Entscheidungsdatum
18.12.2017Norm
BDG 1979 §78e Abs1Spruch
W213 2175846-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des XXXX , vom 27.09.2017, GZ. BMF-00662236/008-PA-MI/2017, betreffend Antrag auf Gewährung eines Sabbaticals (§ 78e BDG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des römisch 40 , vom 27.09.2017, GZ. BMF-00662236/008-PA-MI/2017, betreffend Antrag auf Gewährung eines Sabbaticals (Paragraph 78 e, BDG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 78e BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 78 e, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht bei der belangten Behörde als Beamter der Verwendungsgruppe A3 (Teamexperte Spezial mit Zusatzfunktion OZA) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 17.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.07.2022 ein Sabbatical mit einer gänzlichen Dienstfreistellung vom 01.08.2021 bis 31.07.2022.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eröffnete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 78e BDG mit Schreiben vom 28.08.2017, dass eine Ersatzkraft für den Beschwerdeführer beim XXXX als Teamexperte Spezial im Kundenteam mit Zusatzfunktion OZA unter Berücksichtigung der Mindestdauer der Grundausbildung sowie der daran anschließenden Funktionsausbildung frühestens nach 4 Jahren voll einsatzbar wäre.Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eröffnete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 78 e, BDG mit Schreiben vom 28.08.2017, dass eine Ersatzkraft für den Beschwerdeführer beim römisch 40 als Teamexperte Spezial im Kundenteam mit Zusatzfunktion OZA unter Berücksichtigung der Mindestdauer der Grundausbildung sowie der daran anschließenden Funktionsausbildung frühestens nach 4 Jahren voll einsatzbar wäre.
Der Personalplan 2017 (Anlage IV des Bundesfinanzgesetzes 2017) sehe in § 7 Abs. 8 vor, dass für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß § 78e BDG 1979 in Anspruch nehmen, befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden könnten. Dies bedeute, dass die Aufnahme einer Ersatzkraft schon vor Beginn der Freistellung nicht zulässig sei. Es sei demnach offenkundig, dass eine mit Beginn der Freistellung allenfalls aufgenommene Ersatzkraft unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungszeit während des Zeitraumes der Freistellung des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung stehen würde.Der Personalplan 2017 (Anlage römisch vier des Bundesfinanzgesetzes 2017) sehe in Paragraph 7, Absatz 8, vor, dass für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß Paragraph 78 e, BDG 1979 in Anspruch nehmen, befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden könnten. Dies bedeute, dass die Aufnahme einer Ersatzkraft schon vor Beginn der Freistellung nicht zulässig sei. Es sei demnach offenkundig, dass eine mit Beginn der Freistellung allenfalls aufgenommene Ersatzkraft unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungszeit während des Zeitraumes der Freistellung des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung stehen würde.
Eine Vertretung durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten komme nicht in Betracht, da im maßgeblichen Freistellungszeitraum (2021/2022) bei den Kundenteams voraussichtlich 15 Bedienstete aus dem Aktivstand ausscheiden würden. Diese prekäre Personalsituation werde noch dadurch verschärft, dass die in den Jahren 2018 bis 2020 zu erwartenden zahlreichen Neuaufnahmen sich noch in der Ausbildungsphase befinden und im Freistellungszeitraum somit auch noch nicht zur Verfügung stehen würden, wobei zudem anzumerken sei, dass die Hauptlast der Ausbildung die Kundenteams zu tragen hätten. Die erforderliche Vertretung für die Dauer der Freistellung könne aus diesen Gründen nicht von einem geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten wahrgenommen werden.Eine Vertretung durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten komme nicht in Betracht, da im maßgeblichen Freistellungszeitraum (2021 aus 2022,) bei den Kundenteams voraussichtlich 15 Bedienstete aus dem Aktivstand ausscheiden würden. Diese prekäre Personalsituation werde noch dadurch verschärft, dass die in den Jahren 2018 bis 2020 zu erwartenden zahlreichen Neuaufnahmen sich noch in der Ausbildungsphase befinden und im Freistellungszeitraum somit auch noch nicht zur Verfügung stehen würden, wobei zudem anzumerken sei, dass die Hauptlast der Ausbildung die Kundenteams zu tragen hätten. Die erforderliche Vertretung für die Dauer der Freistellung könne aus diesen Gründen nicht von einem geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten wahrgenommen werden.
