Entscheidungsdatum
19.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W164 2110471-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , BNr XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120736165, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, nach einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387237 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , BNr römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120736165, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, nach einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387237 beschlossen:
A)
Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 06.05.2013 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr XXXX (Alm XXXX ) für die deren Almobmann am 13.5.2013 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Auf dieser Alm hatte am 19.09.2012 eine Vorortkontrolle stattgefunden, bei der für das Antragsjahr 2012 eine Gesamtalmfutterfläche von 522,76 ha ermittelt worden war. Im Jahr 2013 war auf einem Teil der genannten Alm vor dem MFA 2013 eine Vorortbegehung vorgenommen worden. Für das Antragsjahr 2013 beantragt wurde eine Gesamtalmfutterfläche von 627,80.Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr römisch 40 (Alm römisch 40 ) für die deren Almobmann am 13.5.2013 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Auf dieser Alm hatte am 19.09.2012 eine Vorortkontrolle stattgefunden, bei der für das Antragsjahr 2012 eine Gesamtalmfutterfläche von 522,76 ha ermittelt worden war. Im Jahr 2013 war auf einem Teil der genannten Alm vor dem MFA 2013 eine Vorortbegehung vorgenommen worden. Für das Antragsjahr 2013 beantragt wurde eine Gesamtalmfutterfläche von 627,80.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) vom 03.01.2014, GZ II/7-EBP/13-120736165, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 eine einheitliche Betriebsprämie von EUR 4.695,83 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 53,26 ha, davon 41,56 ha anteilige Almfutterfläche, 53,14 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 53,14 sowie eine ermittelte Fläche von ebenfalls 53,14 ha zugrunde gelegt. Laut der ZA-Tabelle dieses Bescheides wurden 11 von 19 vorhandenen FZA mit der Nr. 13612993 und dem Wert von € 46,94 sowie 8 von 8 vorhandenen FZA mit der Nr. 14301144 und dem Wert von € 46,94 als verfallen erklärt. 2 von 2 vorhandenen FZA mit der Nr. 14581808 und dem Wert von € 46,94 werden als nicht genutzt festgestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wendete sich gegen den oben dargelegten Verfall an Zahlungsansprüchen. Der BF verwies weiters auf eine Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser habe mit Bescheid, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1465-I/7/2013, vom 21.12.2013 für die genannte Alm BNr XXXX "für die Vorjahre" eine höhere beihilfefähige Fläche festgestellt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wendete sich gegen den oben dargelegten Verfall an Zahlungsansprüchen. Der BF verwies weiters auf eine Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser habe mit Bescheid, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1465-I/7/2013, vom 21.12.2013 für die genannte Alm BNr römisch 40 "für die Vorjahre" eine höhere beihilfefähige Fläche festgestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387237, gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2013 eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.640,90, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 4.695,83 eine Rückforderung in Höhe von EUR 54,93 ergebe. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 53,26 ha, davon 41,56 ha anteilige Almfutterfläche, 51,72 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 51,72 und eine ermittelte Fläche von 51,72 ha zugrunde gelegt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal jene Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche. Der ZA-Tabelle dieses Bescheideswerden unter der FZA Nr. 13612993 5 Zahlungsansprüche mit dem Wert von 47,14 und unter der FZA Nr 14301144 ein Zahlungsanspruch mit dem Wert von € 47,14 zu Grunde gelegt. Die FZA Nr. 14581808 scheint nicht mehr auf. Ein Verfall von Zahlungsansprüchen wird in diesem Bescheid nicht ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, mit dem er seine in der Beschwerde vorgebrachten Einwände wiederholte.
