Satz SchPflG). Aus der Formulierung "hat zu" ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (in diesem Sinn auch VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).Gemäß der derzeit geltenden Rechtslage ist die Schulbehörde verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG anzuordnen, wenn kein Nachweis im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, eins, Satz SchPflG erbracht wird vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, 2, Satz SchPflG). Aus der Formulierung "hat zu" ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (in diesem Sinn auch VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).
Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Ermittlungsmethoden oder in anderer Form ist nicht vorgesehen. Vom Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde. (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Ermittlungsmethoden oder in anderer Form ist nicht vorgesehen. Vom Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde. vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
14. Auflage, FN 14a und 14c [S. 507f] zu § 11 SchPflG mit Verweis auf VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).14. Auflage, FN 14a und 14c [S. 507f] zu Paragraph 11, SchPflG mit Verweis auf VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die einschlägigen Bestimmungen des SchPflG seien gleichheitswidrig, ist festzuhalten, dass aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen die Regelung des § 11 Abs. 2 bis 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7 und Abs. 7a B-VG und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. dazu auch VfSlg. 5034/1966, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008). In diesem Zusammenhang wird auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, verwiesen, wonach dieser die gegen § 11 Schulpflichtgesetz 1985 vorgebrachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung mit näherer Begründung nicht teilte.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die einschlägigen Bestimmungen des SchPflG seien gleichheitswidrig, ist festzuhalten, dass aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen die Regelung des Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Hinblick auf Artikel 14, Absatz 7 und Absatz 7 a, B-VG und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche dazu auch VfSlg. 5034 aus 1966,, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008). In diesem Zusammenhang wird auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,, verwiesen, wonach dieser die gegen Paragraph 11, Schulpflichtgesetz 1985 vorgebrachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung mit näherer Begründung nicht teilte.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Teilnahme der Tochter der BF am häuslichen Unterricht untersagt und angeordnet, dass diese im Schuljahr 2017/18 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.
3.2.3. Ein gesonderter Abspruch über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.3.2.3. Ein gesonderter Abspruch über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellten die BF nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VfGH und des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VfGH und des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Erfolgsnachweis, Externistenprüfung, häuslicher Unterricht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2179095.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018