Entscheidungsdatum
18.12.2017Norm
ASVG §410Spruch
W126 2169562-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.06.2017, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017 beschlossen:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom 20.06.2017 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der WGKK für die im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2016 in Anspruch genommenen Transporte eine Kostenbeteiligung in Höhe von EUR 57,-
binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im oben genannten Zeitraum Transporte in Anspruch genommen habe, die von der WGKK im Rahmen der Sachleistungsgewährung erbracht worden seien. Der darauf entfallende Kostenanteil betrage EUR 57,-. Ein Befreiungsgrund gemäß § 44 Abs. 6 Z 1-4 der Satzung der WGKK habe nicht festgestellt werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im oben genannten Zeitraum Transporte in Anspruch genommen habe, die von der WGKK im Rahmen der Sachleistungsgewährung erbracht worden seien. Der darauf entfallende Kostenanteil betrage EUR 57,-. Ein Befreiungsgrund gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Ziffer eins -, 4, der Satzung der WGKK habe nicht festgestellt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sämtliche Transporte medizinisch notwendig (Erste Hilfe) gewesen seien. Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht gehfähig gewesen und habe Medikamente mit starken Nebenwirkungen einnehmen müssen. Ihr Allgemeinzustand sei sehr schlecht gewesen. Die einzelnen Transporte erklärte die Beschwerdeführerin folgendermaßen:
"19.09.2016 Rosenhügel-> AKH
Transport aufgrund bevorstehender und dringend notwendiger Operation
28.09.2016 Rosenhügel-> AKH
Transport aufgrund erneuter dringender Operation
14.12.2016 NRZ -> Hietzing
Transport aufgrund akuter Schmerzen
14.12.2016 Hietzing -> NRZ
Rücktransport nach Behandlung akuter Schmerzen
22.12.2016 NRZ -> Hietzing
Transport zur Stoffwechselambulanz – vom NRZ angeordnet"
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Es wurde festgestellt, dass die Rezeptgebühr im Jahr 2016 EUR 5,70 betragen habe. Es ergebe sich daher ein Kostenanteil pro Transport von 11,40 und somit für die fünf durchgeführten Transporte im Jahr 2016 ein Kostenanteil von insgesamt EUR 57,-. Zu den einzelnen Transporten wurde folgendes festgestellt:
"19.09.2016-Verlegung – Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs
KH Hietzing/Rosenhügel – AKH -EUR 11,40
28.09.2016-Verlegung – Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs
KH Hietzing/Rosenhügel – AKH -EUR 11,40
14.12.2016-Verlegung – Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs
Neurologisches Rehabzentrum Rosenhügel – KH Hietzing-EUR 11,40
14.12.2016-Verlegung – Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs
KH Hietzing – Neurologisches Rehabzentrum Rosenhügel-EUR 11,40
22.12.2016-Verlegung – Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs
KH Hietzing – Neurologisches Rehabzentrum Rosenhügel-EUR 11,40"
Es liege weder Erste Hilfeleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 der Satzung der WGKK noch ein anderer Ausnahmetatbestand des § 44 Abs. 6 Z 1-4 der Satzung der WGKK vor, weshalb der Kostenanteil durch die Beschwerdeführerin zu tragen sei.Es liege weder Erste Hilfeleistung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, der Satzung der WGKK noch ein anderer Ausnahmetatbestand des Paragraph 44, Absatz 6, Ziffer eins -, 4, der Satzung der WGKK vor, weshalb der Kostenanteil durch die Beschwerdeführerin zu tragen sei.
4. Mit Vorlageantrag vom 06.08.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte ihr Beschwerdevorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 19.09.2016 (vom KH Hietzing/Rosenhügel zum AKH), am 28.09.2016 (vom KH Hietzing/Rosenhügel zum AKH), am 14.12.2016 (vom Neurologischen Rehabzentrum Rosenhügel zum KH Hietzing und zurück) und am 22.12.2016 erfolgten Transporte der Beschwerdeführerin, die von der WGKK im Rahmen der Sachleistungsgewährung erbracht wurden. Ob die Beschwerdeführerin am 22.12.2016 vom Krankenhaus Hietzing zum Neurologischen Rehabilitationszentrum Rosenhügel oder umgekehrt vom
Neurologischen Rehabilitationszentrum Rosenhügel zum Krankenhaus Hietzing transportiert wurde, kann nicht festgestellt werden.