Die AMA legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit 10.10.2016 übersandte die AMA dem BVwG ein als Report bezeichnetes Schreiben und führte aus, dem BF sei eine EBP 2013 nur in Höhe von € 3.165,36 zu gewähren. Es sei eine beantragte Fläche von 53,26 ha, 51,72 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 51,72 und eine ermittelte Fläche von 46,18 ha, davon 34,60 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde zu legen. Es ergebe sich eine Differenzfläche von 5,54 ha. Zur Begründung stützte sich die belangte Behörde auf Feststellungen anlässlich einer Vorortkontrolle vom 02.09.2015, bei der für das Antragsjahr 2013 statt der beantragten 627,80 ha nur 522,55 ha Gesamtalmfutterfläche, somit eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2ha und bis höchstens 20% festgestellt worden sei. Der ZA-Tabelle werden unter der FZA Nr. 13612993 ein genutzter und vier nicht genutzte FZA mit dem Wert von 47,14 sowie unter der FZA Nr 14301144 ein nicht genutzter FZA mit dem Wert von € 47,14 zu Grunde gelegt. Die FZA Nr. 14581808 scheint nicht auf. Ein Verfall von Zahlungsansprüchen wird nicht ausgesprochen.
Bezüglich des genauen Hergangs jener Vorortbegehung, welche dem vom BF in seiner Beschwerde herangezogenen Bescheid des BMLFUW-LE.4.1.10/1465-I/7/2013, vom 21.12.2013 zu Grunde gelegt wurde, hat das Bundesverwaltungegericht im parallel geführten
Verfahren W164 2104660-1 ergänzend ermittelt:
Mit Stellungnahme vom 18.11.2016 führte die AMA folgendes aus: Die genannte Vorort-Begehung des Jahres 2013 sei vor dem MFA 2013 vorgenommen worden, dies mit dem Ziel, in einem besonders schwierigen Einzelfall das Flächenausmaß als Hilfestellung für den Förderwerber zu erarbeiten. An der Vorort-Begehung hätten der Förderwerber sowie Mitarbeiter der AMA und der Interessenvertretung teilgenommen. Es seien jene Schläge begangen worden, die der Antragsteller (Anm. Almobmann) im Zuge eines Referenzänderungsantrages eingebracht hatte und die am Bildschirm nicht verifiziert werden konnten (Teile des Feldstückes 6). Das Ergebnis der Vorortkontrolle 2012 sei auf der begangenen Fläche bestätigt worden.Mit Stellungnahme vom 18.11.2016 führte die AMA folgendes aus: Die genannte Vorort-Begehung des Jahres 2013 sei vor dem MFA 2013 vorgenommen worden, dies mit dem Ziel, in einem besonders schwierigen Einzelfall das Flächenausmaß als Hilfestellung für den Förderwerber zu erarbeiten. An der Vorort-Begehung hätten der Förderwerber sowie Mitarbeiter der AMA und der Interessenvertretung teilgenommen. Es seien jene Schläge begangen worden, die der Antragsteller Anmerkung Almobmann) im Zuge eines Referenzänderungsantrages eingebracht hatte und die am Bildschirm nicht verifiziert werden konnten (Teile des Feldstückes 6). Das Ergebnis der Vorortkontrolle 2012 sei auf der begangenen Fläche bestätigt worden.
Die AMA legte ein formloses Kurzprotokoll der Almbegehung vom 25.6.2013 vor, auf dem die Namen der Teilnehmer aufscheinen und festgehalten wurde, dass sämtliche beeinspruchte Schläge einvernehmlich von den teilnehmenden Personen beurteilt worden seien.
In der Folge legte die AMA auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 16.1.2017 den genannten Referenzänderungsantrag vor und führte aus, gegen das vorläufige Referenzflächenergebnis sei Einspruch erhoben worden. Darin seien Einwendungen betreffend die Schläge 2 und 9 auf Feldstück 2, Schlag 5 auf Feldstück 3 und die Schläge 2,3,4,6 und 7 auf Feldstück 6 erhoben worden. Anlässlich der genannten Vorortbegehung sei lediglich das Feldstück 6 und im Speziellen die Schläge 2,3,4 und 6 besichtigt und die Futterfläche darauf beurteilt worden. Es seien eventuelle Abweichungen über die LN-Prozentpunkte oder über die Überschirmungsprozentpunkte diskutiert und schließlich auch von den anderen Teilnehmern akzeptiert und als Hilfestellung zur Beantragung für den MFA 2013 gesehen worden. Darin habe die im Kurzprotokoll festgehaltene Einigung mit dem Almobmann und dem BKK-Mitarbeiter bestanden. Gegenstand der Vorortbegehung sei lediglich die Antragstellung 2013 gewesen.
