RS Vwgh 2004/3/24 99/12/0337

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;

Rechtssatz

Da die Frage der Erkennbarkeit des Übergenusses, also des Irrtums der auszahlenden Stelle, objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat (Hinweis E 19.12.2000, 99/12/0273, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120337.X01

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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