Die Behörde hat festgestellt, dass weder Erste Hilfeleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 der Satzung der WGKK noch ein anderer Ausnahmetatbestand des § 44 Abs. 6 Z 1-4 der Satzung der WGKK vorliegt. Feststellungen, wie und aus welchen Gründen sie zu diesem Schluss gekommen ist und welche (gesundheitliche) Situation, welcher Umstand oder welches Ereignis zu diesen Transporten geführt hat, fehlen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Zuspruch der Kostenbeteiligung beziehungsweise für einen allfälligen Entfall des Kostenteils hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen gepflogen.Die Behörde hat festgestellt, dass weder Erste Hilfeleistung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, der Satzung der WGKK noch ein anderer Ausnahmetatbestand des Paragraph 44, Absatz 6, Ziffer eins -, 4, der Satzung der WGKK vorliegt. Feststellungen, wie und aus welchen Gründen sie zu diesem Schluss gekommen ist und welche (gesundheitliche) Situation, welcher Umstand oder welches Ereignis zu diesen Transporten geführt hat, fehlen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Zuspruch der Kostenbeteiligung beziehungsweise für einen allfälligen Entfall des Kostenteils hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen gepflogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die Behörde jegliche Feststellungen und Ermittlungen zu den Transporten (am 22.12.2016 auch hinsichtlich des Ausgangs und Ziels des Transportes) und den Voraussetzungen für den Zuspruch der Kostenbeteiligung beziehungsweise für einen allfälligen Entfall des Kostenteils unterlassen hat, konnte ebenso aufgrund des (übrigen) Akteninhalts getroffen werden, der keine entsprechenden Ermittlungen bzw. Ermittlungsergebnisse enthält.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass - im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte - von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028).In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass - im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte - von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028).
Im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass die bisher getätigten Ermittlungen nur ansatzweise zur Entscheidung ausreichen:
3.2. Gemäß § 131 Abs. 3 ASVG kann bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen der/die nächsterreichbare Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin (Vertragsdentist/Vertragsdentistin), eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann. Der Versicherungsträger hat in solchen Fällen für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten. Darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen werden.3.2. Gemäß Paragraph 131, Absatz 3, ASVG kann bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen der/die nächsterreichbare Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin (Vertragsdentist/Vertragsdentistin), eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann. Der Versicherungsträger hat in solchen Fällen für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten. Darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen werden.
Gemäß § 135 Abs. 4 ASVG kann im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung gewährt werden. Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles des Versicherten ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 135, Absatz 4, ASVG kann im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung gewährt werden. Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles des Versicherten ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 47 Abs. 6 der Satzung der WGKK idF Nr. 68/2016 (kundgemacht am 03.05.2016)bzw. § 44 Abs. 6 der Satzung der WGKK idF Nr. 143/2016 (kundgemacht am 28.10.2016) hat der/die Versicherte an den Transportkosten nach Abs. 3 pro Fahrt einen Kostenanteil zu tragen. Dieser ist bei Transporten nach Abs. 3 Z 1 lit. a in Höhe der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG), bei Transporten nach Abs. 3 Z 1 lit. b sowie Z 2 bis 4 in Höhe der doppelten Rezeptgebühr zu entrichten. Der daraus resultierende Betrag ist je Kalenderjahr der Höhe nach mit der 72fachen Rezeptgebühr je Versichertem/Versicherter begrenzt. Der Kostenanteil entfällt bei Transporten für VersicherteGemäß Paragraph 47, Absatz 6, der Satzung der WGKK in der Fassung Nr. 68 aus 2016, (kundgemacht am 03.05.2016)bzw. Paragraph 44, Absatz 6, der Satzung der WGKK in der Fassung Nr. 143 aus 2016, (kundgemacht am 28.10.2016) hat der/die Versicherte an den Transportkosten nach Absatz 3, pro Fahrt einen Kostenanteil zu tragen. Dieser ist bei Transporten nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, in Höhe der Rezeptgebühr (Paragraph 136, Absatz 3, ASVG), bei Transporten nach Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, sowie Ziffer 2 bis 4 in Höhe der doppelten Rezeptgebühr zu entrichten. Der daraus resultierende Betrag ist je Kalenderjahr der Höhe nach mit der 72fachen Rezeptgebühr je Versichertem/Versicherter begrenzt. Der Kostenanteil entfällt bei Transporten für Versicherte
1. die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. die von der Rezeptgebühr nach § 2 Abs. 2, Abs. 3 oder nach dem 2. Teil der Richtlinien des Hauptverbandes für die Befreiung von der Rezeptgebühr (RRZ 2008) befreit sind,2. die von der Rezeptgebühr nach Paragraph 2, Absatz 2,, Absatz 3, oder nach dem 2. Teil der Richtlinien des Hauptverbandes für die Befreiung von der Rezeptgebühr (RRZ 2008) befreit sind,
3. die sich einer Dialysebehandlung, Chemo- oder Strahlentherapie unterziehen müssen und
4. bei Erster Hilfeleistung (§ 25).4. bei Erster Hilfeleistung (Paragraph 25,).
