Entscheidungsdatum
15.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2135894-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ hinsichtlich des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, GZ W114 2135894-1/4E, entschiedenen Beschwerdeverfahrens betreffend die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 08.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2907902010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, beschlossen bzw. zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ hinsichtlich des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, GZ W114 2135894-1/4E, entschiedenen Beschwerdeverfahrens betreffend die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 08.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2907902010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, beschlossen bzw. zu Recht erkannt:
I.)römisch eins.)
1.) Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, GZ W114 2135894-1/4E, entschiedene Beschwerdeverfahren über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 08.06.2016 gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2907902010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, wird von Amts wegen wiederaufgenommen.1.) Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, GZ W114 2135894-1/4E, entschiedene Beschwerdeverfahren über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 08.06.2016 gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2907902010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, wird von Amts wegen wiederaufgenommen.
2.) Der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, GZ W114 2135894-1/4E, wird wie folgt geändert:
"A)
1) Der Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 08.06.2016 gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2907902010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wird stattgegeben.1) Der Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 08.06.2016 gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2907902010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wird stattgegeben.
2) Der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2940902010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wird insofern abgeändert, als dem Antrag von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 14.04.2015 auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt stattgegeben wird.2) Der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2940902010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wird insofern abgeändert, als dem Antrag von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 14.04.2015 auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt stattgegeben wird.
3) Der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2940902010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wird insofern abgeändert, als dem Antrag von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 29.04.2015 auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.3) Der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2940902010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wird insofern abgeändert, als dem Antrag von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 29.04.2015 auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.
4) XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, sind auf der Grundlage von 6,7946 aus der Nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüchen Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu gewähren.4) römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , sind auf der Grundlage von 6,7946 aus der Nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüchen Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu gewähren.
5) Die AMA hat gemäß nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX,5) Die AMA hat gemäß nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 ,
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig."Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig."
II.)römisch zwei.)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 07.02.2014 meldete XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) die Übergabe seines Betriebes mit der BNr. XXXX an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.02.2014 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 10.02.2014 protokolliert.1. Am 07.02.2014 meldete römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) die Übergabe seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.02.2014 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 10.02.2014 protokolliert.
2. Am 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt.
3. Am 29.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 8,9998 ha, wobei er damit aber auch auf den Feldstücken 1 Schlag 1 und 1 Schlag 4 nicht beihilfefähige Flächen beantragte, sodass er letztlich eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 6,7946 ha beantragte. Darüber hinaus beantragte er auch die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2015. Zuzüglich hat der Beschwerdeführer ein Abschlusszeugnis der Fachschule für Obst-Wirtschaft und EDV-Technik XXXX vom 06.07.2007 vorgelegt.3. Am 29.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 8,9998 ha, wobei er damit aber auch auf den Feldstücken 1 Schlag 1 und 1 Schlag 4 nicht beihilfefähige Flächen beantragte, sodass er letztlich eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 6,7946 ha beantragte. Darüber hinaus beantragte er auch die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2015. Zuzüglich hat der Beschwerdeführer ein Abschlusszeugnis der Fachschule für Obst-Wirtschaft und EDV-Technik römisch 40 vom 06.07.2007 vorgelegt.
4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2907902010, wurden die Anträge auf Gewährung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt und auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) abgewiesen.4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2907902010, wurden die Anträge auf Gewährung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt und auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) abgewiesen.
Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden und dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die gemäß Artikel 50 VO (EU) 1307/2013 und § 12 DIZA-VO erforderlichen Voraussetzungen erfülle.Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden und dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die gemäß Artikel 50 VO (EU) 1307 aus 2013, und Paragraph 12, DIZA-VO erforderlichen Voraussetzungen erfülle.
5. Dieser Bescheid wurde dem BF am 29.05.2016 zugestellt.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 09.06.2016 Beschwerde.
Inhaltlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up). Diesbezüglich legte er einen Facharbeiterbrief für "Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung" der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft XXXX vom 28.04.2016 vor.Inhaltlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up). Diesbezüglich legte er einen Facharbeiterbrief für "Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung" der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft römisch 40 vom 28.04.2016 vor.
