TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/19 W195 2171287-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2017
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Entscheidungsdatum

19.12.2017

Norm

AVG §74
B-VG Art.133 Abs4
Richtlinie 2005/36/EG Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art.23 Abs5
UG §51 Abs2
UG §88 Abs1a
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
ZÄG §65 Abs1
ZÄG §69
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 51 heute
  2. UG § 51 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 51 gültig von 01.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 51 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 51 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  6. UG § 51 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  7. UG § 51 gültig von 01.02.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  8. UG § 51 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 51 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 51 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 51 gültig von 10.07.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
  12. UG § 51 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  13. UG § 51 gültig von 01.10.2009 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 51 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  15. UG § 51 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 88 heute
  2. UG § 88 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 88 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 88 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 88 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  6. UG § 88 gültig von 19.08.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 88 gültig von 01.01.2004 bis 18.08.2009

Spruch

W195 2171287-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Eintragung des akademischen Grades/"Doktortitels" in die Zahnärzteliste und in den Zahnärzteausweis wird gemäß § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, gewährt.1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Eintragung des akademischen Grades/"Doktortitels" in die Zahnärzteliste und in den Zahnärzteausweis wird gemäß Paragraph 88, Absatz eins a, Universitätsgesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, gewährt.

2. Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1) Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX von der Universität Belgrad - Zahnmedizinische Fakultät Belgrad – der Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) das Diplom über den Erwerb der Hochschulausbildung und der Berufsbezeichnung "Doktor der Zahnheilkunde" verliehen.1) Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 von der Universität Belgrad - Zahnmedizinische Fakultät Belgrad – der Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) das Diplom über den Erwerb der Hochschulausbildung und der Berufsbezeichnung "Doktor der Zahnheilkunde" verliehen.

2) Auf Anfrage des Beschwerdeführers teilte das (damalige) Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr diesem mit Schreiben vom XXXX, mit, dass er gemäß § 67 Universitäts-Studiengesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/1997, dazu berechtigt sei, den von ihm an der Universität Belgrad erworbenen akademischen Grad "Doktor der Zahnheilkunde" seinem Namen voranzustellen und damit auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form verbunden sei.2) Auf Anfrage des Beschwerdeführers teilte das (damalige) Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr diesem mit Schreiben vom römisch 40 , mit, dass er gemäß Paragraph 67, Universitäts-Studiengesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, dazu berechtigt sei, den von ihm an der Universität Belgrad erworbenen akademischen Grad "Doktor der Zahnheilkunde" seinem Namen voranzustellen und damit auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form verbunden sei.

3) Mit Bescheid des (damaligen) Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 32 Ärztegesetz 1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/1998, in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer mit Befristung bis XXXX eingetragen.3) Mit Bescheid des (damaligen) Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 32, Ärztegesetz 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer mit Befristung bis römisch 40 eingetragen.

4) Mit Schreiben vom XXXX bestätigte die Ärztekammer XXXX, dass der Beschwerdeführer unter XXXX als angestellter ausländischer Zahnarzt gemäß § 32 Ärztegesetz 1998 im Zahnambulatorium der XXXX geführt werde und mit der Nr. XXXX in der Ärzteliste eingetragen sei.4) Mit Schreiben vom römisch 40 bestätigte die Ärztekammer römisch 40 , dass der Beschwerdeführer unter römisch 40 als angestellter ausländischer Zahnarzt gemäß Paragraph 32, Ärztegesetz 1998 im Zahnambulatorium der römisch 40 geführt werde und mit der Nr. römisch 40 in der Ärzteliste eingetragen sei.

5) Mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX, wurde die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Zahnarzt im Zahnambulatorium5) Mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom römisch 40 , wurde die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Zahnarzt im Zahnambulatorium

XXXX der XXXX gemäß § 32 Abs. 6 Ärztegesetz 1998, in der Fassung BGBl I Nr. 2004/179, bis XXXX verlängert.römisch 40 der römisch 40 gemäß Paragraph 32, Absatz 6, Ärztegesetz 1998, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2004/179, bis römisch 40 verlängert.

6) Mit XXXX traten das Zahnärzte- und das Zahnärztekammergesetz in Kraft, welche eigene berufsrechtliche Regelungen des zahnärztlichen und des Dentistenberufs normieren sowie die Einrichtung der Österreichischen Zahnärztekammer als Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs bestimmen.6) Mit römisch 40 traten das Zahnärzte- und das Zahnärztekammergesetz in Kraft, welche eigene berufsrechtliche Regelungen des zahnärztlichen und des Dentistenberufs normieren sowie die Einrichtung der Österreichischen Zahnärztekammer als Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs bestimmen.

7) Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.7) Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

8) Mit Beschluss des "Ministeriums für das Hochschulwesen, Wissenschaft und Technologie" der Republik Slowenien vom XXXX wurde im Hinblick auf den Beschwerdeführer festgestellt, dass die Zeugnisse und Diplome, die in den Republiken der ehemaligen SFRJ vor dem XXXX im Einklang mit den damals gültigen Vorschriften im Bereich der Erziehung und Ausbildung ausgestellt wurden, in der Republik Slowenien gemäß Art. 1 des Verfassungsgesetztes zur Durchführung der Verfassung der Republik Slowenien ohne Anerkennungsverfahren gelten.8) Mit Beschluss des "Ministeriums für das Hochschulwesen, Wissenschaft und Technologie" der Republik Slowenien vom römisch 40 wurde im Hinblick auf den Beschwerdeführer festgestellt, dass die Zeugnisse und Diplome, die in den Republiken der ehemaligen SFRJ vor dem römisch 40 im Einklang mit den damals gültigen Vorschriften im Bereich der Erziehung und Ausbildung ausgestellt wurden, in der Republik Slowenien gemäß Artikel eins, des Verfassungsgesetztes zur Durchführung der Verfassung der Republik Slowenien ohne Anerkennungsverfahren gelten.

9) Mit Schreiben vom XXXX teilte das (damalige) Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK) auf Anfrage der Österreichischen Zahnärztekammer mit, dass § 88 Abs. 1 letzter Satz des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, prinzipiell ein subjektives Recht auf Eintragung eines akademischen Grades, welcher an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EUbzw. EWR-Staates erworben wurde in Urkunden, vorsehe.9) Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das (damalige) Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK) auf Anfrage der Österreichischen Zahnärztekammer mit, dass Paragraph 88, Absatz eins, letzter Satz des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, prinzipiell ein subjektives Recht auf Eintragung eines akademischen Grades, welcher an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EUbzw. EWR-Staates erworben wurde in Urkunden, vorsehe.

Zur Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Eintragung von akademischen Graden führte das BMBWK weiter aus, dass gemäß dem früheren § 67 Universitäts-Studiengesetz alle akademischen Grade, die von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen verliehen worden wären ohne Einschränkung in abgekürzter Form in Urkunden eingetragen werden konnten. Seit des Inkrafttretens des § 88 Universitätsgesetz 2002 gelte dies nur mehr für anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen von EU- bzw. EWR-Staaten, zumal auch keine Übergangsregelungen vorgesehen seien. Selbst ein vor dem 31.12.2003 ausgestelltes Schreiben, welches das Recht zur Eintragung bestätige, entfalte seit der Geltung des § 88 Universitätsgesetz 2002 keine Wirkung mehr, da derartigen Schreiben kein Bescheidcharakter zukomme.Zur Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Eintragung von akademischen Graden führte das BMBWK weiter aus, dass gemäß dem früheren Paragraph 67, Universitäts-Studiengesetz alle akademischen Grade, die von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen verliehen worden wären ohne Einschränkung in abgekürzter Form in Urkunden eingetragen werden konnten. Seit des Inkrafttretens des Paragraph 88, Universitätsgesetz 2002 gelte dies nur mehr für anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen von EU- bzw. EWR-Staaten, zumal auch keine Übergangsregelungen vorgesehen seien. Selbst ein vor dem 31.12.2003 ausgestelltes Schreiben, welches das Recht zur Eintragung bestätige, entfalte seit der Geltung des Paragraph 88, Universitätsgesetz 2002 keine Wirkung mehr, da derartigen Schreiben kein Bescheidcharakter zukomme.

10) Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Zahnärztekammer mit XXXX mitgeteilt, dass die Gleichwertigkeit seiner Qualifikation unter Berücksichtigung der im europäischen Wirtschaftsraum erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung gemäß § 10 Z 2 Zahnärztegesetz (ZÄG), in der Fassung BGBl I Nr. 126/2005, festgestellt worden sei.10) Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Zahnärztekammer mit römisch 40 mitgeteilt, dass die Gleichwertigkeit seiner Qualifikation unter Berücksichtigung der im europäischen Wirtschaftsraum erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, Zahnärztegesetz (ZÄG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, festgestellt worden sei.

11) Mit Schreiben vom XXXX beantragte die XXXX im Namen des Beschwerdeführers die Eintragung dessen Doktortitels in die Zahnärzteliste und im Falle der Versagung die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 13 ZÄG.11) Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die römisch 40 im Namen des Beschwerdeführers die Eintragung dessen Doktortitels in die Zahnärzteliste und im Falle der Versagung die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 13, ZÄG.

12) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer vom XXXX wurde der Antrag auf Eintragung des akademischen Grades in die Zahnärzteliste gemäß § 11 ZÄG iVm § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz 2002 (in der Fassung BGBl I Nr. 120/2002 – UG 2002) und § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 Zahnärztekammergesetz (in der Fassung BGBl I Nr. 2005/154 idgF – ZÄKG) als unbegründet abgewiesen.12) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer vom römisch 40 wurde der Antrag auf Eintragung des akademischen Grades in die Zahnärzteliste gemäß Paragraph 11, ZÄG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins a, Universitätsgesetz 2002 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, – UG 2002) und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, Zahnärztekammergesetz (in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2005/154 idgF – ZÄKG) als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Bescheid zusammengefasst angeführt, dass der von der Universität Belgrad (Sozialistische Republik Serbien) verliehene akademische Grad des "Doktors der Zahnheilkunde", nicht von einem Staat, der dem EU-Vertrag beigetreten ist, ausgestellt worden sei und aus diesem Grund die Voraussetzungen der Führung eines akademischen Grades gemäß § 88 Abs. 1a UG 2002 nicht erfüllt seien.Begründend wurde im Bescheid zusammengefasst angeführt, dass der von der Universität Belgrad (Sozialistische Republik Serbien) verliehene akademische Grad des "Doktors der Zahnheilkunde", nicht von einem Staat, der dem EU-Vertrag beigetreten ist, ausgestellt worden sei und aus diesem Grund die Voraussetzungen der Führung eines akademischen Grades gemäß Paragraph 88, Absatz eins a, UG 2002 nicht erfüllt seien.

Darüber hinaus sei der Beschluss des Ministeriums für Hochschulwesen, Wissenschaft und Technologie der Republik Slowenien vom XXXXvon der Frage der Verleihung eines akademischen Grades zu trennen, da er zwar für die Prüfung der Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers herangezogen wurde, hingegen aber keine Grundlage für die Eintragung eines akademischen Grades gemäß § 88 Abs. 1a UG 2002 sei.Darüber hinaus sei der Beschluss des Ministeriums für Hochschulwesen, Wissenschaft und Technologie der Republik Slowenien vom XXXXvon der Frage der Verleihung eines akademischen Grades zu trennen, da er zwar für die Prüfung der Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers herangezogen wurde, hingegen aber keine Grundlage für die Eintragung eines akademischen Grades gemäß Paragraph 88, Absatz eins a, UG 2002 sei.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Titel von der Ärztekammer in der Ärzteliste bereits eingetragen gewesen sei, verweist der Bescheid auf die herangezogenen Ausführungen des zuständigen Bundesministeriums für Wissenschaft, welche darlegen, dass es mit dem Inkrafttreten des UG 2002 am 01.01.2004 zu einer Änderung der Rechtslage gekommen sei und das Recht des Beschwerdeführers auf Eintragung seines akademischen Grades in die Zahnärzteliste bzw. den Zahnärzteausweis mit der neuen Antragstellung erloschen sei.

Eine Diskriminierung im Sinne der EU-Anerkennungs-Richtlinie 2005/36/EG könne ebenfalls nicht festgestellt werden, da die Verleihungsurkunde des akademischen Grades von Serbien und somit keinem EU-Staat ausgestellt worden sei.

13) Mit Beschwerde vom XXXX, welche am XXXXbei der Österreichischen Zahnärztekammer einlangte, machte der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung, im Hinblick auf die Nichtfeststellung einer Diskriminierung im Sinne der EU-Anerkennungsrichtlinie 2005/36/EG durch die Behörde geltend. Der Beschwerdeführer wies dabei insbesondere auf Artikel 23 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG hin, welcher normiert, dass Ausbildungsnachweise, welche vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Zahnarztes gestatten, von jedem Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn die Behörden des vorgenannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben, wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung des akademischen Grades in die Zahnärzteliste bzw. den Zahnärzteausweis entsprochen hätte werden müssen.13) Mit Beschwerde vom römisch 40 , welche am XXXXbei der Österreichischen Zahnärztekammer einlangte, machte der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung, im Hinblick auf die Nichtfeststellung einer Diskriminierung im Sinne der EU-Anerkennungsrichtlinie 2005/36/EG durch die Behörde geltend. Der Beschwerdeführer wies dabei insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5, der Richtlinie 2005/36/EG hin, welcher normiert, dass Ausbildungsnachweise, welche vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Zahnarztes gestatten, von jedem Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn die Behörden des vorgenannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben, wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung des akademischen Grades in die Zahnärzteliste bzw. den Zahnärzteausweis entsprochen hätte werden müssen.