Der aktuelle Agrarobmann der Alm mit der BNr XXXX nahm zu diesen Ausführungen mit Schreiben vom 23.2.2017 wie folgt Stellung: Die Ausführungen der AMA zur Vorortbegehung 2013 seien im Wesentlichen zutreffend, jedoch werde in Abrede gestellt, dass anlässlich dieser Vorortbegehung (wie die AMA behaupte) das Ergebnis der VOK 2012 bestätigt worden wäre. Ferner habe jeder Auftreiber einen inhaltlich gleichlautenden Bescheid des BMLFUW erhalten, dem eine Gesamtalmfutterfläche der Alm mit der BNr XXXX von 627,80 ha zu Grunde lag. Dieses Ergebnis müsste folglich auch der Berechnung der Antragsjahre 2007 bis 2012 zu Grunde gelegt werden.Der aktuelle Agrarobmann der Alm mit der BNr römisch 40 nahm zu diesen Ausführungen mit Schreiben vom 23.2.2017 wie folgt Stellung: Die Ausführungen der AMA zur Vorortbegehung 2013 seien im Wesentlichen zutreffend, jedoch werde in Abrede gestellt, dass anlässlich dieser Vorortbegehung (wie die AMA behaupte) das Ergebnis der VOK 2012 bestätigt worden wäre. Ferner habe jeder Auftreiber einen inhaltlich gleichlautenden Bescheid des BMLFUW erhalten, dem eine Gesamtalmfutterfläche der Alm mit der BNr römisch 40 von 627,80 ha zu Grunde lag. Dieses Ergebnis müsste folglich auch der Berechnung der Antragsjahre 2007 bis 2012 zu Grunde gelegt werden.
In einer weiteren Stellungnahme vom 6.4.2017 bestätigte die AMA, dass anlässlich der Vorortbegehung 2013 nicht das gesamte Ergebnis der VOK 2012 bestätigt wurde. Jedoch sei das Ergebnis der VOK 2012 auf der begangenen Fläche (Anmerkung: Feldstück 6 wie oben dargelegt) bestätigt worden. Es seien keine Feststellungen über die gesamte Futterfläche der Alm getroffen worden. Der Antragsteller habe im Jahr 2013 eine Futterfläche von 627,80 ha beantragt, obwohl bei der VOK 2012 vom 19.09.2012 für das vorangegangene Antragsjahr 2012 nur 522,76 ha an Almfutterfläche ermittelt wurden. Eine am 2.9.2015 durchgeführte VOK habe für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche von 522,55 ha ergeben. Das BMLFUW habe für insgesamt 14 namentlich genannte Auftreiber (der BF findet sich bezogen auf das Antragsjahr 2012 in dieser Liste) Bescheide unter Zugrundelegung einer Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha erlassen. Die AMA habe gegen diese Bescheide nicht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, da ihr zum damaligen Zeitpunkt die dazu erforderliche Beschwerdelegitimation gefehlt habe.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
zu A):
3.1. Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,):
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
" Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]
Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
[...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.
[...]
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/17/082 vom 7.3.2013 ausgesprochen hat, gilt die VO (EG)2988/95 generell für "Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung anwendbar.
INVEKOS-GIS-V 2009, BGBl. II Nr. 338/2009INVEKOS-GIS-V 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009,
"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 5, (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
[...]
Hofkarte
Definition und Erstellung
§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:Paragraph 8, Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:
1. den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie
2. die Grenzen der Feldstücke.
Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.Paragraph 9, (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.(2) Stimmt das gemäß Paragraphen 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.
Verwendung
§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.Paragraph 10, (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.
