Entscheidungsdatum
19.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W112 2101950-2/32E
Gekürzte Ausfertigung des am 30.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zl. 811512402/14996114, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zl. 811512402/14996114, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.römisch eins. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei zu lauten hat:
"Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt."Ihnen wird gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen.
Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA Weißrussland, am 15.12.2011 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestützt auf Verfolgung wegen ihrer Mitgliedschaft in der XXXX. Das Verfahren wurde nach der polizeilichen Erstbefragung am 15.12.2011 am 17.12.2011 in Österreich zugelassen. Der Antrag wurde nach der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 07.02.2012 und Einholung von Informationen über die XXXX am 08.02.2012 mit Bescheid vom selben Tag abgewiesen und die Beschwerdeführerin in die RUSSISCHE FÖDERATION ausgewiesen. Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 22.05.2013 den bekämpften Bescheid in Erledigung der Beschwerde vom 20.02.2012 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Die Beschwerdeführerin stellte unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Weißrussland, am 15.12.2011 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestützt auf Verfolgung wegen ihrer Mitgliedschaft in der römisch 40 . Das Verfahren wurde nach der polizeilichen Erstbefragung am 15.12.2011 am 17.12.2011 in Österreich zugelassen. Der Antrag wurde nach der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 07.02.2012 und Einholung von Informationen über die römisch 40 am 08.02.2012 mit Bescheid vom selben Tag abgewiesen und die Beschwerdeführerin in die RUSSISCHE FÖDERATION ausgewiesen. Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 22.05.2013 den bekämpften Bescheid in Erledigung der Beschwerde vom 20.02.2012 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Das Bundesasylamt holte nach der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 25.07.2013 das länderkundliche Sachverständigengutachten vom 26.08.2013 und das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 30.08.2013 ein und vernahm die Beschwerdeführerin am 30.08.2013 und am 06.09.2013 niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 12.09.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 15.12.2011 erneut ab und die Beschwerdeführerin in die RUSSISCHE FÖDERATION aus; unter einem erkannte es der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2013 ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und sie wurde über die Ausreiseverpflichtung informiert. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 12.11.2013, der Beschwerdeführerin zugestellt am 15.11.2013, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) lag auf Grund einer Amtshandlung am 11.09.2014 der auf den Namen XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, lautende Inlandsreisepass der Beschwerdeführerin vor. Am 17.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt zur Erlangung eines Heimreiserzertifikates niederschriftlich einvernommen; im Zuge der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, einen Folgeasylantrag stellen zu wollen.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) lag auf Grund einer Amtshandlung am 11.09.2014 der auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, lautende Inlandsreisepass der Beschwerdeführerin vor. Am 17.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt zur Erlangung eines Heimreiserzertifikates niederschriftlich einvernommen; im Zuge der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, einen Folgeasylantrag stellen zu wollen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 22.09.2014 unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA RUSSISCHE FÖDERATION, ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestützt auf die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, eine Vergewaltigung im Herkunftsstaat und die Ermordung einer Freundin in der RUSSISCHEN FÖDERATION am 30.07.2013 sowie darauf, dass sie unter falschen Personalien in Österreich gelebt habe, ihr aber ihr Pass gestohlen worden sei und die Behörden dadurch ihre wahre Identität erfahren und versucht hätten, sie abzuschieben. Das Bundesamt wies den Antrag vom 22.09.2014 nach niederschriftlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin am 02.10.2014 und 29.01.2015 mit Bescheid vom 18.02.2015 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und bestimmte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid. Mit Schriftsatz vom 06.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme, gestützt auf ihr Vorbringen im zweiten Asylverfahren, das sie im ersten Verfahren nicht vorbringen habe können. Mit Beschluss vom 17.06.2015 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 14.10.2015 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 18.02.2015 gemäß § 68 AVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG, § 28 Abs. 2 VwGVG; begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im angefochtenen Bescheid keine aktuellen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen worden seien, ebensowenig zur Nachbehandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat sowie zur Möglichkeit, eine solche Behandlung im Herkunftsstaat durchzuführen. Mit Beschluss vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab und den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unzulässig zurück.Die Beschwerdeführerin stellte am 22.09.2014 unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestützt auf die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, eine Vergewaltigung im Herkunftsstaat und die Ermordung einer Freundin in der RUSSISCHEN FÖDERATION am 30.07.2013 sowie darauf, dass sie unter falschen Personalien in Österreich gelebt habe, ihr aber ihr Pass gestohlen worden sei und die Behörden dadurch ihre wahre Identität erfahren und versucht hätten, sie abzuschieben. Das Bundesamt wies den Antrag vom 22.09.2014 nach niederschriftlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin am 02.10.2014 und 29.01.2015 mit Bescheid vom 18.02.2015 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und bestimmte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid. Mit Schriftsatz vom 06.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme, gestützt auf ihr Vorbringen im zweiten Asylverfahren, das sie im ersten Verfahren nicht vorbringen habe können. Mit Beschluss vom 17.06.2015 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 14.10.2015 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 18.02.2015 gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG; begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im angefochtenen Bescheid keine aktuellen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen worden seien, ebensowenig zur Nachbehandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat sowie zur Möglichkeit, eine solche Behandlung im Herkunftsstaat durchzuführen. Mit Beschluss vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab und den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unzulässig zurück.
Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 11.04.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 13.04.2016, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.09.2014 nach niederschriftlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin am 10.02.2016 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab, erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin, stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und bestimmte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin die XXXX als Rechtsberater beigegeben, die Beschwerdeführerin zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet und die Beschwerdeführerin über die Verpflichtung zur Ausreise informiert. Mit Schriftsatz vom 18.04.2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2016 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und der Beschwerdeführerin Asyl zuerkennen, in eventu ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides beheben, in eventu feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen und ihr einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen und jedenfalls zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Verfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und diese bei einer Einzelrichterin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen. In der Beilage übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Konventionsreisepasses von XXXX, Unterstützungsschreiben von XXXX, XXXX, XXXX, der XXXX, XXXX und XXXX, die Kursbesuchsbestätigung Deutsch B2 vom 28.04.2016, das ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1 und den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 04.04.2016, mit dem Ihr Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgelehnt wurde, da der Regionalbeirat die Erteilung nicht einhellig befürwortet hatte.Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 11.04.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 13.04.2016, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.09.2014 nach niederschriftlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin am 10.02.2016 gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab, erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin, stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und bestimmte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin die römisch 40 als Rechtsberater beigegeben, die Beschwerdeführerin zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet und die Beschwerdeführerin über die Verpflichtung zur Ausreise informiert. Mit Schriftsatz vom 18.04.2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2016 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und der Beschwerdeführerin Asyl zuerkennen, in eventu ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides beheben, in eventu feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen und ihr einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen und jedenfalls zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Verfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und diese bei einer Einzelrichterin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen. In der Beilage übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Konventionsreisepasses von römisch 40 , Unterstützungsschreiben von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , der römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die Kursbesuchsbestätigung Deutsch B2 vom 28.04.2016, das ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1 und den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 04.04.2016, mit dem Ihr Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgelehnt wurde, da der Regionalbeirat die Erteilung nicht einhellig befürwortet hatte.
Laut Angabe des XXXX vom 27.04.2016 ist die Beschwerdeführerin nicht rückkehrwillig. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Akt am 12.05.2016 vor. Mit Eingabe vom 27.05.2016 legte die Beschwerdeführerin ein Unterstützungsschreiben von XXXX vor, seinen Meldezettel, eine Einstellungszusage für die Beschwerdeführerin unter ihrer Alias-Identität aus dem ersten Verfahren sowie einen Ambulanzbefund vom 03.05.2016.Laut Angabe des römisch 40 vom 27.04.2016 ist die Beschwerdeführerin nicht rückkehrwillig. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Akt am 12.05.2016 vor. Mit Eingabe vom 27.05.2016 legte die Beschwerdeführerin ein Unterstützungsschreiben von römisch 40 vor, seinen Meldezettel, eine Einstellungszusage für die Beschwerdeführerin unter ihrer Alias-Identität aus dem ersten Verfahren sowie einen Ambulanzbefund vom 03.05.2016.
Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 wurde das Verfahren am 16.01.2017 der Gerichtsabteilung W112 zugewiesen. Mit Eingabe vom 13.04.2017 informierte die Landespolizeidirektion XXXX über die beabsichtigte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit XXXX, mit Eingabe vom 21.04.2017 legte das Magistrat der XXXX die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin vom 22.03.2002 samt beglaubigter Übersetzung sowie die Ehefähigkeitsbestätigung der XXXX vom 14.02.2017 mit Apostille samt beglaubigter Übersetzung vor. Am 25.04.2017 langte der Asylakt des Bräutigams hg. ein. Am 04.05.2017 langte hg. die Anfragebeantwortung von ACCORD ein. Mit Eingabe vom 09.05.2017 stimmte die Beschwerdeführerin der psychiatrischen Untersuchung durch XXXX zu, erteilte ihrem Rechtsberater Vollmacht zur Vertretung in ihrem Verfahren und teilte mit, dass sich die Medikation seit ihrem letzten Befund nicht verändert habe. Sie erteile auch die Zustimmung, dass ihre behandelnde Ärztin Auskünfte über ihren Gesundheitszustand erteilen dürfe. Weiters teilte sie mit, dass sie XXXX am 23.05.2017 heiraten werde; sie sei bei ihm mitversichert. Mit Beschluss vom 17.05.2017 wurde XXXX im Verfahren der Beschwerdeführerin zur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet PSYCHIATRIE bestellt und eine Beweisaufnahme in der Ordination der Sachverständigen unter Ladung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH für den 01.06.2017 anberaumt. Mit Eingabe vom 09.06.2017 legte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde vom 23.05.2017 vor. Am 10.10.2017 erstattete die nichtamtliche Sachverständige ihr Gutachten. Mit Schreiben vom 13.10.2017 beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde; sie teilte mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung nicht möglich sei und ersuchte um die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die im angefochtenen Bescheid verwendeten Quellen nicht mehr als hinreichend aktuell ansehen, werde beantragt, eine Stellungnahme der Staatendokumentation einzuholen. Am 12.10.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation an die Beschwerdeführerin, am 17.10.2017 an die belangte Behörde zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Am 30.10.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Gatten der Beschwerdeführerin XXXX, einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH und einem Dolmetscher für die Sprache ARABISCH statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Dem Bundesamt wurde die Verhandlungsschrift am 31.10.2017 übermittelt. Keine der Parteien beantragte die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 wurde das Verfahren am 16.01.2017 der Gerichtsabteilung W112 zugewiesen. Mit Eingabe vom 13.04.2017 informierte die Landespolizeidirektion römisch 40 über die beabsichtigte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit römisch 40 , mit Eingabe vom 21.04.2017 legte das Magistrat der römisch 40 die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin vom 22.03.2002 samt beglaubigter Übersetzung sowie die Ehefähigkeitsbestätigung der römisch 40 vom 14.02.2017 mit Apostille samt beglaubigter Übersetzung vor. Am 25.04.2017 langte der Asylakt des Bräutigams hg. ein. Am 04.05.2017 langte hg. die Anfragebeantwortung von ACCORD ein. Mit Eingabe vom 09.05.2017 stimmte die Beschwerdeführerin der psychiatrischen Untersuchung durch römisch 40 zu, erteilte ihrem Rechtsberater Vollmacht zur Vertretung in ihrem Verfahren und teilte mit, dass sich die Medikation seit ihrem letzten Befund nicht verändert habe. Sie erteile auch die Zustimmung, dass ihre behandelnde Ärztin Auskünfte über ihren Gesundheitszustand erteilen dürfe. Weiters teilte sie mit, dass sie römisch 40 am 23.05.2017 heiraten werde; sie sei bei ihm mitversichert. Mit Beschluss vom 17.05.2017 wurde römisch 40 im Verfahren der Beschwerdeführerin zur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet PSYCHIATRIE bestellt und eine Beweisaufnahme in der Ordination der Sachverständigen unter Ladung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH für den 01.06.2017 anberaumt. Mit Eingabe vom 09.06.2017 legte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde vom 23.05.2017 vor. Am 10.10.2017 erstattete die nichtamtliche Sachverständige ihr Gutachten. Mit Schreiben vom 13.10.2017 beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde; sie teilte mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung nicht möglich sei und ersuchte um die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die im angefochtenen Bescheid verwendeten Quellen nicht mehr als hinreichend aktuell ansehen, werde beantragt, eine Stellungnahme der Staatendokumentation einzuholen. Am 12.10.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation an die Beschwerdeführerin, am 17.10.2017 an die belangte Behörde zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Am 30.10.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Gatten der Beschwerdeführerin römisch 40 , einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH und einem Dolmetscher für die Sprache ARABISCH statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Dem Bundesamt wurde die Verhandlungsschrift am 31.10.2017 übermittelt. Keine der Parteien beantragte die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist RUSSISCHE Staatsangehörige, nicht österreichische Staatsbürgerin und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Sie ist unbescholten.
Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013, der Beschwerdeführerin zugestellt am 15.11.2013, rechtskräftig abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin erstattete abgesehen von dem Vorbringen, das die belangte Behörde nun ihre wahre Identität kenne, kein Vorbringen, das sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bezieht. Die Beschwerdeführerin war nicht daran gehindert, das Vorbringen, auf das sie ihren Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, bereits im ersten Asylverfahren zu erstatten.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich im Vergleich zu dem im ersten Asylverfahren nicht verschlechtert. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der im ersten Asylverfahren weder allgemein, noch im Hinblick auf die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen verschlechtert; die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat behandelbar. Eine psychische Begleitung ist im Falle einer Abschiebung erforderlich.
Im Herkunftsstaat herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin hat Zugang zum Sozialsystem in ihrem Herkunftsstaat, verfügt dort über ein soziales Netz und konnte auch vor Ausreise ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern.
Die Beschwerdeführerin ist seit 23.05.2017 mit einem in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen verheiratet, den sie seit ca. zwei Jahren kennt und mit dem sie seit 04.05.2016 im gemeinsamen Haushalt lebt. Er war ab Beginn der Beziehung über den unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Kenntnis. Gründe, warum der Gatte die Beschwerdeführerin nicht in der RUSSISCHEN FÖDERATION besuchen kann, wurden weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Gatten vorgebracht. Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Abgesehen von Deutschkursen hat die Beschwerdeführerin in Österreich keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Sie war in Österreich zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig und geht seit der Übersiedlung zu ihrem Gatten keiner ehrenamtlichen Tätigkeit mehr nach. Auch ihre übrigen sozialen Kontakte, die sie in den Eingaben schilderte, beziehen sich auf ihren alten Wohnort. Seit ihrer Übersiedlung ist ihr Privatleben auf ihren Gatten fokussiert.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zur Identität der Beschwerdeführerin und ihrem Aufenthaltsstatus in Österreich ergeben sich aus ihren in Kopie vorliegenden Dokumenten sowie ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet sich auf den Strafregisterauszug vom 30.10.2017.
Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Dass die Beschwerdeführerin abgesehen von dem Vorbringen betreffend ihre wahre Identität keine Fluchtgründe vorbringt, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden, ergibt sich aus ihrem Vorbringen zu Zwangsprostitution vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der behaupteten Ermordung einer Freundin am 30.06.2013 in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Dass die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert war, dies bereits im ersten Asylverfahren vorzubringen, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach dem relevierten Zeitpunkt, am 25.07.2013, 30.08.2013 und 06.09.2013, niederschriftlich einvernommen wurde, am 27.08.2013 psychiatrisch begutachtet wurde und mit Schriftsatz vom 23.09.2013 Beschwerde durch den ihr beigegebenen Rechtsberater erhob. Dass die Beschwerdeführerin auch aus psychischen Gründen nicht daran gehindert war, dieses Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren zu erstatten, ergibt sich aus den psychiatrischen Gutachten vom 10.10.2017 und vom 30.08.2017.