Im Übrigen wies der Beschwerdeführer auf das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX hin, in welchem festgehalten worden sei, dass der akademische Grad "Doktor Stomatologie" einzutragen sei. Der Beschwerdeführer sehe den Grund der nunmehrigen Ablehnung der Eintragung durch die belangte Behörde in der vollzogenen Trennung zwischen Ärzte- und Zahnärztekammer.Im Übrigen wies der Beschwerdeführer auf das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung der Österreichischen Ärztekammer vom römisch 40 hin, in welchem festgehalten worden sei, dass der akademische Grad "Doktor Stomatologie" einzutragen sei. Der Beschwerdeführer sehe den Grund der nunmehrigen Ablehnung der Eintragung durch die belangte Behörde in der vollzogenen Trennung zwischen Ärzte- und Zahnärztekammer.

Abschließend führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass eine EU-vertragskonforme Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen erfordere, dass mit der Anerkennung einer Ausbildung in Slowenien auch eine Berechtigung zur Führung des erworbenen akademischen Titels und damit auch die Berechtigung zur Eintragung des akademischen Titels verbunden sei.

14) Mit Schriftsatz vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, legte die Österreichische Zahnärztekammer die Beschwerde samt dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.14) Mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , legte die Österreichische Zahnärztekammer die Beschwerde samt dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

15) AmXXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde die Angelegenheit umfassend erörtert und der Sachverhalt, wie unter den Punkten 1 bis 14 im Verfahrensgang dargestellt, außer Streit gestellt. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen, insbesondere darauf, dass es ihm aus "Gründen der Ehre" als auch aus wirtschaftlichen Überlegungen wichtig wäre, den Doktortitel zu führen. Es sei ihm klar, dass weitergehende Rechte mit dem Führen des Titels nicht erworben würden.

Demgegenüber vertrat die Vertreterin der belangten Behörde, welche insbesondere auch auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwies, die rechtliche Auffassung, dass kein Anspruch auf Führung des Doktortitels gegeben sei.

Im Rahmen der Verhandlung stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr im Falle des Obsiegens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit fest:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit fest:

Der in den Punkten 1 – 14 dargestellte Verfahrensgang wird als beurteilungsrelevanter Sachverhalt festgestellt, welcher von den Verfahrensparteien, insbesondere auch in der Verhandlung vom XXXX, weder bestritten oder in Zweifel gezogen wurde. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Administrativverfahrens und den darin enthaltenen Dokumenten, an deren Vollständigkeit und Echtheit ebenfalls kein Zweifel auftauchte. Darüber hinaus wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX kein weiteres wesentliches Vorbringen erstattet, mit Ausnahme des zusätzlichen Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrages auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr im Falle des Obsiegens.Der in den Punkten 1 – 14 dargestellte Verfahrensgang wird als beurteilungsrelevanter Sachverhalt festgestellt, welcher von den Verfahrensparteien, insbesondere auch in der Verhandlung vom römisch 40 , weder bestritten oder in Zweifel gezogen wurde. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Administrativverfahrens und den darin enthaltenen Dokumenten, an deren Vollständigkeit und Echtheit ebenfalls kein Zweifel auftauchte. Darüber hinaus wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 kein weiteres wesentliches Vorbringen erstattet, mit Ausnahme des zusätzlichen Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrages auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr im Falle des Obsiegens.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Eintragung in die Ärzteliste bzw. den Ärzteausweis

Gemäß § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz 2002 (in der Folge: UG), BGBl I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017 haben Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins a, Universitätsgesetz 2002 (in der Folge: UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, haben Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Absatz eins, in öffentliche Urkunden zu verlangen.

Gemäß § 51 Abs. 2 UG gelten im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes folgende Begriffsbestimmungen:Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, UG gelten im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes folgende Begriffsbestimmungen:

Z 1 Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.Ziffer eins, Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

Gemäß Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, erkennt jeder Mitgliedstaat, bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden des vorgenannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 — in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diesen Mitgliedstaat in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.Gemäß Artikel 23, Absatz 5, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, erkennt jeder Mitgliedstaat, bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden des vorgenannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 — in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diesen Mitgliedstaat in Anhang römisch sechs Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

§ 32 Ärztegesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/1998, lautet:Paragraph 32, Ärztegesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, lautet:

"(1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann Personen, die im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben und nicht gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter Voraussetzung einer gleichwertigen Qualifikation sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in Krankenanstalten erteilen."(1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann Personen, die im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben und nicht gemäß den Paragraphen 4, 5, 18, oder 19 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter Voraussetzung einer gleichwertigen Qualifikation sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in Krankenanstalten erteilen.

(2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemeinärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt nachweislich trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.(2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemeinärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß Paragraph 31, zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt nachweislich trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.

