RS Vfgh 2007/10/1 B149/07

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Veröffentlicht am 01.10.2007
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Nö NaturschutzG 2000 §27
TrassenV, BGBl II 390/2006, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße, und der S 5 Stockerauer Schnellstraße
UVP-G 2000 §9 Abs3 und Abs4, §19 Abs4, §23a, §24 Abs1 und Abs11, §24h Abs5, §46 Abs18 Z5 lita
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 9 heute
  2. UVP-G 2000 § 9 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 9 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 9 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  7. UVP-G 2000 § 9 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  8. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde von sich als Bürgerinitiativen bezeichnenden Personenmehrheiten gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung eines Straßenbauprojekts in Abschnitten der Kremser und der Stockerauer Schnellstraße mangels Legitimation; keine Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz festgelegten gesetzlichen Voraussetzungen für Bürgerinitiativen

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags derselben Personenmehrheiten auf Aufhebung der TrassenV, BGBl II 390/2006, betreffend Festlegung des Straßenverlaufs der S 33 Kremser Schnellstraße, Abschnitt Donaubrücke Traismauer, und der S 5 Stockerauer Schnellstraße, Knoten Jettsdorf, im Bereich der Gemeinden Traismauer, Krems, Gedersdorf, Grafenegg und Grafenwörth, mit B v 01.10.07, V14/07.Zurückweisung des Antrags derselben Personenmehrheiten auf Aufhebung der TrassenV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 390 aus 2006,, betreffend Festlegung des Straßenverlaufs der S 33 Kremser Schnellstraße, Abschnitt Donaubrücke Traismauer, und der S 5 Stockerauer Schnellstraße, Knoten Jettsdorf, im Bereich der Gemeinden Traismauer, Krems, Gedersdorf, Grafenegg und Grafenwörth, mit B v 01.10.07, V14/07.

Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof sind nur physische und juristische Personen sowie Gebilde legitimiert, denen durch die Rechtsordnung Teilrechtsfähigkeit zuerkannt wird (vgl VfSlg 3193/1957 und zuletzt - zur Frage der Beschwerdelegitimation einer Bürgerininiative in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 - VfSlg 17389/2004, S 937 ff, mwN).Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof sind nur physische und juristische Personen sowie Gebilde legitimiert, denen durch die Rechtsordnung Teilrechtsfähigkeit zuerkannt wird vergleiche VfSlg 3193/1957 und zuletzt - zur Frage der Beschwerdelegitimation einer Bürgerininiative in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 - VfSlg 17389/2004, S 937 ff, mwN).

Zur Parteistellung nach dem Nö NaturschutzG 2000 siehe §27 leg cit; hier jedoch Anwendbarkeit der Regelungen des UVP-G 2000 idF vor der Novelle BGBl I 153/2004 (siehe §46 Abs18 Z5 lita) aufgrund Kundmachung des Vorhabens bis zum 31.12.04 gem §9 Abs3 UVP-G 2000.Zur Parteistellung nach dem Nö NaturschutzG 2000 siehe §27 leg cit; hier jedoch Anwendbarkeit der Regelungen des UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2004, (siehe §46 Abs18 Z5 lita) aufgrund Kundmachung des Vorhabens bis zum 31.12.04 gem §9 Abs3 UVP-G 2000.

Gemäß §24h Abs5 UVP-G 2000 (idF vor BGBl I 153/2004) ist einer Personengruppe, die die in §19 Abs4 leg cit aufgestellten Erfordernisse erfüllt, Parteistellung in einem einer Trassenverordnung nachfolgenden Verfahren zur Erteilung einer (hier naturschutzrechtlichen) Bewilligung für das Straßenbauprojekt eingeräumt. Kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers kommt ihr (auch) die Beschwerdelegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof und als deren Grundlage die ebenfalls ausdrücklich als "subjektives Recht" bezeichnete Befugnis zu, "die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften" im Verfahren geltend zu machen.Gemäß §24h Abs5 UVP-G 2000 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2004,) ist einer Personengruppe, die die in §19 Abs4 leg cit aufgestellten Erfordernisse erfüllt, Parteistellung in einem einer Trassenverordnung nachfolgenden Verfahren zur Erteilung einer (hier naturschutzrechtlichen) Bewilligung für das Straßenbauprojekt eingeräumt. Kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers kommt ihr (auch) die Beschwerdelegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof und als deren Grundlage die ebenfalls ausdrücklich als "subjektives Recht" bezeichnete Befugnis zu, "die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften" im Verfahren geltend zu machen.

Voraussetzung ist aber, dass die in §19 Abs4 UVP-G 2000 aufgestellten Erfordernisse spätestens am letzten Tag der öffentlichen Auflage gemäß §9 UVP-G 2000 erfüllt sind. Nicht entscheidend ist, ob der Bundesminister als verordnungserlassende Behörde oder eine Behörde in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren eine unter einer gemeinsamen Bezeichnung auftretenden Personengruppe als Rechtsperson und damit als "Bürgerinitiative" iSd §19 Abs4 leg cit behandelt hat oder nicht.

Wie sich aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag, V14/07, ergibt, erfüllen die im Rahmen der öffentlichen Auflage der Unterlagen für das gegenständliche (Straßenbau-)Vorhaben gemäß §9 UVP-G 2000 jeweils von mehr als 200 Personen unterstützten so genannten "Stellungnahmen" (in Ermangelung eines zur Unterstützung geeigneten Textes) nicht die Voraussetzungen des §19 Abs4 iVm §9 Abs4. Den einschreitenden Personenmehrheiten fehlt es daher an einer von der Rechtsordnung verliehenen Fähigkeit, Träger bestimmter Rechte zu sein, und damit auch an der Möglichkeit, im eigenen Namen als Partei vor dem Verfassungsgerichtshof aufzutreten.Wie sich aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag, V14/07, ergibt, erfüllen die im Rahmen der öffentlichen Auflage der Unterlagen für das gegenständliche (Straßenbau-)Vorhaben gemäß §9 UVP-G 2000 jeweils von mehr als 200 Personen unterstützten so genannten "Stellungnahmen" (in Ermangelung eines zur Unterstützung geeigneten Textes) nicht die Voraussetzungen des §19 Abs4 in Verbindung mit §9 Abs4. Den einschreitenden Personenmehrheiten fehlt es daher an einer von der Rechtsordnung verliehenen Fähigkeit, Träger bestimmter Rechte zu sein, und damit auch an der Möglichkeit, im eigenen Namen als Partei vor dem Verfassungsgerichtshof aufzutreten.

Kein Eingehen darauf, dass von vier gleichlautenden Bescheiden nur einer angefochten wurde.

Entscheidungstexte

  • B 149/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.10.2007 B 149/07

Schlagworte

Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Naturschutz, Parteistellung, VfGH / Legitimation, Trassierungsverordnung, Rechte subjektive öffentliche, Person juristische, Anwendungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B149.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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