Im gegenständlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Transporte im Rahmen einer Ersten Hilfeleistung erfolgt seien. Zum Vorliegen einer Ersten Hilfeleistung wird auf § 25 der Satzung der WGKK verwiesen.Im gegenständlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Transporte im Rahmen einer Ersten Hilfeleistung erfolgt seien. Zum Vorliegen einer Ersten Hilfeleistung wird auf Paragraph 25, der Satzung der WGKK verwiesen.
Gemäß § 25 Abs. 1 der Satzung der WGKK erstattet die Kasse die tatsächlich erwachsenen Kosten der Behandlung durch einen Arzt/eine Ärztin, eine Gruppenpraxis bzw. eine Krankenanstalt, wenn bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen, die im Inland eingetreten sind, ein Vertragsarzt/eine Vertragsärztin (Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin), eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der Kasse nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten konnte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, der Satzung der WGKK erstattet die Kasse die tatsächlich erwachsenen Kosten der Behandlung durch einen Arzt/eine Ärztin, eine Gruppenpraxis bzw. eine Krankenanstalt, wenn bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen, die im Inland eingetreten sind, ein Vertragsarzt/eine Vertragsärztin (Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin), eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung der Kasse nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten konnte.
Der Kostenanteil für Transporte gemäß Z 4 des § 47 Abs. 6 der Satzung der WGKK idF Nr. 68/2016 bzw. § 44 Abs. 6 der Satzung der WGKK idF Nr. 143/2016 entfällt demnach, wenn der Transport aufgrund eines Unfalles, einer plötzlichen Erkrankung oder eines ähnlichen Ereignisses erfolgt ist.Der Kostenanteil für Transporte gemäß Ziffer 4, des Paragraph 47, Absatz 6, der Satzung der WGKK in der Fassung Nr. 68 aus 2016, bzw. Paragraph 44, Absatz 6, der Satzung der WGKK in der Fassung Nr. 143 aus 2016, entfällt demnach, wenn der Transport aufgrund eines Unfalles, einer plötzlichen Erkrankung oder eines ähnlichen Ereignisses erfolgt ist.
3.3. Die Behörde hat im gegenständlichen Fall jegliche Feststellungen dazu, ob ein Fall der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bzw. Erste Hilfeleistung vorgelegen hat, unterlassen, obwohl der Sohn der Beschwerdeführerin bereits in einem Telefonat am 24.05.2017 mit der WGKK darauf hingewiesen hat, dass es sich nicht um Verlegungen, sondern Erste Hilfe-Fahrten gehandelt habe. Im daraufhin ausgestellten Bescheid wurde lediglich festgestellt, dass im Jahr 2016 Transporte stattgefunden hätten und dass darauf ein Kostenanteil von EUR 57,- entfallen würde. In ihrer Beschwerde wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass die Transporte aufgrund von Erster Hilfe notwendig gewesen seien. In der Beschwerdevorentscheidung wurde daraufhin zwar die Legaldefinition der Ersten Hilfe in der Satzung der WGKK zitiert, jedoch betreffend die einzelnen Transporte lediglich das jeweilige Datum sowie der Start- und Zielort festgestellt. Eine Begründung, weshalb von einer Verlegung und nicht von einer Ersten Hilfeleistung auszugehen ist, enthält die Beschwerdevorentscheidung nicht. Auch der Verwaltungsakt enthält als Ermittlungsergebnisse lediglich die Einsatzprotokolle über die Krankentransporte, in denen jedoch der Grund des Transportes nur sehr knapp vermerkt wurde (z.B. "Abszess"), welche damit aber keine Grundlage für erforderliche Sachverhaltsfeststellungen darstellen. Zudem sind auf diesen auch handschriftliche Vermerke durch MitarbeiterInnen der WGKK vorgenommen worden, aus denen nicht eindeutig hervorgeht, aus welchen Gründen die Transporte erfolgten und ob es sich um Erste-Hilfe-Fahrten oder Verlegungen gehandelt hat. Auf dem Einsatzprotokoll des zweiten Transportes vom 14.12.2016 ist sogar vermerkt "Rücktransport zur Reha nach Erste-Hilfe-Einsatz". Dies würde nahelegen, dass der erste Transport vom 14.12.2016 im Rahmen einer Ersten Hilfeleistung stattgefunden hat. Trotzdem hat die WGKK auch für diesen Transport eine Kostenbeteiligung vorgeschrieben. Betreffend den Transport vom 22.12.2016 stellte die WGKK fest, dass eine Fahrt vom Krankenhaus Hietzing ins Neurologische Rehabilitationszentrum Rosenhügel stattgefunden habe, während die Beschwerdeführerin durchgängig von einem Transport vom Neurologischen Rehabilitationszentrum Rosenhügel zum Krankenhaus Hietzing ausgeht. In diesem Punkt ist somit nicht einmal geklärt, um welche konkrete Fahrt es sich gehandelt hat. Dies ist auch nicht ohne weiteres aus dem Akteninhalt zu ermitteln, da das Einsatzprotokoll vom 22.12.2016 fehlt bzw. nicht lesbar ist.