(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt auszuüben.(3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt auszuüben.

(4) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede Bewilligung ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.(4) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede Bewilligung ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn

1. hervorkommt, daß eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder ein Erfordernis gemäß Abs. 1 nachträglich weggefallen ist oder1. hervorkommt, daß eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder ein Erfordernis gemäß Absatz eins, nachträglich weggefallen ist oder

2. die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt, für die die Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt2. die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt, für die die Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt

worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist.

(6) Bei Fortbestand des Bedarfes sind auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen möglich.

(7) § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sinngemäß anzuwenden.(7) Paragraph 27, über die Eintragung in die Ärzteliste und Paragraph 59, über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sinngemäß anzuwenden.

(8) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist und die in der Folge die(8) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist und die in der Folge die

allgemeinen Erfordernisse gemäß den §§ 4 Abs. 2 oder 18 Abs. 2 und die besonderen Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder § 18 Abs. 3 oder Abs. 4 Z 1 erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer als Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte oder Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen. Mit der Eintragung erlischt die Bewilligung gemäß Abs. 1."allgemeinen Erfordernisse gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2, oder 18 Absatz 2 und die besonderen Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder Paragraph 18, Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer eins, erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer als Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte oder Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen. Mit der Eintragung erlischt die Bewilligung gemäß Absatz eins,

§ 67 Universitäts-Studiengesetz, in der Fassung BGBl I Nr. 167/1999, lautet:Paragraph 67, Universitäts-Studiengesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999,, lautet:

"(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) Die Magister-, Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die Bakkalaureats- und Mastergrade dem Namen nachzustellen."

Gemäß § 65 Abs. 1 Zahnärztegesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2005, gelten Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen.Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Zahnärztegesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, gelten Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen.

Gemäß § 69 Zahnärztegesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2005, bleiben zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32, 33, 35 und 210 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs erteilt wurden, unberührt.Gemäß Paragraph 69, Zahnärztegesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, bleiben zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bewilligungen gemäß Paragraphen 32, 33, 35 und 210 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs erteilt wurden, unberührt.

Gemäß § 10 Z 2 Zahnärztegesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2005, gelten als Qualifikationsnachweise gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofernGemäß Paragraph 10, Ziffer 2, Zahnärztegesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, gelten als Qualifikationsnachweise gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern

2. von der Österreichischen Zahnärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde.

§ 14 Zahnärztegesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2005, lautet:Paragraph 14, Zahnärztegesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, lautet:

" (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im

Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

1. jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;

2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts sowie der Zustelladresse;

3. jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;

4. jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;

5. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;

6. die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44);6. die Berufseinstellung (Paragraph 43,) sowie die Berufsunterbrechung (Paragraph 44,);

7. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);7. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 27,);

8. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;

9. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.9. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 45, Absatz 4,

10. Die Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.10. Die Meldungen gemäß Ziffer eins bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat

1. die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und

2. diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1998 die Bewilligung der selbständigen Berufsausübung gemäß § 32 Ärztegesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/1998. Gemäß § 32 Abs. 7 Ärztegesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/1998, war in Folge der Bewilligung durch den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16.08.1999, GZ. 241.263/2-VIII/D/13/99, und auf Grund der Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades gemäß § 67 UniStG, in der Fassung BGBl I Nr. 167/1999, der Beschwerdeführer als XXXX in die Ärzteliste einzutragen.Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1998 die Bewilligung der selbständigen Berufsausübung gemäß Paragraph 32, Ärztegesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,. Gemäß Paragraph 32, Absatz 7, Ärztegesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, war in Folge der Bewilligung durch den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16.08.1999, GZ. 241.263/2-VIII/D/13/99, und auf Grund der Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades gemäß Paragraph 67, UniStG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999,, der Beschwerdeführer als römisch 40 in die Ärzteliste einzutragen.

Bei der Eintragung in die Ärzteliste handelt es sich um einen konstitutiven Rechtsakt (vgl. OGH 09.02.1999, 10 Ob S 340/98t). Die Eintragung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der XXXX Ärztekammer vom XXXX auch bestätigt.Bei der Eintragung in die Ärzteliste handelt es sich um einen konstitutiven Rechtsakt vergleiche OGH 09.02.1999, 10 Ob S 340/98t). Die Eintragung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der römisch 40 Ärztekammer vom römisch 40 auch bestätigt.

Somit erfolgte die Eintragung des akademischen Grades in die Ärzteliste der Ärztekammer auf Grund der bescheidmäßigen Bewilligung der selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 32 Ärztegesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/1998, und der Berechtigung zur Eintragung des akademischen Grades in Urkunden gemäß § 67 Universitäts-Studiengesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/1997, nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage rechtmäßig.Somit erfolgte die Eintragung des akademischen Grades in die Ärzteliste der Ärztekammer auf Grund der bescheidmäßigen Bewilligung der selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 32, Ärztegesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, und der Berechtigung zur Eintragung des akademischen Grades in Urkunden gemäß Paragraph 67, Universitäts-Studiengesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage rechtmäßig.

