RS Vwgh 2004/3/24 99/12/0162

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §175 impl;
UFG Wr 1967 §1;
UFG Wr 1967 §2 Z10;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0231 E 19. Februar 1992 RS 1 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Regelung über den Dienstunfall nach dem OÖ Gemeinde-UnfallfürsorgeG mit der Regelung des § 175 ASVG hat die belangte Behörde zutreffend die Rechtsprechung zu der zuletzt genannten Bestimmung herangezogen (Hinweis E 18.12.1989, 88/12/0181). Demnach führt eine Alkoholisierung allein noch nicht zwingend zum Verlust des Versicherungsschutzes, sondern nur dann, wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalles so weit zurücktreten, daß diese auch als wesentliche Mitursache nicht mehr in Frage kommen (hier wurde als einzige Ursache für den Unfall des Bf der hohe Grad seiner Alkoholisierung angenommen und damit auch der ursächliche Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit - einschließlich der Weihnachtsfeier - verneint).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120162.X01

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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