Entscheidungsdatum
20.12.2017Norm
AVG §53a Abs1Spruch
W217 2135943-1/32Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von Univ.-Prof. XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur GZ. W217 2135943-1 vom 05.10.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von Univ.-Prof. römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur GZ. W217 2135943-1 vom 05.10.2017 beschlossen:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche von Univ.-Prof. XXXX als Sachverständiger vom 05.10.2017 werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche von Univ.-Prof. römisch 40 als Sachverständiger vom 05.10.2017 werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 1.521,00 (inkl. USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Berufskunde und Arbeitspsychologie, wurde mit Beschluss vom 02.06.2017 gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens bestellt. Ihm wurde die Klärung aufgetragen, ob aufgrund des festgestellten Leistungskalküls ein Einsatz der Beschwerdeführerin unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich sei und ob es eine hinreichende Anzahl an Arbeitsplätzen, für die die Beschwerdeführerin geeignet ist, gäbe. Außerdem wurde der Sachverständige beauftragt, zur Frage der Einordenbarkeit und Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihrer Fähigkeit zur Selbstorganisation und Einhaltung der Arbeitszeit Stellung zu nehmen.1. Der Antragsteller, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Berufskunde und Arbeitspsychologie, wurde mit Beschluss vom 02.06.2017 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens bestellt. Ihm wurde die Klärung aufgetragen, ob aufgrund des festgestellten Leistungskalküls ein Einsatz der Beschwerdeführerin unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich sei und ob es eine hinreichende Anzahl an Arbeitsplätzen, für die die Beschwerdeführerin geeignet ist, gäbe. Außerdem wurde der Sachverständige beauftragt, zur Frage der Einordenbarkeit und Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihrer Fähigkeit zur Selbstorganisation und Einhaltung der Arbeitszeit Stellung zu nehmen.
2. Mit sachverständigem Gutachten vom 05.10.2017, welches am 06.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller wie Gebührennote, Re. Nr. 463/17, wie folgt vor:
Sachverständigengebühren
(Kostennote aufgrund des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBI 136/75 idgF)
1. Gebühr für Aktenstudium gem. § 361. Gebühr für Aktenstudium gem. Paragraph 36
€
29,00
2. Teilnahme an einer Verhandlung gem. § 35 Abs. 12. Teilnahme an einer Verhandlung gem. Paragraph 35, Absatz eins
3. Gebühr für Mühewaltung gem. § 34 Abs 1: Berufskundliche und arbeitspsychologische Befundaufnahme mit der Beschwerdeführerin, Erhebung des bisherigen Beschäftigungsverlaufs, des Arbeitsbildes, klinisch-psychologische Exploration, klinisch-psychologische Testuntersuchung, Auswertung der Protokolle, Literaturrecherche, Durchführung von Berechnungen, Erstattung des Gutachtens, Textkorrekturen, 8 ¿ Std. á € 130,00 3. Gebühr für Mühewaltung gem. Paragraph 34, Absatz eins :, Berufskundliche und arbeitspsychologische Befundaufnahme mit der Beschwerdeführerin, Erhebung des bisherigen Beschäftigungsverlaufs, des Arbeitsbildes, klinisch-psychologische Exploration, klinisch-psychologische Testuntersuchung, Auswertung der Protokolle, Literaturrecherche, Durchführung von Berechnungen, Erstattung des Gutachtens, Textkorrekturen, 8 ¿ Std. á € 130,00
€
1.137,50
4. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 32 Abs 1:4. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. Paragraph 32, Absatz eins :
€
22,70
5. Sonstige Kosten gem. § 315. Sonstige Kosten gem. Paragraph 31
a. Schreibgebühren (Zi 3) 26 Seiten Original á € 2,00
€
52,00
b. Barauslagen, Porto, Tel., Fax, Kopien, RDB, Datenbanken
€
20,90
Zwischensumme
€
1.268,10
zuzügl. 20% MwSt
€
253,62
Summe
€
1.521,72
gerundet
€
1.521,00
3. Mit Parteiengehör vom 06.11.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Honorarnote des Sachverständigen eingeräumt. Es langte nach Ablauf der 14-tägigen Frist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 GebAG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist.Paragraph 53 a, Absatz 2, GebAG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist.
Zu A):
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten gemäß § 34 Abs. 3 GebAG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 3, GebAG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;1. für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Der Sachverständige hat den Gebührenbetrag iSd § 39 Abs 2 GebAG auf volle Euro abgerundet. Im hier vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre er allerdings nach § 17 VwGVG iVm § 53a Abs 2 AVG berechtigt gewesen, auf volle 10 Cent aufzurunden, was somit einen Gesamtbetrag an Gebühren von € 1.521,80 ergebe.Der Sachverständige hat den Gebührenbetrag iSd Paragraph 39, Absatz 2, GebAG auf volle Euro abgerundet. Im hier vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre er allerdings nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG berechtigt gewesen, auf volle 10 Cent aufzurunden, was somit einen Gesamtbetrag an Gebühren von € 1.521,80 ergebe.
Da einem Sachverständigen an Gebühren nicht mehr zugesprochen werden kann, als er verzeichnet, auch wenn ihm ein Irrtum unterlaufen ist (vgl OLG Linz 27.3.1957, Bs 243/57, OLG Wien 2.6.1978, 5 R 78/78; vgl. Krammer/Schmidt, SDG – GebAG3 (2001) § 39 GebAG E10), wird daher die Gebühr der Sachverständigen antragsgemäß mitDa einem Sachverständigen an Gebühren nicht mehr zugesprochen werden kann, als er verzeichnet, auch wenn ihm ein Irrtum unterlaufen ist vergleiche OLG Linz 27.3.1957, Bs 243/57, OLG Wien 2.6.1978, 5 R 78/78; vergleiche Krammer/Schmidt, SDG – GebAG3 (2001) Paragraph 39, GebAG E10), wird daher die Gebühr der Sachverständigen antragsgemäß mit
€ 1.521,00 (inkl. USt)
bestimmt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Antragsbegehren, Gebührenfestsetzung, Mühewaltung, nichtamtlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W217.2135943.1.01Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018