Entscheidungsdatum
19.12.2017Norm
AVG §39 Abs2Spruch
W193 2174751-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M als Beisitzerinnen im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.08.2016, XXXX, betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben "Errichtung eines Stallgebäudes mit 1.000 Mastschweineplätzen" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M als Beisitzerinnen im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.08.2016, römisch 40 , betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben "Errichtung eines Stallgebäudes mit 1.000 Mastschweineplätzen" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 09.06.2016 brachte XXXX, vertreten durch Lorber & Partner GmbH in 8424 Gabersdorf (in Folge: Projektwerber), bei der Steiermärkischen Landesregierung als zuständige UVP-Behörde (in Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 darüber ein, ob für das Vorhaben "Errichtung eines Stallgebäudes mit 1.000 Mastschweineplätzen" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Mit Eingabe vom 09.06.2016 brachte römisch 40 , vertreten durch Lorber & Partner GmbH in 8424 Gabersdorf (in Folge: Projektwerber), bei der Steiermärkischen Landesregierung als zuständige UVP-Behörde (in Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 darüber ein, ob für das Vorhaben "Errichtung eines Stallgebäudes mit 1.000 Mastschweineplätzen" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Mit 14.06.2016 ersuchte die belangte Behörde den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung um Mitteilung, ob die vorgelegten Unterlagen für eine Beurteilung plausibel und ausreichend sind, was dieser in seiner Stellungnahme vom 05.06.2016 bejahte.
Mit 05.07.2016 legte der Projektwerber eine Ergänzung betreffend die Entmistung vor.
Am 05.07.2016 ersuchte die belangte Behörde die Marktgemeinde Karlsdorf um Bekanntgabe der – aus UVP-rechtlicher Sicht relevanten – Tierhaltungsbetriebe im Umkreis von 1,5 km um das verfahrensgegenständliche Vorhaben. Mit Schreiben vom 06.07.2016 wurde die Anfrage von der Gemeinde beantwortet.
Mit 06.07.2016 ersuchte die belangte Behörde die Amtssachverständigen für Immissionstechnik und Schallschutz um Erstattung von Befund und Gutachten.
In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11.07.2016 gelangte der Amtssachverständige für Immissionstechnik zum Ergebnis, dass es bei Realisierung des Projektes zu keinen zusätzlichen Geruchsimmissionen im Umfeld komme und das beantragte Vorhaben zu keinen erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führen werde.
Auch der Amtssachverständige für Schalltechnik gelangte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12.07.2016 zum Ergebnis, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben mit keinen erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.
Mit Schreiben vom 20.07.2016 setzte die belangte Behörde die Parteien und Anhörungsberechtigten des Verfahrens vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit der Stellungnahme binnen 14-tägiger Frist ein.
Von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte die Umweltanwaltschaft mit Schreiben vom 22.06.2017 gebrauch.
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde als UVP-Behörde vom 05.08.2016, XXXX, stellte diese fest, dass für das Vorhaben "Errichtung eines Stallgebäudes mit 1.000 Mastschweineplätzen" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde als UVP-Behörde vom 05.08.2016, römisch 40 , stellte diese fest, dass für das Vorhaben "Errichtung eines Stallgebäudes mit 1.000 Mastschweineplätzen" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
In Folge wurde der Bescheid den Verfahrensparteien zugestellt, auf der Internetseite der belangten Behörde (Landesinformationssystem – LUIS) kundgemacht und der Bescheid für die Dauer von 8 Wochen (mit Kundmachung der Auflage an der Amtstafel der belangten Behörde) zur Einsichtnahme aufgelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2017 die anhängige Beschwerde und beantragte die Behebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und das Erkennen darauf, dass das Land Steiermark schuldig ist, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm der angefochtene Feststellungsbescheid erstmalig mit Bescheid der Marktgemeinde XXXX, am 15.09.2017 zugestellt worden sei, weshalb die Beschwerde rechtzeitig sei. Der Bescheid werde vollumfänglich bekämpft. So habe die belangte Behörde den Sachverhalt unzureichend festgestellt, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt werde. So sei die Beurteilung der Behörde, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Neubau handle, verfehlt. Vielmehr liege ein einheitlicher Betrieb vor. Das Ausmaß der Lärmbelästigung sei falsch beurteilt worden. So seien die im Gutachten ausgewiesenen Mastschweine des Tierhalterbetriebs Wolfgang Assinger mit 731 zu bewerten und nicht mit 609 Mastschweinen. Außerdem sei die Lärmbelästigung der Be- und Entladung von Tieren in den Morgen- und Abendstunden nicht ausreichend berücksichtigt worden. Durch die eingesetzten Ventilatoren komme es zu einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung. Im Übrigen sei auch die Feststellung verfehlt, dass es einen rechtskräftigen Bescheid betreffend der Nutzungsänderung der Stallgebäude 3 und 4 gäbe. Dieser sei bekämpft worden und daher nicht rechtskräftig.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2017 die anhängige Beschwerde und beantragte die Behebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und das Erkennen darauf, dass das Land Steiermark schuldig ist, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm der angefochtene Feststellungsbescheid erstmalig mit Bescheid der Marktgemeinde römisch 40 , am 15.09.2017 zugestellt worden sei, weshalb die Beschwerde rechtzeitig sei. Der Bescheid werde vollumfänglich bekämpft. So habe die belangte Behörde den Sachverhalt unzureichend festgestellt, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt werde. So sei die Beurteilung der Behörde, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Neubau handle, verfehlt. Vielmehr liege ein einheitlicher Betrieb vor. Das Ausmaß der Lärmbelästigung sei falsch beurteilt worden. So seien die im Gutachten ausgewiesenen Mastschweine des Tierhalterbetriebs Wolfgang Assinger mit 731 zu bewerten und nicht mit 609 Mastschweinen. Außerdem sei die Lärmbelästigung der Be- und Entladung von Tieren in den Morgen- und Abendstunden nicht ausreichend berücksichtigt worden. Durch die eingesetzten Ventilatoren komme es zu einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung. Im Übrigen sei auch die Feststellung verfehlt, dass es einen rechtskräftigen Bescheid betreffend der Nutzungsänderung der Stallgebäude 3 und 4 gäbe. Dieser sei bekämpft worden und daher nicht rechtskräftig.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verspätungsvorhalts mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätetet darstelle und eine Frist zur Stellungnahme bis längstens 01.12.2017 eingeräumt. Ein Stellungnahme des Beschwerdeführers langte innerhalb der eingeräumten Frist nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und Allgemeines:
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) wird ausgeführt, dass gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) wird ausgeführt, dass gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat").Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat").
Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.
Da daher in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren für das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ist grundsätzlich geregelt im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 1 VwGVG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes geregelt, wobei gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt bleiben.Gemäß Paragraph eins, VwGVG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes geregelt, wobei gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt bleiben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A) Zurückweisung:
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und Materialien lauten:
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lautet:
"(7)[ ] Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen.[ ]""(7)[ ] Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen.[ ]"
Durch die UVP-G-Novelle 2012, die am 03.08.2012 in Kraft trat, wurde folgender Absatz in den § 3 eingefügt:Durch die UVP-G-Novelle 2012, die am 03.08.2012 in Kraft trat, wurde folgender Absatz in den Paragraph 3, eingefügt:
"(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verfahrensakt zum Feststellungsverfahren zu gewähren. [...]""(7a) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verfahrensakt zum Feststellungsverfahren zu gewähren. [...]"
Der § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 wurde durch die UVP-G-Novelle BGBl. I Nr. 95/2013 (diese Novelle diente im Wesentlichen der Anpassung an die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit) und durch die UVP-G-Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 (mit dieser Novelle wurde das Beschwerderecht auf Nachbarn ausgedehnt) geändert. Aktuell lautet die Bestimmung:Der Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 wurde durch die UVP-G-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, (diese Novelle diente im Wesentlichen der Anpassung an die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit) und durch die UVP-G-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, (mit dieser Novelle wurde das Beschwerderecht auf Nachbarn ausgedehnt) geändert. Aktuell lautet die Bestimmung:
"(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. [ ]""(7a) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. [ ]"
§ 40 Abs. 3 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 lautet:
"(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 7a und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. [ ]""(3) In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 7 a und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. [ ]"
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Stellung als Nachbar im Verfahren betreffend das gegenständliche Vorhaben. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist - seit der UVP-G-Novelle idF BGBl. I Nr. 4/2016 - gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ein Nachbar berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Stellung als Nachbar im Verfahren betreffend das gegenständliche Vorhaben. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist - seit der UVP-G-Novelle in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, - gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 ein Nachbar berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit für Nachbarn geschaffen, eine Beschwerde gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid zu erheben. Beschwerden nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 sind gemäß § 40 Abs. 3 leg. cit. binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde am 05.08.2016 auf der Internetseite der UVP-Behörde kundgemacht. Die Beschwerdefrist für Nachbarn begann daher mit 05.08.2016 zu laufen und dauerte bis einschließlich 05.09.2016. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde mit 06.09.2016 rechtskräftig.Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit für Nachbarn geschaffen, eine Beschwerde gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid zu erheben. Beschwerden nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 sind gemäß Paragraph 40, Absatz 3, leg. cit. binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde am 05.08.2016 auf der Internetseite der UVP-Behörde kundgemacht. Die Beschwerdefrist für Nachbarn begann daher mit 05.08.2016 zu laufen und dauerte bis einschließlich 05.09.2016. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde mit 06.09.2016 rechtskräftig.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Feststellungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer indes erst mit Schreiben vom 13.10.2017 erhoben.
Vor Zurückweisung der Beschwerde als verspätet hat die Behörde dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). In Entsprechung dieser Judikatur wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verspätungsvorhalts die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme - nämlich, dass sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet darstellt - Stellung zu nehmen. Die Versäumung der Rechtsmittelfrist wurde nicht bestritten.Vor Zurückweisung der Beschwerde als verspätet hat die Behörde dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). In Entsprechung dieser Judikatur wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verspätungsvorhalts die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme - nämlich, dass sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet darstellt - Stellung zu nehmen. Die Versäumung der Rechtsmittelfrist wurde nicht bestritten.
Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht - von Amts wegen (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) - zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 VwGVG, vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht - von Amts wegen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG) - zurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
Schlagworte
Belästigung, Berufungsfrist, Beschwerdefrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W193.2174751.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018