Die Feststellung, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem ersten Asylverfahren nicht verschlechterte, ergibt sich einerseits aus dem psychiatrischen Gutachten vom 10.10.2017, wonach die Beschwerdeführerin bei histrionischer und emotional instabiler Persönlichkeitsakzentuierung an einer protrahierten Anpassungsstörung leidet, im Verhältnis zum Gutachten vom 30.08.2017, wonach sie an einer leichten Depression litt. Allgemeinmedizinische Befunde legte die Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren nicht vor. Dass sich die Lage im Herkunftsstaat nicht wesentlich veränderte, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Juni 2017, dem keine der Parteien entgegentrat.
Die Angaben zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des als Zeugen einvernommenen Gatten in der hg. mündlichen Verhandlung, die Angaben zu ihrer Lebenssituation im Herkunftsstaat ergeben sich aus ihren Einvernahmen im behördlichen Verfahren. Die Eheschließung ist durch die Heiratsurkunde dokumentiert, der Aufenthaltsstatus des Gatten durch die Kopie seines Konventionsreisepasses und den IZR-Auszug, die Wohnorte der Beschwerdeführerin und ihres Gatten durch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.I.) Zurückweisung des Antrages auf Internationalen Schutz
Der Sachverhalt, auf den die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz stützte, ist von der "Sache" des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens umfasst, da weder in der für das Vorerkenntnis maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorerkenntnis als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht maßgeblich geändert hat. Der Umstand, dass dem Bundesamt ihre wahre Identität bekannt geworden sei, weshalb es die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013 gegen die Beschwerdeführerin erlassene Ausweisung nun vollziehen könne, stellt kein Fluchtvorbringen dar.
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Erkenntnisses entgegensteht. Dies ist im Hinblick auf das Verfahren, sie sei vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Zwangsprostitution ausgesetzt gewesen und am 30.06.2013 sei eine Freundin von ihr im Herkunftsstaat ermordet worden, der Fall. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin selbst an, keinen Bedrohungen mehr aus diesem Grund ausgesetzt zu sein und sie gab nicht an, dass es bei der Besorgung der für die Eheschließung notwendigen Dokumente in der RUSSISCHEN FÖDERATION Probleme oder Gefährdungen gegen sie gegeben hätte. Betreffend die von ihr im zweiten Verfahren relevierte Verfolgung durch Private stünde ihr zudem eine innerstaatliches Fluchtalternative offen. Dass die Beschwerdeführerin bis September 2014 gehindert gewesen wäre, das Fluchtvorbringen, auf das sie den zweiten Antrag stützte, zu erstatten, konnte nicht festgestellt werden.Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Erkenntnisses entgegensteht. Dies ist im Hinblick auf das Verfahren, sie sei vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Zwangsprostitution ausgesetzt gewesen und am 30.06.2013 sei eine Freundin von ihr im Herkunftsstaat ermordet worden, der Fall. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin selbst an, keinen Bedrohungen mehr aus diesem Grund ausgesetzt zu sein und sie gab nicht an, dass es bei der Besorgung der für die Eheschließung notwendigen Dokumente in der RUSSISCHEN FÖDERATION Probleme oder Gefährdungen gegen sie gegeben hätte. Betreffend die von ihr im zweiten Verfahren relevierte Verfolgung durch Private stünde ihr zudem eine innerstaatliches Fluchtalternative offen. Dass die Beschwerdeführerin bis September 2014 gehindert gewesen wäre, das Fluchtvorbringen, auf das sie den zweiten Antrag stützte, zu erstatten, konnte nicht festgestellt werden.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Im Hinblick darauf verwies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.10.2015 das Verfahren zwecks Ermittlung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde zurück. Das Gutachten vom 10.10.2017 ergab keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, die an einer protrahierten Anpassungsstörung bei histrionischer und emotional instabiler Persönlichkeitsakzentuierung leidet. Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat behandelbar ist. Weder betreffend die Wohnsituation, noch betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihr soziales Netz im Herkunftsstaat oder die Möglichkeit, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, sind Änderungen im Verhältnis zum ersten Asylverfahren eingetreten.