7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 28.09.2016 zur Entscheidung vor.
8. Mit Schriftsatz an den BF vom 25.10.2016, Zl. W114 2135894-1/3Z, wies das BVwG darauf hin, dass – wenn der Beschwerdeführer in den Genuss der Junglandwirte-top-up-Bonuszahlung gemäß Artikel 50 VO (EU) 1307/2013 und § 12 DIZA-VO kommen wolle - die erforderliche fachliche Ausbildung bis spätestens 01.02.2016 hätte abgeschlossen sein müssen und ersuchte – im Hinblick darauf, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Fachbrief als Ausstellungsdatum den 28.04.2016 aufweist, um Stellungnahme bis 16.11.2016. Der Beschwerdeführer gab jedoch keine Stellungnahme ab.8. Mit Schriftsatz an den BF vom 25.10.2016, Zl. W114 2135894-1/3Z, wies das BVwG darauf hin, dass – wenn der Beschwerdeführer in den Genuss der Junglandwirte-top-up-Bonuszahlung gemäß Artikel 50 VO (EU) 1307 aus 2013, und Paragraph 12, DIZA-VO kommen wolle - die erforderliche fachliche Ausbildung bis spätestens 01.02.2016 hätte abgeschlossen sein müssen und ersuchte – im Hinblick darauf, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Fachbrief als Ausstellungsdatum den 28.04.2016 aufweist, um Stellungnahme bis 16.11.2016. Der Beschwerdeführer gab jedoch keine Stellungnahme ab.
9. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, GZ W114 2135894-1/4E das Beschwerdebegehren abgewiesen.
10. Gegen diese Entscheidung wurde weder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.
11. Am 28.09.2017 legte die AMA eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.01.2017 gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5319050010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zur Entscheidung vor. In dieser Entscheidung wurde neuerlich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung nunmehr für das Antragsjahr 2016 abgewiesen.
In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer erstmals aus, dass er die erforderliche Ausbildung bereits lange vor dem geforderten Zeitpunkt abgeschlossen habe. Lediglich der Facharbeiterbrief sei erst zu einem späteren Zeitpunkt angefordert und ausgestellt worden.
12. In Kenntnis dieser Begründung der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5319050010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, wurden die AMA und der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017, GZ W114 2135894-2/2Z unter Hinweis auf
§ 32 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 4 VwGVG in Kenntnis gesetzt, dass das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des BF vom 08.06.2016 gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2907902010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, von Amts wegen wiederaufgenommen werde.Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3 und 4 VwGVG in Kenntnis gesetzt, dass das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des BF vom 08.06.2016 gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2907902010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, von Amts wegen wiederaufgenommen werde.
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2017, GZ W114 2135894-2/3Z, wurde der Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft XXXX XXXX ersucht folgende Fragen zu beantworten:13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2017, GZ W114 2135894-2/3Z, wurde der Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft römisch 40 römisch 40 ersucht folgende Fragen zu beantworten:
1.) War XXXX erst ab dem 28.04.2016 zur Ausstellung eines Facharbeiterbriefes berechtigt?1.) War römisch 40 erst ab dem 28.04.2016 zur Ausstellung eines Facharbeiterbriefes berechtigt?
2.) Falls die erste Frage bejaht wird: Warum war XXXX erst ab dem 28.04.2016 zur Verleihung des Facharbeiterbriefes berechtigt?2.) Falls die erste Frage bejaht wird: Warum war römisch 40 erst ab dem 28.04.2016 zur Verleihung des Facharbeiterbriefes berechtigt?
3.) Falls die erste Frage verneint wird: War XXXX bereits mit dem erfolgreichen Abschluss der dreijährigen Fachschule zur Ausstellung des Facharbeiterbriefes berechtigt?3.) Falls die erste Frage verneint wird: War römisch 40 bereits mit dem erfolgreichen Abschluss der dreijährigen Fachschule zur Ausstellung des Facharbeiterbriefes berechtigt?
