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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/14/0032Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0214 E 1. Juli 2003 RS 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine nach § 4 Abs. 2 EStG 1988 erforderliche Zustimmung zur Bilanzänderung vor allem dann gerechtfertigt, wenn stichhaltige, im Unternehmen, das den Gegenstand der Bilanzierung bildet, gelegene wirtschaftliche Gründe für die Bilanzänderung sprechen. Demgegenüber wird eine Bilanzänderung insbesondere dann zu Recht versagt, wenn dadurch in erster Linie Steuernachforderungen auf der Basis entsprechender Berichtigungen der Besteuerungsgrundlage ausgeglichen werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999140031.X01Im RIS seit
16.04.2004