Die Frage, aus welchem Grund die jeweiligen Transporte stattgefunden haben und ob sie im Rahmen der Ersten Hilfeleistung erbracht wurden oder eine Verlegung vorgelegen hat, ist im gegenständlichen Verfahren strittig und in der Prüfung der Voraussetzungen für den Zuspruch der Kostenbeteiligung beziehungsweise für einen allfälligen Entfall des Kostenteils, wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt wird, das zentrale Sachverhaltselement für die Beurteilung der Beschwerde, welches eine eingehende Überprüfung vor allem im Tatsachenbereich erfordert (vgl. dazu VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050). Die Behörde hat sich aber mit den diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin und den strittigen bzw. ungeklärten Punkten nicht auseinandergesetzt und sind dem Akteninhalt auch keine hinreichenden und eindeutigen Ermittlungsergebnisse zu entnehmen, welche eine abschließende Entscheidung über die Kostenbeteiligung für die in Anspruch genommenen Transporte durch die Beschwerdeführerin tragen hätten können.Die Frage, aus welchem Grund die jeweiligen Transporte stattgefunden haben und ob sie im Rahmen der Ersten Hilfeleistung erbracht wurden oder eine Verlegung vorgelegen hat, ist im gegenständlichen Verfahren strittig und in der Prüfung der Voraussetzungen für den Zuspruch der Kostenbeteiligung beziehungsweise für einen allfälligen Entfall des Kostenteils, wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt wird, das zentrale Sachverhaltselement für die Beurteilung der Beschwerde, welches eine eingehende Überprüfung vor allem im Tatsachenbereich erfordert vergleiche dazu VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050). Die Behörde hat sich aber mit den diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin und den strittigen bzw. ungeklärten Punkten nicht auseinandergesetzt und sind dem Akteninhalt auch keine hinreichenden und eindeutigen Ermittlungsergebnisse zu entnehmen, welche eine abschließende Entscheidung über die Kostenbeteiligung für die in Anspruch genommenen Transporte durch die Beschwerdeführerin tragen hätten können.
Gesamthaft ist somit von keinen hinreichenden bzw. lediglich ansatzweisen Ermittlungen im entscheidungswesentlichen Tatsachenbereich auszugehen (zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109), sodass im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung des VwGH aufgrund des Vorliegens von krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken fallbezogen die Möglichkeit für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als gegeben erachtet wird.Gesamthaft ist somit von keinen hinreichenden bzw. lediglich ansatzweisen Ermittlungen im entscheidungswesentlichen Tatsachenbereich auszugehen (zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109), sodass im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung des VwGH aufgrund des Vorliegens von krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken fallbezogen die Möglichkeit für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG als gegeben erachtet wird.
Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) – dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann (vgl. auch hier VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109 zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung, "zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die Verwaltung besonders "nah am Beweis" ist").Zudem ist festzuhalten, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Ziffer eins, leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Ziffer 2, leg.cit.) – dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann vergleiche auch hier VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109 zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung, "zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die Verwaltung besonders "nah am Beweis" ist").
Da der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückzuverweisen.
Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren durch die Vornahme geeigneter Ermittlungen die strittigen Punkte zu klären und zu prüfen haben, aus welchem Grund die jeweiligen Transporte erfolgt sind, ob sie nämlich im Rahmen der Ersten Hilfeleistung erbracht wurden oder eine Verlegung vorgelegen hat, daraus folgend ob im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung vorliegen oder ob – wie von der Beschwerdeführerin behauptet - die Voraussetzungen für einen Entfall des Kostenanteils erfüllt sind, und gestützt auf die Ermittlungsergebnisse – nach Gewährung von Parteiengehör – einen neuen Bescheid zu erlassen haben.
3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung "aufzuheben" war.3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung "aufzuheben" war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilenDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen
In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (siehe dazu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/08/0050), vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die - insbesondere unter A) - zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (siehe dazu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/08/0050), vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die - insbesondere unter A) - zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Kostenbeitrag, Krankheit, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W126.2169562.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018