Die auf Grund des Gemeinschaftsrechts vorzunehmende Trennung des zahnärztlichen vom ärztlichen Beruf bedingte u.a. die Schaffung einer eigenen zahnärztlichen Standesvertretung (vgl. RV 1091 BlgNR 22. GP), welche jedoch an der Eintragung des akademischen Grades in der nunmehrigen Zahnärzteliste nichts zu ändern vermochte, da die Übergangsbestimmungen des Zahnärztegesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2005, in § 65 Abs. 1 und § 69 normieren, dass Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen gelten. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32, 33, 35 und 210 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs erteilt wurden, bleiben unberührt.Die auf Grund des Gemeinschaftsrechts vorzunehmende Trennung des zahnärztlichen vom ärztlichen Beruf bedingte u.a. die Schaffung einer eigenen zahnärztlichen Standesvertretung vergleiche Regierungsvorlage 1091 BlgNR 22. GP), welche jedoch an der Eintragung des akademischen Grades in der nunmehrigen Zahnärzteliste nichts zu ändern vermochte, da die Übergangsbestimmungen des Zahnärztegesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in Paragraph 65, Absatz eins und Paragraph 69, normieren, dass Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen gelten. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bewilligungen gemäß Paragraphen 32, 33, 35 und 210 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs erteilt wurden, bleiben unberührt.

Somit hatte die Eintragung "XXXX" in der nunmehrigen Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer weiterhin aufrecht zu bleiben.

Die auf Grund der beantragten Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 10 Z 2 Zahnärztegesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2005, vorgenommene Eintragung in die Zahnärzteliste war als neue Eintragung zu werten, da das Zahnärztegesetz zur zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtlage eine bloße Änderung der Eintragung in der Zahnärzteliste nur in den vorgegebenen Fällen des § 14 Zahnärztegesetz vorgesehen hat und keine Erweiterung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes enthält.Die auf Grund der beantragten Gleichwertigkeitsprüfung gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, Zahnärztegesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, vorgenommene Eintragung in die Zahnärzteliste war als neue Eintragung zu werten, da das Zahnärztegesetz zur zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtlage eine bloße Änderung der Eintragung in der Zahnärzteliste nur in den vorgegebenen Fällen des Paragraph 14, Zahnärztegesetz vorgesehen hat und keine Erweiterung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes enthält.

Aus diesem Grund kommt eine Änderung der bestehenden Eintragung gemäß § 14 Zahnärztegesetz nicht zur Anwendung, sondern es ist eine neue Eintragung in die Zahnärzteliste vorzunehmen, weshalb auch die neuerliche Eintragung des akademischen Grades in die Zahnärzteliste nach der zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden Rechtslage vorzunehmen war.Aus diesem Grund kommt eine Änderung der bestehenden Eintragung gemäß Paragraph 14, Zahnärztegesetz nicht zur Anwendung, sondern es ist eine neue Eintragung in die Zahnärzteliste vorzunehmen, weshalb auch die neuerliche Eintragung des akademischen Grades in die Zahnärzteliste nach der zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden Rechtslage vorzunehmen war.

§ 88 Abs. 1a Universitätsgesetz berechtigt Personen, denen von einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, zur Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden.Paragraph 88, Absatz eins a, Universitätsgesetz berechtigt Personen, denen von einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, zur Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Absatz eins, in öffentliche Urkunden.

§ 88 Abs. 1a Universitätsgesetz ist die Nachfolgebestimmung des § 67 Universitäts-Studiengesetzes, welcher bestimmte, dass Personen, denen von einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht haben, den erworbenen akademischen Grad in Österreich zu führen und zwar in der Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht. Da im Rahmen der Einführung des § 88 Universitätsgesetz keine Übergangsbestimmungen normiert wurden, ist ausschließlich die neue Rechtslage heranzuziehen.Paragraph 88, Absatz eins a, Universitätsgesetz ist die Nachfolgebestimmung des Paragraph 67, Universitäts-Studiengesetzes, welcher bestimmte, dass Personen, denen von einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht haben, den erworbenen akademischen Grad in Österreich zu führen und zwar in der Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht. Da im Rahmen der Einführung des Paragraph 88, Universitätsgesetz keine Übergangsbestimmungen normiert wurden, ist ausschließlich die neue Rechtslage heranzuziehen.

Zu prüfen ist daher, ob es sich bei dem gegenständlichen Diplom um ein solches einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt.

Der Begriff der "postsekundären Einrichtung" wird gemäß § 51 Abs. 2 Z1 UG folgendermaßen definiert:Der Begriff der "postsekundären Einrichtung" wird gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Z1 UG folgendermaßen definiert:

"Postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind."

Die Materialien des Universitätsgesetzes (vgl. RV 1134 BlgNR 21. GP 89) verweisen in Bezug auf die Definition der "anerkannten postsekundären Einrichtung auf jene des Universitäts-Studiengesetzes (vgl. RV 588 BlgNR 20. GP 63):Die Materialien des Universitätsgesetzes vergleiche Regierungsvorlage 1134 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 89) verweisen in Bezug auf die Definition der "anerkannten postsekundären Einrichtung auf jene des Universitäts-Studiengesetzes vergleiche Regierungsvorlage 588 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 63):

"Der Begriff "postsekundär" soll daher alle Bildungseinrichtungen umfassen, die der Sekundarstufe nachgelagert sind. Dies umfaßt auch, aber nicht nur den tertiären Sektor im bisherigen Verständnis. Als Kriterium wird zweierlei festgelegt: Einerseits muß die Institution jedenfalls (auch) zumindest sechssemestrige Bildungsgänge durchführen. Dies ergibt sich schon zwingend aus der Richtlinie des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, Amtsblatt Nr. L 19/16 vom 24. 1. 1989, CELEXNr. 389L0048). Andererseits muß die Zulassung zu derartigen Studien einen Abschluß der Sekundarstufen voraussetzen. [ ] Schließlich sind nur jene Bildungseinrichtungen relevant, die vom Staat, in dem sie ihren Sitz haben, als postsekundäre Bildungseinrichtungen auch anerkannt sind. Diese Anerkennung wird auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates zu beurteilen sein. Die Anerkennung kann dabei durch Gesetz, Verordnung, andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch die faktische Zulassung der Absolventinnen und Absolventen zu akademischen Berufen erfolgen."

Auf Grund der schon mit Schreiben des (damaligen) Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom XXXX, bestätigten Tatsache, dass es sich bei der Universität Belgrad um eine anerkannte postsekundäre Einrichtung handelt, ist auch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde weiterhin vom Vorliegen dieser Voraussetzung auszugehen.Auf Grund der schon mit Schreiben des (damaligen) Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom römisch 40 , bestätigten Tatsache, dass es sich bei der Universität Belgrad um eine anerkannte postsekundäre Einrichtung handelt, ist auch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde weiterhin vom Vorliegen dieser Voraussetzung auszugehen.

Im Zusammenhang mit der weiteren Voraussetzung des § 88 Abs. 1 Universitätsgesetz, wonach der akademische Grad von einer postsekundäre Bildungseinrichtung einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehen werden muss, bestimmt die (nicht unmittelbar anwendbare) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Art. 23 Abs. 5, dass bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Zahnarztes, gestatten, jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise anerkennt, wenn die Behörden des vorgenannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Zahnarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.Im Zusammenhang mit der weiteren Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz eins, Universitätsgesetz, wonach der akademische Grad von einer postsekundäre Bildungseinrichtung einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehen werden muss, bestimmt die (nicht unmittelbar anwendbare) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Artikel 23, Absatz 5,, dass bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Zahnarztes, gestatten, jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise anerkennt, wenn die Behörden des vorgenannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Zahnarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass das Diplom bzw. der akademische Grad von der Universität Belgrad in der Sozialistischen Republik Serbien, der Sozialistischen Republik Jugoslawien, einem nicht mehr bestehenden Staat verliehen wurde.

Durch Beschluss des "Ministeriums für das Hochschulwesen, Wissenschaft und Technologie" der Republik Slowenien wurde festgestellt, dass die Zeugnisse und Diplome, die in den Republiken der ehemaligen SFRJ vor dem 25.06.1991 im Einklang mit den damals gültigen Vorschriften im Bereich der Erziehung und Ausbildung ausgestellt wurden, in der Republik Slowenien ohne Anerkennungsverfahren gelten.

Mit Erkenntnis vom 27.07.2017, Ro 2016/22/0017 stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich der Eintragung eines ausländischen akademischen Grades der "Cyprus International University" der "Turkish Republic of Northern Cyprus" im Zusammenhang mit der Frage der Einrichtung "einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages" fest, dass § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz auf eine "anerkannte" Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages abstelle.Mit Erkenntnis vom 27.07.2017, Ro 2016/22/0017 stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich der Eintragung eines ausländischen akademischen Grades der "Cyprus International University" der "Turkish Republic of Northern Cyprus" im Zusammenhang mit der Frage der Einrichtung "einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages" fest, dass Paragraph 88, Absatz eins a, Universitätsgesetz auf eine "anerkannte" Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages abstelle.

