RS Vwgh 2004/3/24 2003/12/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich

Norm

LGehG OÖ 1956 §15 Abs1 idF 1993/029 impl;
LGehG OÖ 1956 §20c Abs1 idF 1985/064 impl;
Statut Linz 1992 §47 Abs3 Z3;
StGdBG OÖ 2002 §2 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/12/0064 E 24. März 2004

Rechtssatz

Weder nach § 47 Abs. 3 Z. 3 Statut Linz 1992 noch nach einer anderen Bestimmung fällt die Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c Abs. 1 OÖ LGehG 1956 iVm § 2 Abs. 2 OÖ StGBG 2002 in die Zuständigkeit des Stadtsenates. Die Gewährung einer solchen Jubiläumszuwendung stellt zwar eine Entscheidung über einen besoldungsrechtlichen Anspruch dar, jedoch unterscheidet das OÖ Landes-Gehaltsgesetz ausdrücklich zwischen den einzelnen in § 47 Abs. 3 Z. 3 Statut Linz 1992 genannten besoldungsrechtlichen Angelegenheiten und insbesondere innerhalb der verschiedenen Nebengebühren iSd § 15 Abs. 1 OÖ LGehG 1956 zwischen der Jubiläumszuwendung einerseits und etwa der Belohnung andererseits, weshalb davon auszugehen ist, dass nach § 47 Abs. 3 Z. 3 Statut Linz 1992 nur die Gewährung einer einzigen Nebengebühr, nämlich der Belohnung, in die Zuständigkeit des Stadtsenates (bzw. des einzelnen Mitgliedes des Stadtsenates) fällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120170.X03

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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