TE Bvwg Beschluss 2017/12/19 W225 2114351-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §60
AVG §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W225 2114351-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Barbara Weiß LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Barbara Weiß LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, den Beschluss:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 22.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2010 zudem Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX für der jeweils zuständige Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen stellte.1. Mit Datum vom 22.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2010 zudem Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 für der jeweils zuständige Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen stellte.

2. Am 02.09.2010 fand auf der Alm mit der BNr.XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 keine Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 703,97 gewährt. Auf Basis von 37,35 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 20,20 ha (davon Almfläche: 10,87 ha) wurde von der AMA – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie der Vorgabe, dass maximal jene Fläche gewährt werden könne die der Anzahl an Zahlungsansprüchen entspreche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,20 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 703,97 gewährt. Auf Basis von 37,35 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 20,20 ha (davon Almfläche: 10,87 ha) wurde von der AMA – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie der Vorgabe, dass maximal jene Fläche gewährt werden könne die der Anzahl an Zahlungsansprüchen entspreche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,20 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 701,18 gewährt. Auf Basis von 37,35 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 20,12 ha (davon Almfläche: 10,79 ha) wurde von der AMA – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie der Vorgabe, dass maximal jene Fläche gewährt werden könne die der Anzahl an Zahlungsansprüchen entspreche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,12 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.4. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 701,18 gewährt. Auf Basis von 37,35 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 20,12 ha (davon Almfläche: 10,79 ha) wurde von der AMA – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie der Vorgabe, dass maximal jene Fläche gewährt werden könne die der Anzahl an Zahlungsansprüchen entspreche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,12 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Am 23.06.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und eine Fläche im Ausmaß von 96,21 ha ermittelt wurde.5. Am 23.06.2014 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und eine Fläche im Ausmaß von 96,21 ha ermittelt wurde.

6. Am 24.07.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und eine Fläche im Ausmaß von 52,76 ha ermittelt wurde.6. Am 24.07.2014 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und eine Fläche im Ausmaß von 52,76 ha ermittelt wurde.

7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 18.12.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 488,96 gewährt. Auf Basis von 37,35 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 20,12 ha (davon Almfläche: 10,79 ha) wurde von der AMA – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,09 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichung kürzte die AMA den Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 141,48).7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 488,96 gewährt. Auf Basis von 37,35 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 20,12 ha (davon Almfläche: 10,79 ha) wurde von der AMA – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,09 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichung kürzte die AMA den Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 141,48).

8. Gegen den Bescheid vom 18.12.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde.

9. Mit Datum vom 22.12.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers" gemäß § 8i MOG 2007 hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX.9. Mit Datum vom 22.12.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers" gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007 hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 .

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.

11. Mit "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2015, Berechnungsstand 23.10.2015" teilte die AMA mit, dass der Report erstellt worden sei, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe.

12. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die AMA in Folge aufgefordert, woraus die Änderung der Flächendaten resultiere.

13. Mit Stellungnahme vom 20.10.2016 gab die AMA bekannt, dass sich die Änderung der Flächendaten aufgrund einer durchgeführten Nachkontrolle am 23.06.2014 resultiere, bei welcher ein geringeres Flächenmaß festgestellt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Paragraph eins, leg. cit.) geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).Gemäß den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben bzw. der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte.

Im konkreten Fall geht die AMA ausgehend von dem nachgereichten "Report" nunmehr davon aus, dass der Berechnung der EBP 2013 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,07 ha zu Grunde zu legen ist. Ebenfalls werden nunmehr sämtliche Zahlungsansprüche genutzt. Aufgrund des nachgereichten "Reports" wäre die Betriebsprämie 2010 daher niedriger zu bemessen, als dies im angefochtenen Bescheid erfolgte.

Darüber hinaus hat sich die Aktenlage sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer inzwischen eine "Erklärung des Auftreibers" gemäß § 8i MOG 2007 nachgereicht hat. Diese Erklärung konnte im angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt werden und bedarf diese einer formalen und inhaltlichen Prüfung durch die belangte Behörde.Darüber hinaus hat sich die Aktenlage sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer inzwischen eine "Erklärung des Auftreibers" gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007 nachgereicht hat. Diese Erklärung konnte im angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt werden und bedarf diese einer formalen und inhaltlichen Prüfung durch die belangte Behörde.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das Bundesverwaltungsgericht versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 einer Entscheidung zuzuführen.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens u.a. die Ergebnisse des nachgereichten "Reports" mit aktuellem Berechnungsstand zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche als berücksichtigungswürdig zu erachten ist, wird sie auch die beigebrachte "Erklärung des Auftreibers" gemäß § 8i MOG 2007 zu würdigen haben.Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens u.a. die Ergebnisse des nachgereichten "Reports" mit aktuellem Berechnungsstand zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche als berücksichtigungswürdig zu erachten ist, wird sie auch die beigebrachte "Erklärung des Auftreibers" gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007 zu würdigen haben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ebenfalls abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ebenfalls abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation,
Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2114351.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten