TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/19 W114 2112077-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2017
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Entscheidungsdatum

19.12.2017

Norm

AVG §64a Abs1
AVG §64a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs1
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 3 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Spruch

W114 2112077-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 14.01.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118793492, auf Grund des Vorlageantrages vom 17.05.2013 nach Berufungsvorentscheidung vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521111, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt bzw. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 14.01.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118793492, auf Grund des Vorlageantrages vom 17.05.2013 nach Berufungsvorentscheidung vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521111, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A.)

I.)römisch eins.)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521111, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersatzlos behoben.Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521111, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersatzlos behoben.

II.)römisch zwei.)

a) Der Beschwerde vom 14.01.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118793492 wird teilweise stattgegeben.a) Der Beschwerde vom 14.01.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118793492 wird teilweise stattgegeben.

b) Der Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118793492 wird abgeändert. Dem Antrag mit der lfd. Nr. FH 9 auf Übertragung im Ausmaß von 0,33 Zahlungsansprüchen vom Betrieb mit der BNr. XXXX auf den Betrieb mit der BNr. XXXX wird stattgegeben.b) Der Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118793492 wird abgeändert. Dem Antrag mit der lfd. Nr. FH 9 auf Übertragung im Ausmaß von 0,33 Zahlungsansprüchen vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 auf den Betrieb mit der BNr. römisch 40 wird stattgegeben.

c) Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

III.)römisch drei.)

Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 30.01.2012 beantragten XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer und XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Übergeber) als Übergeber für das Jahr 2012 die Übertragung von 2,89 Zahlungsansprüchen samt Flächen aufgrund eines Pacht-Rückfalles. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. FH 9 zugeteilt.1. Am 30.01.2012 beantragten römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer und römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Übergeber) als Übergeber für das Jahr 2012 die Übertragung von 2,89 Zahlungsansprüchen samt Flächen aufgrund eines Pacht-Rückfalles. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. FH 9 zugeteilt.

2. Am 07.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierte Flächen.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118793492, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 mangels vorhandener Zahlungsansprüche abgewiesen.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118793492, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 mangels vorhandener Zahlungsansprüche abgewiesen.

Der unter der laufenden Nr. FH 9 gestellte Übertragungsantrag wurde ebenfalls abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit den Zahlungsansprüchen zu übertragenden Flächen im Flächenbogen 2012 des BF als Übernehmer nicht aufscheinen würden. Der übertragene Zahlungsanspruch mit der ZA Nr. XXXX sei auf 0,00 gekürzt worden, da nicht ausreichend Fläche vorhanden sei.Der unter der laufenden Nr. FH 9 gestellte Übertragungsantrag wurde ebenfalls abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit den Zahlungsansprüchen zu übertragenden Flächen im Flächenbogen 2012 des BF als Übernehmer nicht aufscheinen würden. Der übertragene Zahlungsanspruch mit der ZA Nr. römisch 40 sei auf 0,00 gekürzt worden, da nicht ausreichend Fläche vorhanden sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2013 Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Darin führte der BF aus, dass im Rahmen der MFA-Antragstellung 2012 fälschlicherweise Kommassierungsgrundstücke digitalisiert und anhand der alten Grundstücksnummern beantragt worden seien. Da die Kommassierung in der betroffenen KG XXXX noch nicht abgeschlossen sei, müssten die derzeit gültigen Kommassierungsgrundstücke angegeben werden. Der Berufung wurde eine Korrektur des MFA 2012 mit den seinerzeit gültigen Grundstücksnummern beigelegt.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2013 Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Darin führte der BF aus, dass im Rahmen der MFA-Antragstellung 2012 fälschlicherweise Kommassierungsgrundstücke digitalisiert und anhand der alten Grundstücksnummern beantragt worden seien. Da die Kommassierung in der betroffenen KG römisch 40 noch nicht abgeschlossen sei, müssten die derzeit gültigen Kommassierungsgrundstücke angegeben werden. Der Berufung wurde eine Korrektur des MFA 2012 mit den seinerzeit gültigen Grundstücksnummern beigelegt.

5. Die Korrektur des MFA 2012 berücksichtigend wurde dem BF mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521111, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und dem Antrag mit der lfd. Nr. FH 9 teilweise stattgegeben.5. Die Korrektur des MFA 2012 berücksichtigend wurde dem BF mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521111, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und dem Antrag mit der lfd. Nr. FH 9 teilweise stattgegeben.

Dabei wurde von 0,33 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 3,74 ha sowie einer ermittelten Gesamtfläche von 0,33 ha ausgegangen. Begründend wurde ausgeführt, der übertragene Zahlungsanspruch mit der ZA Nr. XXXX sei wegen Übernutzung von 2,89 auf 0,33 gekürzt worden.Dabei wurde von 0,33 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 3,74 ha sowie einer ermittelten Gesamtfläche von 0,33 ha ausgegangen. Begründend wurde ausgeführt, der übertragene Zahlungsanspruch mit der ZA Nr. römisch 40 sei wegen Übernutzung von 2,89 auf 0,33 gekürzt worden.

6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 17.05.2013 eine "Berufung" ein, die als Vorlageantrag zu qualifizieren bzw. zu behandeln ist.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, im Übertragungsantrag sei leider die falsche ZA-Nummer mit einer nicht vorhandenen Anzahl eingetragen worden. Dem Vorlageantrag wurde eine Korrektur des Übertragungsantrags angefügt, wonach die Anzahl des Zahlungsanspruchs mit der ZA Nr. XXXX von 2,89 auf 0,33 reduziert und der Zahlungsanspruch mit der ZA Nr. XXXX mit einer Anzahl von 2,56 neu erfasst werden sollte.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, im Übertragungsantrag sei leider die falsche ZA-Nummer mit einer nicht vorhandenen Anzahl eingetragen worden. Dem Vorlageantrag wurde eine Korrektur des Übertragungsantrags angefügt, wonach die Anzahl des Zahlungsanspruchs mit der ZA Nr. römisch 40 von 2,89 auf 0,33 reduziert und der Zahlungsanspruch mit der ZA Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von 2,56 neu erfasst werden sollte.

Der BF beantragte daher, den angefochtenen Bescheid gemäß seinen dargelegten Gründen abzuändern bzw. aufzuheben.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Im Antragsjahr 2011 war der Zahlungsanspruch Nr. XXXX des Übergebers mit einer Anzahl von 0,33 und einem Wert von EUR 327,69, der Zahlungsanspruch Nr. XXXX mit einer Anzahl von 3,23 und einem Wert von EUR 540,06 vorhanden.1.1. Im Antragsjahr 2011 war der Zahlungsanspruch Nr. römisch 40 des Übergebers mit einer Anzahl von 0,33 und einem Wert von EUR 327,69, der Zahlungsanspruch Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von 3,23 und einem Wert von EUR 540,06 vorhanden.

1.2. Am 30.01.2012 beantragten der Beschwerdeführer und der Übergeber für das Jahr 2012 die Übertragung des Zahlungsanspruchs Nr. XXXX mit einer Anzahl von 2,89 samt Flächen aufgrund eines Pacht-Rückfalles. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. FH 9 zugeteilt.1.2. Am 30.01.2012 beantragten der Beschwerdeführer und der Übergeber für das Jahr 2012 die Übertragung des Zahlungsanspruchs Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von 2,89 samt Flächen aufgrund eines Pacht-Rückfalles. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. FH 9 zugeteilt.

1.3. Am 07.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierte Flächen.

1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118793492, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 mangels vorhandener Zahlungsansprüche abgewiesen.

Der unter der lfd. Nr. FH 9 gestellte Übertragungsantrag wurde ebenfalls abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit den Zahlungsansprüchen zu übertragenden Flächen im Flächenbogen 2012 des BF als Übernehmer nicht aufscheinen würden. Mangels ausreichender Fläche wurde der übertragene Zahlungsanspruch mit der ZA Nr. XXXX somit auf 0,00 gekürzt.Der unter der lfd. Nr. FH 9 gestellte Übertragungsantrag wurde ebenfalls abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit den Zahlungsansprüchen zu übertragenden Flächen im Flächenbogen 2012 des BF als Übernehmer nicht aufscheinen würden. Mangels ausreichender Fläche wurde der übertragene Zahlungsanspruch mit der ZA Nr. römisch 40 somit auf 0,00 gekürzt.

1.5. Mit seiner Beschwerde vom 14.01.2013 legte der BF eine Korrektur des MFA 2012 vor, aus welcher hervorgeht, dass die betroffenen Flächen (KG. Nr. XXXX Gstk.-Nr. XXXX und XXXX ) im Flächenbogen 2012 des BF vorhanden waren d.h. eine Flächenweitergabe stattgefunden hat. Es handelte sich bei diesen Flächen um Kommassierungsgrundstücke, welche im MFA 2012 ursprünglich mit den alten anstatt den nunmehr gültigen Grundstücksnummern ( XXXX und XXXX ) beantragt worden waren.1.5. Mit seiner Beschwerde vom 14.01.2013 legte der BF eine Korrektur des MFA 2012 vor, aus welcher hervorgeht, dass die betroffenen Flächen (KG. Nr. römisch 40 Gstk.-Nr. römisch 40 und römisch 40 ) im Flächenbogen 2012 des BF vorhanden waren d.h. eine Flächenweitergabe stattgefunden hat. Es handelte sich bei diesen Flächen um Kommassierungsgrundstücke, welche im MFA 2012 ursprünglich mit den alten anstatt den nunmehr gültigen Grundstücksnummern ( römisch 40 und römisch 40 ) beantragt worden waren.

1.6. Die Korrektur des MFA 2012 berücksichtigend wurde dem BF mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521111, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und dem Antrag mit der lfd. Nr. FH 9 teilweise stattgegeben. Der übertragene Zahlungsanspruch mit der ZA Nr. XXXX wurde wegen Übernutzung von 2,89 auf 0,33 gekürzt. Somit wurden dem Bescheid 0,33 beihilfefähige Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 3,74 ha sowie eine ermittelte Gesamtfläche von 0,33 ha zugrunde gelegt.1.6. Die Korrektur des MFA 2012 berücksichtigend wurde dem BF mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521111, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und dem Antrag mit der lfd. Nr. FH 9 teilweise stattgegeben. Der übertragene Zahlungsanspruch mit der ZA Nr. römisch 40 wurde wegen Übernutzung von 2,89 auf 0,33 gekürzt. Somit wurden dem Bescheid 0,33 beihilfefähige Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 3,74 ha sowie eine ermittelte Gesamtfläche von 0,33 ha zugrunde gelegt.

1.7. Mit Vorlageantrag vom 17.05.2013 beantragte der BF die Korrektur der Übertragung von Zahlungsansprüchen 2012, mit welcher die Anzahl des Zahlungsanspruchs mit der ZA Nr. XXXX von 2,89 auf 0,33 reduziert und der Zahlungsanspruch mit der ZA Nr. XXXX mit einer Anzahl von 2,56 neu erfasst werde sollte.1.7. Mit Vorlageantrag vom 17.05.2013 beantragte der BF die Korrektur der Übertragung von Zahlungsansprüchen 2012, mit welcher die Anzahl des Zahlungsanspruchs mit der ZA Nr. römisch 40 von 2,89 auf 0,33 reduziert und der Zahlungsanspruch mit der ZA Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von 2,56 neu erfasst werde sollte.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A.I.:

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521111, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118793492, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118793492, langte am 16.01.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die zweimonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung (Bescheid-Datum: 25.04.2013) verstrichen war.

Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob der BF ein Rechtsmittel, bezeichnet als "Berufung". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 26.02.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig.Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob der BF ein Rechtsmittel, bezeichnet als "Berufung". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist vergleiche VwGH vom 26.02.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig.

Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521111, gem. § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8).Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521111, gem. Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8).

Beurteilungsgegenstand für das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der ursprünglich angefochtene Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118793492. Daher war die Berufungsvorentscheidung vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521111, ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil A.II.:

3.3. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1, 33 bis 35, 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, 33 bis 35, 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

"Artikel 43

Übertragung von Zahlungsansprüchen

[ ]

(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergeht oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird."

Art. 2, 8, 12 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, 8, 12 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120 aus 2009,, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[ ]

g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von

Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;

[ ]"

"Artikel 8

Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen

(1) Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission gehören.(1) Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission gehören.

Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden.

Erwirbt ein Betriebsinhaber die betreffenden Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche nur dann zulässig, wenn der Übertragende die zuständige Behörde bereits gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der Frist gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die betreffenden Zahlungsansprüche von seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.Erwirbt ein Betriebsinhaber die betreffenden Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche nur dann zulässig, wenn der Übertragende die zuständige Behörde bereits gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der Frist gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, die betreffenden Zahlungsansprüche von seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.