Nach Ansicht des VwGH könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine Anerkennung im Sinn der Bestimmung des § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz 2002 einen entsprechenden Akt der zuständigen Behörden des betreffenden EU-Mitgliedstaates voraussetzt. Im vom VwGH zu entscheidenden Fall wäre somit eine Anerkennung durch eine zuständige Behörde des EU Mitgliedstaates Republik Zypern notwendig gewesen. Eine Anerkennung durch andere Stellen (sei es durch Stellen der "Türkischen Republik Nordzypern", sei es durch die Republik Türkei) könne dem EU-Mitgliedstaat Republik Zypern hingegen nicht zugerechnet werden.Nach Ansicht des VwGH könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine Anerkennung im Sinn der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins a, Universitätsgesetz 2002 einen entsprechenden Akt der zuständigen Behörden des betreffenden EU-Mitgliedstaates voraussetzt. Im vom VwGH zu entscheidenden Fall wäre somit eine Anerkennung durch eine zuständige Behörde des EU Mitgliedstaates Republik Zypern notwendig gewesen. Eine Anerkennung durch andere Stellen (sei es durch Stellen der "Türkischen Republik Nordzypern", sei es durch die Republik Türkei) könne dem EU-Mitgliedstaat Republik Zypern hingegen nicht zugerechnet werden.

Im gegenständlichen konkreten Einzelfall erfolgte die Anerkennung der aus den ehemaligen Republiken der vormaligen Republik Jugoslawien stammenden Zeugnisse und Diplome direkt durch die Behörde des EU-Mitgliedstaates Slowenien mit Beschluss des zuständigen Ministeriums für das Hochschulwesen, Wissenschaft und Technologie vom XXXX. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Republik Slowenien um einen der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Republik Jugoslawien handelt und der zitierten Judikatur des VwGH, ist im gegenständlichen konkreten Einzelfall somit von einem Akt eines EU-Mitgliedstaates auszugehen, der die Zeugnisse und Diplome der Universität Belgrad der ehemaligen Republik Jugoslawien anerkennt, weshalb die Eintragung des akademischen Grades in die österreichische Zahnärzteliste und den Zahnärzteausweis gemäß § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz 2002 zulässig ist.Im gegenständlichen konkreten Einzelfall erfolgte die Anerkennung der aus den ehemaligen Republiken der vormaligen Republik Jugoslawien stammenden Zeugnisse und Diplome direkt durch die Behörde des EU-Mitgliedstaates Slowenien mit Beschluss des zuständigen Ministeriums für das Hochschulwesen, Wissenschaft und Technologie vom römisch 40 . Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Republik Slowenien um einen der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Republik Jugoslawien handelt und der zitierten Judikatur des VwGH, ist im gegenständlichen konkreten Einzelfall somit von einem Akt eines EU-Mitgliedstaates auszugehen, der die Zeugnisse und Diplome der Universität Belgrad der ehemaligen Republik Jugoslawien anerkennt, weshalb die Eintragung des akademischen Grades in die österreichische Zahnärzteliste und den Zahnärzteausweis gemäß Paragraph 88, Absatz eins a, Universitätsgesetz 2002 zulässig ist.

Hinsichtlich des Antrages auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr im Falle des Obsiegens wird festgehalten, dass es einer derartigen Bestimmung im VwGVG mangelt, ein derartiger Antrag somit mangels gesetzlicher Deckung zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage (Führung des Titels eines Doktor der Zahlheilkunde auf Grund eines Diploms aus der seinerzeitigen SFR Jugoslawien) im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der – neben diesem konkreten Einzelfall - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in den Erwägungen wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die in der Begründung zitierte Entscheidung des VwGH vom 27. 07. 2017, Ro 2016/22/0017), noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung zudem auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage (Führung des Titels eines Doktor der Zahlheilkunde auf Grund eines Diploms aus der seinerzeitigen SFR Jugoslawien) im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der – neben diesem konkreten Einzelfall - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in den Erwägungen wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die in der Begründung zitierte Entscheidung des VwGH vom 27. 07. 2017, Ro 2016/22/0017), noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung zudem auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

akademischer Grad, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen,
Berufsausübung, Berufsqualifikation, Eintragungsvoraussetzungen,
Gemeinschaftsrecht, Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen,
postsekundäre Bildungseinrichtung, Rechtslage,
Verfahrenskostenersatz, Zahnärzteausweis, Zahnärzteliste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2171287.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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