14. Diese Fragen wurden von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft XXXX mit Schreiben vom 24.11.2017 beantwortet. Demnach hat der Beschwerdeführer am 06.07.2007 die Fachschule erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe vom 06.07.2007 weg durchgehend Heimpraxis am Betrieb XXXX in XXXX absolviert. Die Heimpraxis sei lediglich für sechs Monate Bundesheer unterbrochen worden. Es bestehe ein Unterschied bei hauptberuflicher bzw. nebenberuflicher Praxis. Bei nebenberuflicher Praxis hätte der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beantragung und Ausstellung des Facharbeiterbriefes spätestens Ende des Jahres 2009, während der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen bei hauptberuflicher Praxis bereits Anfang des Jahres 2009 erfüllt hätte.14. Diese Fragen wurden von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft römisch 40 mit Schreiben vom 24.11.2017 beantwortet. Demnach hat der Beschwerdeführer am 06.07.2007 die Fachschule erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe vom 06.07.2007 weg durchgehend Heimpraxis am Betrieb römisch 40 in römisch 40 absolviert. Die Heimpraxis sei lediglich für sechs Monate Bundesheer unterbrochen worden. Es bestehe ein Unterschied bei hauptberuflicher bzw. nebenberuflicher Praxis. Bei nebenberuflicher Praxis hätte der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beantragung und Ausstellung des Facharbeiterbriefes spätestens Ende des Jahres 2009, während der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen bei hauptberuflicher Praxis bereits Anfang des Jahres 2009 erfüllt hätte.
15. Diese Stellungnahme wurde der AMA und dem BF mit Schreiben des BVwG vom 27.11.2017, GZ W114 2135894-2/5Z bzw. W114 2171828-1/2Z zum Parteiengehör übermittelt.
16. In einer Stellungnahme vom 04.12.2017, AZ II/4/21/JA/BMM/St_183/2017, vertrat die AMA die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Top-up-Bonuszahlung für das Antragsjahr 2015 nicht zu gewähren sei, da der dafür erforderliche Facharbeiterbrief später als zwei Jahre nach Bewirtschaftungsbeginn ausgestellt worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und hat am 06.07.2007 die Fachschule für Obst-Wirtschaft und EDV-Technik XXXX, XXXX, XXXX erfolgreich absolviert.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und hat am 06.07.2007 die Fachschule für Obst-Wirtschaft und EDV-Technik römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 erfolgreich absolviert.
Er hat erforderliche Praxiszeiten nachgewiesen, sodass er spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2009 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beantragung und Ausstellung des erforderlichen Facharbeiterbriefes erfüllt hat. Er hat damit spätestens mit Ende des Kalenderjahres 2009 die erforderliche Ausbildung zur Verleihung des Facharbeiterbriefes erfolgreich beendet.
1.2. Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 07.02.2014 gab der BF den Wechsel der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs mit der BNr. XXXX von XXXX auf ihn mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.02.2014 bekannt.1.2. Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 07.02.2014 gab der BF den Wechsel der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs mit der BNr. römisch 40 von römisch 40 auf ihn mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.02.2014 bekannt.
1.3. Am 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2015 für Flächen im Ausmaß von 6,7946 ha und beantragte damit u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-up).
1.4. Der Beschwerdeführer erfüllt sämtliche Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt sowie auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte im Antragsjahr 2015.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erwiesen sich im Wesentlichen als unstrittig. Widersprüche waren dabei nicht festzustellen.