Es sei daher beabsichtigt, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Rahmen des Parteiengehörs vor, dass er sich vorstellen könne – falls es dienstlich leichter möglich wäre - sein Sabbatical zu einem späteren Zeitpunkt, oder unmittelbar vor seinem Pensionsantritt anzutreten könnte oder das Sabbatical zu verschieben. Sein frühestmöglicher Pensionsantritt nach derzeitigem Stand sei der 01.12.2023.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folgen den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:
"Ihr Antrag vom 17.5.2017 auf Freistellung vom Dienst vom 1.8.2021 bis 31.7.2021 gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit vom 1.8.2017 bis 31.7.2022 gemäß § 78e Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG) wird abgewiesen.""Ihr Antrag vom 17.5.2017 auf Freistellung vom Dienst vom 1.8.2021 bis 31.7.2021 gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit vom 1.8.2017 bis 31.7.2022 gemäß Paragraph 78 e, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG) wird abgewiesen."
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des § 78e BDG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst stehe. Das Ergebnis der Prüfung, ob die Dienstbehörde die beantragte Vereinbarung eingehen dürfe (die erforderliche Vertretung müsste entweder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten oder durch eine zu diesem Zweck aufgenommene Ersatzkraft wahrgenommen werden können), sei ihm mit Schreiben vom 28.08.2017 mitgeteilt worden.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 78 e, BDG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst stehe. Das Ergebnis der Prüfung, ob die Dienstbehörde die beantragte Vereinbarung eingehen dürfe (die erforderliche Vertretung müsste entweder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten oder durch eine zu diesem Zweck aufgenommene Ersatzkraft wahrgenommen werden können), sei ihm mit Schreiben vom 28.08.2017 mitgeteilt worden.
Der Beschwerdeführer habe zwar erklärt, dass die vom Dienstgeber angeführten Gründe für ihn nicht ganz nachvollziehbar seien, ohne dies aber näher zu erläutern bzw. sachlich zu begründen. Die Behörde bleibe bei ihrer Beurteilung, dass der vom Beschwerdeführer beantragten Freistellung die im Schreiben vom 28.08.2017 ausgeführten, wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstünden.
Die Frage der vom Beschwerdeführer angesprochenen möglichen Verschiebung des Sabbaticals auf einen späteren Zeitpunkt (ohne zeitliche Konkretisierung) wäre gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu beurteilen und entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass bei der belangten Behörde bereits Sabbaticals gewährt worden seien, ohne dass eine Ersatzkraft aufgenommen worden wäre.
Bei der belangten Behörde versähen derzeit vier Beamte Dienst, die bereits eine OZA Ausbildung hätten, diese Funktion aber derzeit nicht ausübten. Diese Beamten könnten während der Abwesenheit des Beschwerdeführers herangezogen werden. ·
Derzeit befänden sich 2 Beamtinnen in Ausbildung mit Zusatzfunktion OZA. Weiters sei seines Wissens beabsichtigt, 2 Beamte mit OZA Ausbildung von der Zollstelle Flughafen XXXX zum Zollamt nach XXXX zu versetzen. Auch die könnten die OZA-Stunden des Beschwerdeführers ausgleichen.Derzeit befänden sich 2 Beamtinnen in Ausbildung mit Zusatzfunktion OZA. Weiters sei seines Wissens beabsichtigt, 2 Beamte mit OZA Ausbildung von der Zollstelle Flughafen römisch 40 zum Zollamt nach römisch 40 zu versetzen. Auch die könnten die OZA-Stunden des Beschwerdeführers ausgleichen.