Zugriff
§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.Paragraph 11, (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Soweit sich der BF darauf beruft, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Berufungsbescheid BMLFUW-LE.4.1.10/1465-I/7/2013, vom 21.12.2013 für die Alm BNr XXXX "für die Vorjahre" eine höhere beihilfefähige Fläche festgestellt habe, ist dem zu entgegnen, dass die genannte Entscheidung des BMLFUW die EBP 2012 des BF betrifft und daher die hier zu treffende Entscheidung keinesfalls unmittelbar bindet. Die genannte Entscheidung des BMLFUW lässt in ihrer Begründung weiters erkennen, dass das BMLFUW der Behauptung des damaligen Almobmannes, es sei bei der Vorortbegehung des Jahres 2013 eine Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha festgestellt worden, ohne weitere Nachprüfung gefolgt ist. Dem gegenüber ergaben die bezüglich der genannten Vorortbegehung gemachten Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass im Rahmen dieser Vorortbegehung, die vor dem MFA 2013 mit dem Ziel vorgenommen wurde, eine Hilfestellung für den Förderwerber zu erarbeiten, nur einzelne Feldstücke der Alm erhoben wurden, dass dabei aber keinesfalls die Gesamtalmfutterfläche ermittelt wurde. Die Entscheidung des BMLFUW überzeugt daher nicht.Soweit sich der BF darauf beruft, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Berufungsbescheid BMLFUW-LE.4.1.10/1465-I/7/2013, vom 21.12.2013 für die Alm BNr römisch 40 "für die Vorjahre" eine höhere beihilfefähige Fläche festgestellt habe, ist dem zu entgegnen, dass die genannte Entscheidung des BMLFUW die EBP 2012 des BF betrifft und daher die hier zu treffende Entscheidung keinesfalls unmittelbar bindet. Die genannte Entscheidung des BMLFUW lässt in ihrer Begründung weiters erkennen, dass das BMLFUW der Behauptung des damaligen Almobmannes, es sei bei der Vorortbegehung des Jahres 2013 eine Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha festgestellt worden, ohne weitere Nachprüfung gefolgt ist. Dem gegenüber ergaben die bezüglich der genannten Vorortbegehung gemachten Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass im Rahmen dieser Vorortbegehung, die vor dem MFA 2013 mit dem Ziel vorgenommen wurde, eine Hilfestellung für den Förderwerber zu erarbeiten, nur einzelne Feldstücke der Alm erhoben wurden, dass dabei aber keinesfalls die Gesamtalmfutterfläche ermittelt wurde. Die Entscheidung des BMLFUW überzeugt daher nicht.
Zurückverweisung:
Die im angefochtenen Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) ausgesprochene Rückforderung hatte sich darauf gegründet, dass dem BF für das Antragsjahr 2013 laut dem von ihm angefochtenen Abänderungsbescheid weniger Zahlungsansprüche als Fläche zur Verfügung standen.
Mit ihrem Report vom 10.10.2016 hat die belangte Behörde nun vorgebracht, dass eine erneute Vorortkontrolle des Jahres 2015 ein noch geringeres Ausmaß an beihilfefähiger Almfutterfläche ergeben habe. Als Folge davon würde nicht das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche den Grund für die Rückforderung bilden (wie dies laut dem angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung der Fall war) sondern es stehe dem BF weniger beihilfefähige Fläche zur Verfügung als Zahlungsansprüche.Mit ihrem Report vom 10.10.2016 hat die belangte Behörde nun vorgebracht, dass eine erneute Vorortkontrolle des Jahres 2015 ein noch geringeres Ausmaß an beihilfefähiger Almfutterfläche ergeben habe. Als Folge davon würde nicht das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche den Grund für die Rückforderung bilden (wie dies laut dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Fall war) sondern es stehe dem BF weniger beihilfefähige Fläche zur Verfügung als Zahlungsansprüche.
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Report ergibt sich somit, dass die Sachlage von den dem Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen abweicht. Die belangte Behörde räumt damit selbst ein, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten unzureichend ermittelt wurde. Daraus ist für den vorliegenden Fall abzuleiten, dass sich aus Sicht der Behörde die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass sie eine andere Entscheidung getroffen hätte, wäre sie in der Sache noch zuständig.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Im Zuge des nun fortzusetzenden Verfahrens wird die Behörde dem BF auch darzulegen haben, warum es im Zuge der bisher ergangenen behördlichen Entscheidungen betreffend die Einheitliche Betriebsprämie des BF für das Antragsjahr 2013 zu einer geänderten Feststellung von Zahlungsansprüchen kam.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2110471.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018