Die Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft XXXX hat von der AMA unwidersprochen mit Schreiben vom 24.11.2017 bestätigt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Ende des Jahres 2009 alle gesetzlichen Voraussetzungen zur Beantragung und Ausstellung eines Facharbeiterbriefes erfüllt.Die Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft römisch 40 hat von der AMA unwidersprochen mit Schreiben vom 24.11.2017 bestätigt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Ende des Jahres 2009 alle gesetzlichen Voraussetzungen zur Beantragung und Ausstellung eines Facharbeiterbriefes erfüllt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur amtswegigen Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens:
§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2017, lautet:Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2017,, lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
[ ]
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
[ ]"
In der gegenständlichen Angelegenheit wurde dem Beschwerdeführer im Zuge eines Parteiengehörs vom 25.10.2017, GZ W114 2135894, durch das erkennende Gericht Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern, dass das erkennende Gericht damals der Auffassung gewesen ist, dass er die erforderliche Ausbildung zur Erlangung des erforderlichen Facharbeiterbriefes erst am 28.04.2016 und damit verspätet abgeschlossen habe. Da sich der Beschwerdeführer innerhalb der ihm zugestandenen Frist dazu nicht äußerte, hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass der BF die erforderliche Ausbildung erst am 28.04.2016 abgeschlossen hatte. Daher wurde auch die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2907902010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, GZ W114 2135894-1/4E, abgewiesen.In der gegenständlichen Angelegenheit wurde dem Beschwerdeführer im Zuge eines Parteiengehörs vom 25.10.2017, GZ W114 2135894, durch das erkennende Gericht Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern, dass das erkennende Gericht damals der Auffassung gewesen ist, dass er die erforderliche Ausbildung zur Erlangung des erforderlichen Facharbeiterbriefes erst am 28.04.2016 und damit verspätet abgeschlossen habe. Da sich der Beschwerdeführer innerhalb der ihm zugestandenen Frist dazu nicht äußerte, hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass der BF die erforderliche Ausbildung erst am 28.04.2016 abgeschlossen hatte. Daher wurde auch die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2907902010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, GZ W114 2135894-1/4E, abgewiesen.
In der Zwischenzeit hat sich jedoch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Ausbildung zur Erlangung des erforderlichen Facharbeiterbriefes erst am 28.04.2016 abgeschlossen habe, als falsch herausgestellt.
Es ist somit eine neue Tatsache hervorgekommen, die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Erkenntnis führt, zumal damit feststeht, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr alle Voraussetzungen sowohl für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt als auch für die Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte erfüllt und daher dem Beschwerdebegehren stattzugeben ist.
Das erkennende Gericht hat aus Gründer der Rechtsstaatlichkeit von der in § 32 Abs. 3 VwGVG enthaltenen Möglichkeit einer Wiederaufnahme auch von Amts wegen Gebrauch gemacht.Das erkennende Gericht hat aus Gründer der Rechtsstaatlichkeit von der in Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG enthaltenen Möglichkeit einer Wiederaufnahme auch von Amts wegen Gebrauch gemacht.
3.3. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[ ]."
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[ ]
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[ ]
(8) Bei der Anwendung von Absatz 6 und Absatz 7 Buchstaben a, b und d setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest.
[ ]
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikel 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
[ ]
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.
(6) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 nicht anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem die Anzahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:
a) 25 % des Durchschnittswertes der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber innehat, oder
b) 25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.b) 25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang römisch zwei durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.
(7) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nach Artikel 36 berechneten einheitlichen Flächenzahlung entspricht, mit der Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen multipliziert wird.
(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang römisch zwei durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.
(9) Die Mitgliedstaaten setzen eine einzige Höchstgrenze für die Anzahl der vom Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche oder für die Anzahl der von dem Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen fest. Diese Höchstgrenze darf nicht unter 25 liegen und 90 nicht überschreiten. Bei der Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 beachten die Mitgliedstaaten die genannte Höchstgrenze.
(10) Anstatt die Absätze 6 bis 9 anzuwenden, können die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zuweisen, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der 25 % der gemäß Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht.
Die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen.
Ein Mitgliedstaatkann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert.
Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in dem betreffenden Jahr.
(11) Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. I Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise:
"Vorschriften zu sonstigen Zahlungen
Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."
§ 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet:Paragraph 19, Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet:
"§ 19. [ ] (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte abgelöst, die u.a. im vorliegenden Fall strittig ist.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 in § 12 DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, in Paragraph 12, DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
Vorweg wird vom erkennenden Gericht ausgeführt, dass der mit der Beschwerde vorgelegte Facharbeiterbrief inhaltlich die Voraussetzung erfüllt, um als Ausbildungsnachweis gemäß
§ 12 DIZA-VO anerkannt werden zu können. Er wurde jedoch erst am 28.04.2016 ausgestellt.Paragraph 12, DIZA-VO anerkannt werden zu können. Er wurde jedoch erst am 28.04.2016 ausgestellt.