Hinsichtlich der Vertretung durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten brachte der Beschwerdeführer vor, dass die von der belangten Behörde angesprochenen Neuaufnahmen in den Jahren 2018 bis 2020 zum Zeitpunkt seines Freistellungszeitraumes mit der Grundausbildung schon ganz (bei Aufnahme 2018 und 2019) oder zumindest teilweise (bei Aufnahme 2020) fertig wären. Durch diese laufenden Neuaufnahmen sei in Zukunft kein Personalengpass zu erwarten. Beim derzeitigen Regelpensionsalter von 65 Jahren würden beim Kundenteam B die Pensionierungen 2024 beginnen. Zu diesem Zeitpunkt wäre sein Sabbatical bereits beendet.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 06.11.2017 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und entgegnete dem Beschwerdevorbringen, dass die letzte Vereinbarung über ein Sabbatical bereits 4,5 Jahre zurückliege und unter völlig anderen personellen Gegebenheiten erfolgt sei.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass beim Zollamt XXXX derzeit 4 Beamte Dienst versähen, die bereits eine OZA-Ausbildung hätten, diese Funktion aber derzeit nicht ausübten, sei zu bemerken, dass die (endgültige) Entbindung bestimmter Bediensteter vom OZA-Dienst erfolgte aus sachlichen Gründen, z. B. aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen erfolgt sei.Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass beim Zollamt römisch 40 derzeit 4 Beamte Dienst versähen, die bereits eine OZA-Ausbildung hätten, diese Funktion aber derzeit nicht ausübten, sei zu bemerken, dass die (endgültige) Entbindung bestimmter Bediensteter vom OZA-Dienst erfolgte aus sachlichen Gründen, z. B. aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen erfolgt sei.
Die Behauptung, dass sich derzeit 2 Beamtinnen in Ausbildung mit Zusatzfunktion OZA befänden, sei nicht zutreffend. Auch eine Versetzung von zwei Beamten mit OZA-Ausbildung von der Zollstelle XXXX nach XXXX stelle eine bloß interne Personalverschiebung von einem Standort an einen anderen dar, und habe keine Auswirkung auf die generelle Personalsituation.Die Behauptung, dass sich derzeit 2 Beamtinnen in Ausbildung mit Zusatzfunktion OZA befänden, sei nicht zutreffend. Auch eine Versetzung von zwei Beamten mit OZA-Ausbildung von der Zollstelle römisch 40 nach römisch 40 stelle eine bloß interne Personalverschiebung von einem Standort an einen anderen dar, und habe keine Auswirkung auf die generelle Personalsituation.
Zur Klarstellung und Vermeidung von Missverständnissen sei festzuhalten, dass unter dem vom Beschwerdeführer angeführten Begriff "OZA" (Operative Zollaufsicht) die "Kontrollen nach einsatztaktischen Grundsätzen und Kontrollen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse (Schwerpunktkontrollen bzw. mobile Kontrollen)" gemeint seien. Diese Kontrollen würden von bestimmten Bediensteten mit zusätzlicher Ausbildung und Ausrüstung (insbes. Dienstwaffe) durchgeführt. Der Aufwand für diese Zusatztätigkeit sei bei jedem OZA-Organ mit ca. 0,3 VBÄ (Vollbeschäftigungsäquivalente) anzusetzen. Die vom Beschwerdeführer überwiegend zu erledigenden Arbeiten seien somit die in seiner Hauptfunktion als Teamexperte Spezial/Kundenteam zugewiesenen Aufgaben.
Aufgrund des hohen Durchschnittsalters würden in den nächsten Jahren überdurchschnittlich viele Bedienstete aus dem Aktivstand ausscheiden. Wenngleich der Zeitpunkt der einzelnen Pensionierungen nicht konkret feststehe, müsse in den folgenden Jahren mit nachstehender Anzahl an Pensionierungen gerechnet werden:
2018: 9; 2019: 6; 2020: 6; 2021:4; 2022: 15.
Das gesetzliche Pensionsalter liege zwar bei 65 Jahren, allerdings gebe es vorzeitige Ruhestandsvarianten, die einen Pensionsantritt ab dem 62. Lebensjahr ermöglichen (Korridorpension, Langzeitbeamtenpension). Erfahrungsgemäß erfolge der Pensionsantritt meist mit 62 oder kurz danach und damit deutlich vor dem 65. Lebensjahr.
Selbst bei unverzüglicher Nachbesetzung der frei werdenden Arbeitsplätze sei noch Folgendes zu berücksichtigen:
* Allein der Aufnahmeprozess (insbes. Ausschreibung, Auswahlverfahren) dauere – im günstigen Fall - mehrere Monate.
* Dazu komme eine mehrjährige Ausbildungszeit (erfahrungsgemäß ca. 3 bis 4 Jahre bis zum Abschluss der Funktionsausbildung).
* Es komme immer wieder vor, dass während der Ausbildungszeit Neuaufgenommene aus diversen Gründen wieder ausscheiden. Dadurch verzögere sich die Nachbesetzung eines freien Arbeitsplatzes erheblich.
* Freistellungen aufgrund von Rechtsansprüchen.
* Eingeschränkte Einsetzbarkeit von Bediensteten aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Anm.: In den Kundenteams sind Rufbereitschaftsdienste "Rund-um-die-Uhr" und Schichtdienste zu leisten. Bei Ausfall von Bediensteten erhöhe sich die ohnehin bereits bestehende prekäre zeitliche Belastungssituation der noch zur Verfügung stehenden übrigen Teammitglieder).* Eingeschränkte Einsetzbarkeit von Bediensteten aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen Anmerkung, In den Kundenteams sind Rufbereitschaftsdienste "Rund-um-die-Uhr" und Schichtdienste zu leisten. Bei Ausfall von Bediensteten erhöhe sich die ohnehin bereits bestehende prekäre zeitliche Belastungssituation der noch zur Verfügung stehenden übrigen Teammitglieder).
* Nicht vorhersehbares vorzeitiges Ausscheiden aus dem Aktivstand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.
Da im vorliegenden Fall eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch eine befristet aufgenommene Ersatzkraft wahrgenommen werden könne, dürfe die Dienstbehörde nach § 78e Abs. 2 BDG auch keine Vereinbarung über ein Sabbatical eingehen.Da im vorliegenden Fall eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch eine befristet aufgenommene Ersatzkraft wahrgenommen werden könne, dürfe die Dienstbehörde nach Paragraph 78 e, Absatz 2, BDG auch keine Vereinbarung über ein Sabbatical eingehen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit hg. Schreiben vom 16.11.2017 dieses ergänzende Vorbringen der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, wobei er von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch machte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus oben dargestelltem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 78e BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraph 78 e, BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Sabbatical
§ 78e. (1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wennParagraph 78 e, (1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
1.
keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2.
der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei
1.
Karenzurlaub oder Karenz,
2.
gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
3.
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
4.
Suspendierung,
5.
unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
6.
Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet."
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die von ihr oben dargestellte Personalsituation im Bereich des XXXX im Besonderen und der Justizwache im Bereich der belangten Behörde im Allgemeinen ausgeführt, dass eine Vertretung durch einen anderen geeigneten Bundesbediensteten nicht in Betracht komme und eine Neuaufnahme – und damit eine Vertretung des Beschwerdeführers - angesichts der mehrjährigen Ausbildungsdauer nicht möglich sei.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die von ihr oben dargestellte Personalsituation im Bereich des römisch 40 im Besonderen und der Justizwache im Bereich der belangten Behörde im Allgemeinen ausgeführt, dass eine Vertretung durch einen anderen geeigneten Bundesbediensteten nicht in Betracht komme und eine Neuaufnahme – und damit eine Vertretung des Beschwerdeführers - angesichts der mehrjährigen Ausbildungsdauer nicht möglich sei.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach sehr wohl eine Ersatzkraft aufgenommen werden könne bzw. seine Vertretung durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten möglich sei, ist die belangte Behörde mit ihrem ergänzenden Vorbringen vom 06.11.2017 überzeugend entgegengetreten. Dieses Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben die personalführenden Stellen die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind. Selbst eine aufgrund der Gewährung eines Sabbaticals auf Jahre absehbare Freistellung nach dem System des Stellenplanes bzw. des Personalplanes räumt keine Ermächtigung dazu ein, unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungszeit vorausschauend eine Ersatzkraft aufzunehmen. Nach dem Wortlaut des § 78e Abs. 2 dritter Satz BDG, der § 78e Abs. 1 Z. 1 leg. cit. präzisiert, ist nicht zu prüfen, ob die Freistellung des Beamten durch Mehrdienstleistungen "bestehender Bediensteter" aufgefangen werden kann (VwGH, 14.11.2012, GZ. 2009/12/0189 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben die personalführenden Stellen die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind. Selbst eine aufgrund der Gewährung eines Sabbaticals auf Jahre absehbare Freistellung nach dem System des Stellenplanes bzw. des Personalplanes räumt keine Ermächtigung dazu ein, unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungszeit vorausschauend eine Ersatzkraft aufzunehmen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 78 e, Absatz 2, dritter Satz BDG, der Paragraph 78 e, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. präzisiert, ist nicht zu prüfen, ob die Freistellung des Beamten durch Mehrdienstleistungen "bestehender Bediensteter" aufgefangen werden kann (VwGH, 14.11.2012, GZ. 2009/12/0189 mwN).
Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass eine von der belangten Behörde detailliert aufgezeigte Personalknappheit grundsätzlich als wichtiger dienstlicher Grund im Sinne des § 78e Abs. 1 BDG zu sehen ist. Die belangte Behörde hat in überzeugender Weise dargelegt, dass allein aus diesem Zusammenspiel zwischen den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Personalplans und den langfristigen Ausbildungserfordernissen im Zolldienst, wobei der Auszubildende bereits eine Planstelle besetze, ohne tatsächlich auf seinem Arbeitsplatz zur Verfügung zu stehen, sich zwingend ergebe, dass für die Freistellung des Beschwerdeführers zeitgerecht keine Vertretung zur Verfügung stehen könne.Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass eine von der belangten Behörde detailliert aufgezeigte Personalknappheit grundsätzlich als wichtiger dienstlicher Grund im Sinne des Paragraph 78 e, Absatz eins, BDG zu sehen ist. Die belangte Behörde hat in überzeugender Weise dargelegt, dass allein aus diesem Zusammenspiel zwischen den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Personalplans und den langfristigen Ausbildungserfordernissen im Zolldienst, wobei der Auszubildende bereits eine Planstelle besetze, ohne tatsächlich auf seinem Arbeitsplatz zur Verfügung zu stehen, sich zwingend ergebe, dass für die Freistellung des Beschwerdeführers zeitgerecht keine Vertretung zur Verfügung stehen könne.
Hinzu kämen noch Abwesenheiten, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, wie etwa Herabsetzungen der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979, Mutterschutzfristen, Karenzen oder Teilzeitbeschäftigungen nach dem MSchG oder dem VKG etc. Dadurch käme es im gesamten Planstellenbereich stets zu unvermeidlichen Lücken zwischen dem tatsächlich vorhandenen und dem planstellenmäßig zugewiesenen Personal führen müssten, selbst wenn sie nach dem Allgemeinen Teil des Stellenplans formal ersatzfähig seien. Dabei sei zu beachten, dass ein tatsächlicher "Ersatz" im Sinne einer Neuaufnahme von Auszubildenden auch hier nur erfolgen könne, wenn die festgesetzte ausgabenwirksame Personalkapazität dadurch nicht überschritten werde.Hinzu kämen noch Abwesenheiten, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, wie etwa Herabsetzungen der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979, Mutterschutzfristen, Karenzen oder Teilzeitbeschäftigungen nach dem MSchG oder dem VKG etc. Dadurch käme es im gesamten Planstellenbereich stets zu unvermeidlichen Lücken zwischen dem tatsächlich vorhandenen und dem planstellenmäßig zugewiesenen Personal führen müssten, selbst wenn sie nach dem Allgemeinen Teil des Stellenplans formal ersatzfähig seien. Dabei sei zu beachten, dass ein tatsächlicher "Ersatz" im Sinne einer Neuaufnahme von Auszubildenden auch hier nur erfolgen könne, wenn die festgesetzte ausgabenwirksame Personalkapazität dadurch nicht überschritten werde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 78e BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 78 e, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
Schlagworte
Personalknappheit, Personalplanung, Personalreserve, Sabbatical,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2175846.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018