[ ]"

"Artikel 12

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.

(3) Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt.

Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der vorliegenden Verordnung vereinbar ist.Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und der vorliegenden Verordnung vereinbar ist.

(4) Für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der Anteil der vom Betriebsinhaber genutzten Zahlungsansprüche anhand der Zahl der ihm im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche, mit Ausnahme der mit Flächen verkauften Zahlungsansprüche, berechnet und muss im Laufe eines Kalenderjahres genutzt werden."(4) Für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird der Anteil der vom Betriebsinhaber genutzten Zahlungsansprüche anhand der Zahl der ihm im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche, mit Ausnahme der mit Flächen verkauften Zahlungsansprüche, berechnet und muss im Laufe eines Kalenderjahres genutzt werden."

"Artikel 16

Einbehalt bei Verkauf von Zahlungsansprüchen

(1) Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, so kann er beschließen, dass Folgendes an die nationale Reserve zurückfließt:(1) Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, so kann er beschließen, dass Folgendes an die nationale Reserve zurückfließt:

a) beim Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Flächen bis zu 30 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche. Während der ersten drei Jahre der Anwendung der Betriebsprämienregelung kann jedoch der Satz von 30 % durch 50 % ersetzt werden, und/oder

b) beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit Flächen bis zu 10 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche, und/oder

c) beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit einem ganzen Betrieb bis zu 5 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs und/oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche.

Beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit oder ohne Flächen an einen Landwirt, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, oder bei Vererbung bzw. vorweggenommener Erbfolge von Zahlungsansprüchen erfolgt kein Einbehalt.

[ ]"

Art. 2 Z 23, 11, 12, 14, 15, 24 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 11, 12, 14, 15, 24 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[ ]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[ ]"

"Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

[ ]

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig."

Artikel 15

Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen

(1) Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den 15. Juni.(1) Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den 15. Juni.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Zahlungsantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht werden kann."

"Artikel 24

Verspätete Einreichung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und werden dem Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zugeteilt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

­ ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

­ liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, lautet auszugsweise:

"Sammelantrag

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Artikel 85 p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,

4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß Litera c bis i anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[ ]"

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, lautet auszugsweise:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.Paragraph 3, (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.

[ ]"

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.4.1. Verfahrensgegenständlich ist der abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung von 2,89 Zahlungsansprüchen für 2012. Durch die Vorlage einer Korrektur des MFA 2012 konnte der BF nachvollziehbar darlegen, dass eine Weitergabe der im Übertragungsantrag angeführten Flächen vom Übergeber an den BF für das Antragsjahr 2012 stattgefunden hat. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012 samt Flächen mit der lfd. Nr. FH 9 war daher dem Grunde nach stattzugeben.

Hinsichtlich der Anzahl des übertragenen Zahlungsanspruches Nr. XXXX ist festzuhalten, dass diese bereits bei Stellung des Übertragungsantrages am 30.01.2012 0,33 betrug. Die vom BF und dem Übergeber (über)beantragte Anzahl von 2,89 war daher auf 0,33 zu kürzen.Hinsichtlich der Anzahl des übertragenen Zahlungsanspruches Nr. römisch 40 ist festzuhalten, dass diese bereits bei Stellung des Übertragungsantrages am 30.01.2012 0,33 betrug. Die vom BF und dem Übergeber (über)beantragte Anzahl von 2,89 war daher auf 0,33 zu kürzen.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung – nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung – nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007.

3.4.2. Die vom BF im Vorlageantrag vom 17.05.2013 beantragte Korrektur stellt eine Ausweitung der übertragenen Zahlungsansprüche dar, nicht zuletzt weil der Zahlungsanspruch mit der Nr. XXXX einen höheren Wert als der Zahlungsanspruch Nr. XXXX aufweist. Darüber hinaus würde durch die beabsichtigte Korrektur (Reduzierung des Zahlungsanspruchs Nr. XXXX auf 0,33 und Neuerfassung des Zahlungsanspruchs Nr. XXXX mit einer Anzahl von 2,56) die Übernutzung der Zahlungsansprüche aufgehoben.3.4.2. Die vom BF im Vorlageantrag vom 17.05.2013 beantragte Korrektur stellt eine Ausweitung der übertragenen Zahlungsansprüche dar, nicht zuletzt weil der Zahlungsanspruch mit der Nr. römisch 40 einen höheren Wert als der Zahlungsanspruch Nr. römisch 40 aufweist. Darüber hinaus würde durch die beabsichtigte Korrektur (Reduzierung des Zahlungsanspruchs Nr. römisch 40 auf 0,33 und Neuerfassung des Zahlungsanspruchs Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von 2,56) die Übernutzung der Zahlungsansprüche aufgehoben.

