TE Bvwg Beschluss 2017/12/19 W225 2144678-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2017
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Entscheidungsdatum

19.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z6 lita
UVP-G 2000 §19
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
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  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
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  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 5 heute
  2. UVP-G 2000 § 5 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 5 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 5 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 5 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 5 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W225 2144678-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Bürgerinitiative "Stoppt den Windpark Gnadendorf – Stronsdorf", vertreten durch XXXX und XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde vom XXXX, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf – Stronsdorf" erteilt wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Bürgerinitiative "Stoppt den Windpark Gnadendorf – Stronsdorf", vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde vom römisch 40 , mit dem die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf – Stronsdorf" erteilt wurde, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom XXXX stellte die XXXX, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien (in Folge: Projektwerberin) einen Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf – Stronsdorf" gemäß § 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (kurz: UVP-G 2000).1. Mit Eingabe vom römisch 40 stellte die römisch 40 , vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien (in Folge: Projektwerberin) einen Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf – Stronsdorf" gemäß Paragraph 5, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (kurz: UVP-G 2000).

2. Mit Edikt der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (in Folge: belangte Behörde) vom 29.09.2015 wurde der verfahrenseinleitende Antrag gemäß den Vorgaben des §§ 44a und 44d AVG kundgemacht und der Antrag, sowie die Projektunterlagen samt Umweltverträglichkeitserklärung öffentlich aufgelegt. Im Zuge der Auflage wurde von der Bürgerinitiative "Stoppt den Windpark Gnadendorf – Stronsdorf" eine Stellungnahme erstattet.2. Mit Edikt der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (in Folge: belangte Behörde) vom 29.09.2015 wurde der verfahrenseinleitende Antrag gemäß den Vorgaben des Paragraphen 44 a und 44 d AVG kundgemacht und der Antrag, sowie die Projektunterlagen samt Umweltverträglichkeitserklärung öffentlich aufgelegt. Im Zuge der Auflage wurde von der Bürgerinitiative "Stoppt den Windpark Gnadendorf – Stronsdorf" eine Stellungnahme erstattet.

3. Mit Edikt vom 20.05.2015 wurde seitens der belangten Behörde eine öffentlich-mündliche Verhandlung anberaumt und am 21. und 22.06.2015 abgehalten. In dieser Verhandlung wurde das fachliche Resümee gezogen, dass das gegenständliche Projekt bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Befristungen den maßgeblichen öffentlichen Interessen nicht entgegenstehe und mit den einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen vereinbar sei.

4. Mit Edikt vom 16.06.2016 wurde kundgemacht, dass die im Edikt angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde sowie den Gemeindeämtern der Stadtgemeinde, während der jeweiligen Amtsstunden bis 13.09.2016, zur Einsicht aufliegen würden. Gleichzeitig wurde aufgrund der Entscheidungsreife und der öffentlichen Auflage der Verhandlungsschrift das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.

5. Mit Bescheid vom XXXX, erteilte die belangte Behörde die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf – Stronsdorf".5. Mit Bescheid vom römisch 40 , erteilte die belangte Behörde die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf – Stronsdorf".

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Bürgerinitiative "Stoppt den Windpark Gnadendorf – Stronsdorf" (in Folge: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 27.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Schreiben vom 10.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt auf DVD dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Mit Schreiben vom 22.02.2017 übermittelte die Projektwerberin ihre Äußerung zu den eingelangten Beschwerden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Bürgerinitiative "Stoppt den Windpark Gnadendorf - Stronsdorf" hat im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren Beteiligtenstellung, d.h. sie hat keine Parteistellung und ist nicht legitimiert Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Beteiligtenstellung im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren bzw. zur mangelnden Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes und der außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.1.2. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten (Anm.: Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.1.2. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten Anmerkung, Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

§ 19 UVP-G 2000 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 19, UVP-G 2000 idgF lautet auszugsweise:

"(1) [ ]

6. Parteistellung haben Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2).6. Parteistellung haben Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,).

(2) im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.(2) im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

3.1.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Mit angefochtenem Bescheid genehmigte die belangte Behörde die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf – Stronsdorf". Das Vorhaben erfüllt unbestritten den Tatbestand des Anhang 1 Z 6 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen war.Mit angefochtenem Bescheid genehmigte die belangte Behörde die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf – Stronsdorf". Das Vorhaben erfüllt unbestritten den Tatbestand des Anhang 1 Ziffer 6, Spalte 2 Litera a, UVP-G 2000, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen war.

§ 19 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 sowie die Ergänzung in § 19 Abs. 4 ("oder als Beteiligte") UVP-G 2000 stellen klar, dass einer Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren (Vorhaben nach Anhang 1 Spalte 2 und 3) nicht Partei-, sondern bloß Beteiligtenstellung mit dem Recht auf Akteneinsicht zukommt. Sonstige Informationsrechte nach UIG bleiben davon unberührt.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 2, sowie die Ergänzung in Paragraph 19, Absatz 4, ("oder als Beteiligte") UVP-G 2000 stellen klar, dass einer Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren (Vorhaben nach Anhang 1 Spalte 2 und 3) nicht Partei-, sondern bloß Beteiligtenstellung mit dem Recht auf Akteneinsicht zukommt. Sonstige Informationsrechte nach UIG bleiben davon unberührt.

Eine Bürgerinitiative hat in vereinfachten Verfahren kein Berufungsrecht an den Umweltsenat (Anm. nunmehr Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht) und keine Rechtsmittellegitimation an die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G: Kommentar3 [2013] Rz 98).Eine Bürgerinitiative hat in vereinfachten Verfahren kein Berufungsrecht an den Umweltsenat Anmerkung nunmehr Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht) und keine Rechtsmittellegitimation an die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G: Kommentar3 [2013] Rz 98).

Im vereinfachten Verfahren kommt Bürgerinitiativen bloße Beteiligtenstellung zu. Sie können daher eine allgemeine Stellungnahme abgeben sowie Akteneinsicht nehmen, nicht aber Einwendungen gegen den Antrag oder Rechtsmittel gegen den Bescheid erheben (Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar [2013] Rz 24).

Der Beschwerdeführerin war es daher nicht gestattet Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und war ihre Beschwerde daher iSd § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Der Beschwerdeführerin war es daher nicht gestattet Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und war ihre Beschwerde daher iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.03.2012, U 466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist), entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, vergleiche VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 vergleiche VfGH 14.03.2012, U 466/11, wonach die Judikatur zu Artikel 6, EMRK auch zur Auslegung der Artikel 47, GRC heranzuziehen ist), entgegen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Frage der Beteiligtenstellung von Bürgerinitiativen im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 eindeutig ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Frage der Beteiligtenstellung von Bürgerinitiativen im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVP-G 2000 eindeutig ist.

Schlagworte

Akteneinsicht, Beteiligte, Genehmigungsverfahren,
Rechtsmittelbefugnis, Umweltverträglichkeitsprüfung, vereinfachtes
Zulassungsverfahren, Windpark, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2144678.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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