Entscheidungsdatum
18.12.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2176603-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 20.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.
Armenien, vertreten durch: Verein MENSCHENRECHTE Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 12.11.2017, IFA 1138451409; VZ 171268777 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 12.11.2017 zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin lll-VO § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 12.11.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin lll-VO Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 12.11.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin lll-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin lll-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.
III. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 20.11.2017 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am 20.11.2017 zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 20.11.2017 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am 20.11.2017 zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Anhaltung, gekürzte Ausfertigung, Kostentragung, mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2176603.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018