Zahlungsansprüche können grundsätzlich nach Maßgabe der Art. 43 VO (EG) 73/2009 und Art. 12 VO (EG) 1120/2009 iVm § 3 Direktzahlungs-Verordnung übertragen werden. GemäßZahlungsansprüche können grundsätzlich nach Maßgabe der Artikel 43, VO (EG) 73 aus 2009, und Artikel 12, VO (EG) 1120 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 3, Direktzahlungs-Verordnung übertragen werden. Gemäß

§ 3 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.Paragraph 3, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.

Die Zuweisung neuer oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche ist gemäß Art. 24 VO (EG) 1122/2009 in Österreich grundsätzlich nur bis zum 09.06. des jeweiligen Antragsjahres möglich. Dies deshalb, da der Termin für die Abgabe des MFA in Österreich in § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 mit dem 15. Mai festgesetzt wurde. Die 25-tägige Nachreichfrist endet somit grundsätzlich am 09.06. des jeweiligen Antragsjahres, gegenständlich also am 09.06.2012.Die Zuweisung neuer oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche ist gemäß Artikel 24, VO (EG) 1122 aus 2009, in Österreich grundsätzlich nur bis zum 09.06. des jeweiligen Antragsjahres möglich. Dies deshalb, da der Termin für die Abgabe des MFA in Österreich in Paragraph 3, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 mit dem 15. Mai festgesetzt wurde. Die 25-tägige Nachreichfrist endet somit grundsätzlich am 09.06. des jeweiligen Antragsjahres, gegenständlich also am 09.06.2012.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass manches dafür spricht, in Zusammenhang mit der Übertragung von Zahlungsansprüchen das in § 3 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung angeführte Datum des 15. Mai als Fallfrist zu sehen, die nicht verlängert werden kann, da im Fall einer Übertragung weder Zahlungsansprüche neu zugewiesen werden (wie etwa im Fall der Genehmigung eines Sonderfalles) noch bereits zugewiesene Zahlungsansprüche erhöht werden (wie – in der Vergangenheit – im Fall der Einbindung weiterer Beihilferegelungen in die Betriebsprämie). Allerdings spricht andererseits Art. 8 VO (EG) 1120/2009 dafür, dass auch Übertragungen wohl bis zum Ende der Nachreichfrist zum MFA möglich sein müssen.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass manches dafür spricht, in Zusammenhang mit der Übertragung von Zahlungsansprüchen das in Paragraph 3, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung angeführte Datum des 15. Mai als Fallfrist zu sehen, die nicht verlängert werden kann, da im Fall einer Übertragung weder Zahlungsansprüche neu zugewiesen werden (wie etwa im Fall der Genehmigung eines Sonderfalles) noch bereits zugewiesene Zahlungsansprüche erhöht werden (wie – in der Vergangenheit – im Fall der Einbindung weiterer Beihilferegelungen in die Betriebsprämie). Allerdings spricht andererseits Artikel 8, VO (EG) 1120 aus 2009, dafür, dass auch Übertragungen wohl bis zum Ende der Nachreichfrist zum MFA möglich sein müssen.

Eine nachträgliche Änderung der Übertragung der Zahlungsansprüche nach dem 09.06.2012 ist in jedem Fall zu spät. Die vom BF mit Vorlageantrag vom 17.05.2013 beantragte "Korrektur" ist somit nicht mehr möglich.

3.5. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Außerkrafttreten, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berufungsvorentscheidung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung, Fallfrist, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Kürzung, Mitteilung,
Nachfrist, Nachvollziehbarkeit, Pacht, Prämiengewährung,
Rechtzeitigkeit, Übertragung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,
Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2112077.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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