Damit stellt sich die Frage, ob es auf das Ausstellungsdatum des Facharbeiterbriefes oder auf den Abschluss der Ausbildung, die eine Person zur Erlangung eines Facharbeiterbriefes berechtigt, ankommt.
Im Wortlaut von § 12 DIZA-VO wird eindeutig auf die Facharbeiterprüfung bzw. auf eine höhere Ausbildung abgestellt. Das bedeutet, dass bereits die abgeschlossene Ausbildung selbst als Ausbildungsnachweis genügt und der Facharbeiterbrief selbst nur als Bestätigung der Ausbildung heranzuziehen ist.Im Wortlaut von Paragraph 12, DIZA-VO wird eindeutig auf die Facharbeiterprüfung bzw. auf eine höhere Ausbildung abgestellt. Das bedeutet, dass bereits die abgeschlossene Ausbildung selbst als Ausbildungsnachweis genügt und der Facharbeiterbrief selbst nur als Bestätigung der Ausbildung heranzuziehen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Bewirtschaftung seines Betriebs gemäß der Mitteilung im Formular "Bewirtschafterwechsel" mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.02.2014 aufgenommen.
In § 12 der DIZA-VO hat der österreichische Gesetzgeber vorgesehen, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.In Paragraph 12, der DIZA-VO hat der österreichische Gesetzgeber vorgesehen, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.
Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung, welche für die Erlangung des Facharbeiterbriefes erforderlich ist bereits vor Aufnahme der Bewirtschaftung seines Betriebes abgeschlossen, sodass auch das sich aus § 12 der DIZA-VO ergebende Erfordernis eines geeigneten Ausbildungsnachweises als erfüllt zu betrachten ist.Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung, welche für die Erlangung des Facharbeiterbriefes erforderlich ist bereits vor Aufnahme der Bewirtschaftung seines Betriebes abgeschlossen, sodass auch das sich aus Paragraph 12, der DIZA-VO ergebende Erfordernis eines geeigneten Ausbildungsnachweises als erfüllt zu betrachten ist.
Der Beschwerdeführer erfüllt damit alle Voraussetzungen sowohl für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt als auch für die Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte. Daher war dem Beschwerdebegehren spruchgemäß stattzugeben.
Sofern nunmehr hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, GZ W114 2135894-1/4E, die ordentliche Revision für zulässig erklärt wird, liegt das daran, dass in der gegenständlichen Angelegenheit zur Frage, ob es für die Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte ausreichend ist, dass die entsprechende Ausbildung bereits abgeschlossen wurde, aber innerhalb der Zweijahresfrist die Ausstellung des entsprechenden Facharbeiterbriefes noch nicht beantragt wurde bzw. ein solcher Facharbeiterbrief noch nicht ausgestellt wurde, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden ist. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den Fall einer amtswegigen Wiederaufnahme eines bereits mit Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens liegt nach Auffassung des BVwG nach durchgeführter Recherche noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Insbesondere ist von Interesse, wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang das Erfordernis des Vorliegens von neuen Beweismitteln sieht. Dabei stellt sich bspw. die Frage, ob diese neuen Beweismittel zum Zeitpunkt der ersten, revidierten Entscheidung noch nicht existiert haben dürfen, oder wovon das BVwG ausgeht, diese schlichtweg zwar existiert haben aber ohne Verschulden des Beschwerdeführers und des erkennenden Gerichtes diesem nicht bekannt waren.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den Fall einer amtswegigen Wiederaufnahme eines bereits mit Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens liegt nach Auffassung des BVwG nach durchgeführter Recherche noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Insbesondere ist von Interesse, wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang das Erfordernis des Vorliegens von neuen Beweismitteln sieht. Dabei stellt sich bspw. die Frage, ob diese neuen Beweismittel zum Zeitpunkt der ersten, revidierten Entscheidung noch nicht existiert haben dürfen, oder wovon das BVwG ausgeht, diese schlichtweg zwar existiert haben aber ohne Verschulden des Beschwerdeführers und des erkennenden Gerichtes diesem nicht bekannt waren.
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahme, Ausbildung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2135894.2.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018