Entscheidungsdatum
18.12.2017Norm
AsylG 2005 §55 Abs2Spruch
L516 2159495-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX als Sachwalter, dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH & Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zahl IFA 1101511903-160047970 (ATB), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 als Sachwalter, dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH & Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zahl IFA 1101511903-160047970 (ATB), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine zum Antragszeitpunkt 86-jährige türkische Staatsangehörige, stellte am 11.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs 2 AsylG.1. Die Beschwerdeführerin, eine zum Antragszeitpunkt 86-jährige türkische Staatsangehörige, stellte am 11.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
1.1. Das BFA führte mit der Beschwerdeführerin am 06.09.2016 eine niederschriftliche Einvernahme durch, die nach wenigen Fragen beendet wurde, "da der geistige Gesundheitszustand eine Befragung der Partei nicht zulässt. [ ]". Der bei jener Einvernahme anwesende Sohn der Beschwerdeführerin gab gegenüber dem BFA an, dass seine Mutter an Demenz/Alzheimer leide (AS 27).
1.2. Am 23.11.2016 wurde dem BFA ein Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.04.2016 in Vorlage gebracht, demzufolge bei der Beschwerdeführerin eine "schwere Demenz – MMSE 10 Pkt." diagnostiziert wurde (AS 66, AS 68/Rückseite).
1.3. Das BFA beauftragte den Chefärztlichen Dienst der Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 23.11.2016 und 19.01.2017 mit einer amtsärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, mit der Erstellung eines Befundes über konkret vorliegende Krankheiten, der Beurteilung des erforderlichen Pflegeaufwandes sowie einer Stellungnahme dazu, ob eine Abschiebung möglich sei.
1.4. Das BFA verständigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.01.2017 vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin dazu innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abgeben könne.
2. Das BFA wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der direkt an die Beschwerdeführerin adressierten und gegenständlich angefochtenen Erledigung gemäß § 55 AsylG ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).2. Das BFA wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der direkt an die Beschwerdeführerin adressierten und gegenständlich angefochtenen Erledigung gemäß Paragraph 55, AsylG ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57 und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Die Beschwerdeführerin bevollmächtigte und beauftragte am 22.05.2017 die außen bezeichnete juristische Person mit ihrer Vertretung und erhob durch diese Beschwerde gegen jenen Bescheid des BFA. Gleichzeitig wurde ein weiteres Schreiben einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.02.2017 vorgelegt, aus dem die Diagnose "SDAT, Verhaltensänderung: Desorientiertheit und Verwirrtheit" hervorgeht (AS 148).
4. Das Bundesverwaltungsgericht regte mit Schreiben vom 21.06.2017 beim zuständigen Bezirksgericht eine Sachwalterbestellung für die Beschwerdeführerin an.
5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 02.08.2017, Zahl 1
P 94/17w-9, wurde der Enkelsohn der Beschwerdeführerin, XXXX , geb XXXX , zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung der Beschwerdeführerin in allen dringenden Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern (§120 AußStrG) bestellt.P 94/17w-9, wurde der Enkelsohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb römisch 40 , zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung der Beschwerdeführerin in allen dringenden Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern (§120 AußStrG) bestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. Das BFA führte mit der Beschwerdeführerin am 06.09.2016 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Der bei jener Einvernahme anwesende Sohn der Beschwerdeführerin gab gegenüber dem BFA an, dass seine Mutter an Demenz/Alzheimer leide. Das BFA beendete jene Einvernahme der Beschwerdeführerin nach wenigen Fragen, da laut BFA der geistige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Befragung nicht zuließ (AS 27).
1.2. Bei der Beschwerdeführerin wurde in Österreich von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie am 12.04.2016 eine "schwere Demenz – MMSE 10 Pkt." diagnostiziert. Der entsprechende Befundbericht wurde dem BFA am 23.11.2016 vorgelegt (AS 66).
1.3. Mit direkt an die Beschwerdeführerin adressiertem Schreiben vom 27.01.2017 verständigte das BFA die Beschwerdeführerin vom "Ergebnis der Beweisaufnahme". Gleichzeitig gab das BFA der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen (AS 82).
1.4. Die gegenständlich angefochtenen Erledigung ("Bescheid") des BFA vom 09.05.2017 wurde ebenso direkt an die Person der Beschwerdeführerin adressiert (AS 95, 131).
1.5. Für die Beschwerdeführerin wurde erstmals auf Anregung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichts vom 02.08.2017, Zahl 1 P 94/17w-9, ein Sachwalter zur Vertretung der Beschwerdeführerin ua gegenüber Behörden bestellt. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass die Beschwerdeführerin an schwerer Demenz leide (OZ 8).
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten. Die Feststellungen zur Einvernahme am 06.09.2016, zu den vom BFA gesetzten Verfahrensschritten sowie zu der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankung ergeben sich konkret aus der im Akt einliegenden Niederschrift, dem darin des Weiteren enthaltenen Befundbericht und den Schriftsätzen der Behörde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind.
2.2. Die Feststellungen zur erstmaligen Bestellung eines Sachwalters auf Anregung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (OZ 3, 8).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
Rechtsgrundlagen
3.1. Gemäß § 10 Abs 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
3.2. Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit diese in Frage kommt, von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.3.2. Gemäß Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit diese in Frage kommt, von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
3.3. Gemäß § 11 AVG kann die Behörde, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Gericht veranlassen, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert.3.3. Gemäß Paragraph 11, AVG kann die Behörde, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Gericht veranlassen, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können behördliche Akte nicht gegenüber Personen wirksam werden, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen und für sie noch kein Sachwalter bestellt ist. War die Partei schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheids prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde und ist eine Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können behördliche Akte nicht gegenüber Personen wirksam werden, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen und für sie noch kein Sachwalter bestellt ist. War die Partei schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheids prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde und ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
3.5. Fallbezogen hat der Beschwerdeführerin bereits ab Beginn des Verwaltungsverfahrens vor dem BFA die Fähigkeit gefehlt, die Bedeutung und Tragweite der vom BFA gesetzten Verfahrensschritte zu erkennen. Bereits das BFA, dem der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens seit der Einvernahme am 06.09.2016 bekannt war, hätte daher die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht veranlassen müssen. Da dies vom BFA unterlassen wurde, konnten die vom BFA gesetzten Akte bis hin zur Zustellung der gegenständlich angefochtenen Erledigung mangels Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin dieser gegenüber nicht wirksam werden.
3.6. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht erlaubt, inhaltlich über den zugrunde liegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu entscheiden, sondern es ist in Entsprechung der zuvor zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
3.7. Aufgrund dieser Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich gegenständlich, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin wieder bzw noch immer beim BFA anhängig ist und das BFA nunmehr unter Beiziehung des mittlerweile bestellten Sachwalters das Verfahren erneut zu führen haben wird.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.8. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.8. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3.9. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
3.10. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Nichtbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L516.2159495.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018