Da die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat mit ihrem asylberechtigten Gatten nicht verheiratet war – bzw. im Hinblick auf die seit 01.11.2017 geltende Rechtslage nicht vor der Einreise ihres Gatten nach Österreich mit diesem verheiratet war –, ist die Ableitung des Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ausgeschlossen.Da die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat mit ihrem asylberechtigten Gatten nicht verheiratet war – bzw. im Hinblick auf die seit 01.11.2017 geltende Rechtslage nicht vor der Einreise ihres Gatten nach Österreich mit diesem verheiratet war –, ist die Ableitung des Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ausgeschlossen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.02.2014 von der belangten Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre.Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.02.2014 von der belangten Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre.
Zu A.II.) Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrages nach § 68 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 vorliegt. Der Beschwerdeführerin wurde subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und nicht nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht gewährt oder nach § 9 Abs. 2 leg.cit. aberkannt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 – der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet und die Voraussetzungen dafür liegen weiterhin vor, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet ist zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig oder der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, wurde Opfer von Gewalt, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO wurde erlassen oder hätte erlassen werden können und der Drittstaatsangehörige macht glaubhaft, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist – wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und können auch von Amtswegen nicht erkannt werden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrages nach Paragraph 68, AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 vorliegt. Der Beschwerdeführerin wurde subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und nicht nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht gewährt oder nach Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. aberkannt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 – der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet und die Voraussetzungen dafür liegen weiterhin vor, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet ist zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig oder der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, wurde Opfer von Gewalt, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde erlassen oder hätte erlassen werden können und der Drittstaatsangehörige macht glaubhaft, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist – wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und können auch von Amtswegen nicht erkannt werden.
Eine Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zu erlassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und dem Fremden kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Über ein anderes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt die Beschwerdeführerin nicht.Eine Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu erlassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und dem Fremden kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Über ein anderes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt die Beschwerdeführerin nicht.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Der Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin ist verhältnismäßig, da sowohl die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten, die seit ca. zwei Jahren besteht, als auch die Ehe, die vor fünf Monaten geschlossen wurde, sowohl von Seiten der Beschwerdeführerin, als auch von Seiten Ihres Gatten im Bewusstsein des unsicheren Aufenthalts der Beschwerdeführerin geschlossen wurden. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, von der RUSSISCHEN FÖDERATION aus das Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Österreich zu führen und in dieser Zeit die Beziehung, telefonisch durch Internetdienste und wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten. Abgesehen von ihrem Gatten hat die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen in Österreich; ihre Verwandten leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION.
Auch der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist verhältnismäßig: Die Länge des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von fast fünf Jahren und die daraus resultierende Integration wurden von der Beschwerdeführerin nämlich dadurch bewirkt, dass sie ihr Verfahren absichtlich unter falschem Namen unter Erstattung eines falschen Fluchtvorbringens führte, freiwillig der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und die Vollziehung der Ausweisung dadurch verhinderte, dass sie ihre Urkunden unterdrückte und die Bemühungen der belangten Behörde, die aufenthaltsbeendende Maßnahme zu vollziehen, auf Grund der von ihr gemachten Falschangaben zu ihrer Identität scheitern mussten. Abgesehen Deutschkursen besuchte die Beschwerdeführerin keine Bildungsmaßnahmen und war nie legal erwerbstätig. Ihre sozialen Bindungen wie auch ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Sozialmarkt beziehen sich auf ihren alten Wohnort, wo sie bis April 2016 lebte. An ihrem neuen Wohnort ist sie noch nicht integriert und ihr Sozialleben konzentriert sich seit dem Umzug auf ihren Gatten. Hinzukommt, dass die 35jährige Beschwerdeführerin ihr Leben bis zu ihrer Einreise nach Österreich im Herkunftsstaat verbrachte, wo sie die Landessprache spricht, ihre Schulbildung absolvierte und sozialisiert wurde.
Auf Grund des – insbesondere auf Grund der Verfahrensführung unter falschen Angaben – hohen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist im Falle der Beschwerdeführerin der Eingriff in ihr Privat- und Familienleben durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung dringend geboten und nicht unverhältnismäßig. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 kommt nicht in Betracht, weil dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht geboten ist.Auf Grund des – insbesondere auf Grund der Verfahrensführung unter falschen Angaben – hohen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist im Falle der Beschwerdeführerin der Eingriff in ihr Privat- und Familienleben durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung dringend geboten und nicht unverhältnismäßig. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 kommt nicht in Betracht, weil dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten ist.
Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig:Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig:
Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die RUSSISCHE FÖDERATION ist nicht gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, weil dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK nicht verletzt werden und für die Beschwerdeführerin als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre: Die Beschwerdeführerin würde im Herkunftsstaat nicht in eine aussichtslose Lage geraten, da die Beschwerdeführerin, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritt, ihren Lebensunterhalt dort wieder durch Erwerbsarbeit sichern kann, Zugang zum Sozialsystem hat und über in soziales Netz im Herkunftsstaat verfügt, das sie unterstützen kann; ihre psychische Erkrankung ist im Herkunftsstaat behandelbar, an anderen schweren Erkrankungen leidet die Beschwerdeführerin nicht. Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Gefahrenlage iSd § 50 Abs. 1 FPG besteht.Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die RUSSISCHE FÖDERATION ist nicht gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, weil dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK nicht verletzt werden und für die Beschwerdeführerin als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre: Die Beschwerdeführerin würde im Herkunftsstaat nicht in eine aussichtslose Lage geraten, da die Beschwerdeführerin, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritt, ihren Lebensunterhalt dort wieder durch Erwerbsarbeit sichern kann, Zugang zum Sozialsystem hat und über in soziales Netz im Herkunftsstaat verfügt, das sie unterstützen kann; ihre psychische Erkrankung ist im Herkunftsstaat behandelbar, an anderen schweren Erkrankungen leidet die Beschwerdeführerin nicht. Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Gefahrenlage iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG besteht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die RUSSISCHE FÖDERATION ist nicht gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, weil keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben der Beschwerdeführerin oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre und selbst in diesem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde: Die Beschwerdeführerin hat keine Asylgründe glaubhaft vorgebracht und auch aus dem Vorbringen im zweiten Asylverfahren droht ihr keine Gefährdung im Falle der Rückkehr, zumal sie angegeben hat, auch in Österreich telefonisch bedroht worden zu sein, was sie nicht angezeigt hat, vielmehr hat sie sich sogar ihre Telefonnummer behalten, da die Bedrohungen aufgehört hätten. Die Beschwerdeführerin war vielmehr auch beim Besorgen der für die Eheschließung notwendigen Dokumente in der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner Gefährdung ausgesetzt. Gegenüber der von ihr relevierten Verfolgung durch Private stünde ihr zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die RUSSISCHE FÖDERATION ist nicht gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, weil keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben der Beschwerdeführerin oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre und selbst in diesem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde: Die Beschwerdeführerin hat keine Asylgründe glaubhaft vorgebracht und auch aus dem Vorbringen im zweiten Asylverfahren droht ihr keine Gefährdung im Falle der Rückkehr, zumal sie angegeben hat, auch in Österreich telefonisch bedroht worden zu sein, was sie nicht angezeigt hat, vielmehr hat sie sich sogar ihre Telefonnummer behalten, da die Bedrohungen aufgehört hätten. Die Beschwerdeführerin war vielmehr auch beim Besorgen der für die Eheschließung notwendigen Dokumente in der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner Gefährdung ausgesetzt. Gegenüber der von ihr relevierten Verfolgung durch Private stünde ihr zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Die Abschiebung ist schließlich nicht gemäß § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, da ihr keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung ist schließlich nicht gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, da ihr keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die RUSSISCHE FÖDERATION ist daher zulässig; allerdings ist dabei zu beachten, dass auf Grund des Gutachtens vom 10.10.2017 bei der Abschiebung eine psychologische Begleitung der Beschwerdeführerin erforderlich ist.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG ist auszusprechen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, da im Fall der Beschwerdeführerin eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG zu erlassen war.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ist auszusprechen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, da im Fall der Beschwerdeführerin eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG zu erlassen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.10.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.10.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Deutschkenntnisse, entschiedene Sache, Familienleben, Folgeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2101950.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018