Entscheidungsdatum
20.12.2017Norm
BBG §41 Abs2Spruch
W207 2138779-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer: XXXX, vom 10.10.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer: römisch 40 , vom 10.10.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
Der am 08.08.2016 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wird gemäß § 41 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen.Der am 08.08.2016 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wird gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 31.03.2015 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die belangte Behörde holte im damaligen Verfahren ein nervenfachärztliches und ein zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 20.08.2015 ein, in dem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.08.2015 folgende Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - hier in den wesentlichen Teilen verkürzt wiedergegeben – festgestellt wurden:
" ..
Ergebnis der durch geführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Bösartige Neubildung der Prostata seit 2012, Zustand nach Radiotherapie unterer Rahmensatz, da innerhalb der Heilungsbewährung kein Überschreiten der Organgrenzen nachgewiesen
13.01.04
50
2
Morbus Parkinson mittlerer Rahmensatz, da typische Zeichen wie Hypomimie und Propulsionstendenz, jedoch ohne Erfordernis von Hilfsmitteln und unter Medikation gut eingestellt
04.09.01
30
3
degenerative Veränderung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen
02.01.01
20
4
Gonarthrose beidseits, Zustand nach Arthroskopie links unterer Rahmensatz, da nur endlagige Funktionsstörung rechts nachweisbar
02.05.19
20
5
Bewegungsstörung beider Schultergelenke
02.06.02
20
6
koronare Herzkrankheit, Zustand nach Coronarangiographie, mäßiger Bluthochdruck oberer Rahmensatz, da keine signifikante Klinik und keine interventionspflichtige Perfusionsstörung nachweisbar, unter Kombinationstherapie zufriedenstellende Druckregulation
gz 05.05.01
20
7
Asthma bronchiale oberer Rahmensatz, da ständige milde Medikation angewendet werden muss
06.05.01
20
8
Fingergelenksarthrose Unterer Rahmensatz, da nur geringe Funktionsstörung nachweisbar,
02.06.26
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach knöchern geheiltem Knöchelbruch links und geringe Extensionsstörung beider Ellbogengelenke erreichen keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
keine
..
[X] Nachuntersuchung 08/2017, Begründung: Da nach Ablauf der 5-Jahres Heilungsbewährung, eine Besserung des Leidens 1) zu erwarten ist[X] Nachuntersuchung 08 aus 2017,, Begründung: Da nach Ablauf der 5-Jahres Heilungsbewährung, eine Besserung des Leidens 1) zu erwarten ist
..
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge hat.
Eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, wird in der aktuellen Begutachtung gerade nicht objektiviert.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird.
."
Nach Einräumung von Parteiengehör gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen ausführte, im Gutachten sei die Erkrankung "Morbus Crohn" nicht erwähnt worden. Dieser Stellungnahme wurden Befunde aus dem Jahr 1994 beigelegt. Die belangte Behörde holte ein ergänzendes Sachverständigengutachten vom 16.11.2015 folgenden Inhaltes ein:
"Ärztliches – Sachverständigengutachten
Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.10.2015
Der AW ist mit der Einschätzung aus 27.10.2015 nicht einverstanden und wendet ein, siehe Abl. 33, dass die Erkrankung "Morbus Crohn" nicht erwähnt wurde.
Als objektive Befunde kommen auf Abl. 34-40 : ein Chirurgischer Befund vom 3.8.1994 (Koloskopiebefund, die Schleimhaut ist im Rektum bis 10 cm aufgelockert und gerötet im Sinne einer Proktitis, 4
Stufenbiopsie bis 50 cm, Ergebnis: mäßige Noduli, keine Fissur, in diesem Bereich derzeit keine Blutung), histologischer Befund vom 3.8.1994: (Diagnose: ausgeprägter rezidivierender, entzündlicher Prozess mit Beteiligung von Eosinophilen und Ulzerationen - in 1. Linie an incipiente Morbus Crohn zu denken, weitere Biopsiekontrollen empfohlen, für deren Bösartigkeit kein Anhaltspunkt), internistischer Befund des Krankenhaus XXXX vom 17.8.1994: (Diagnosen: koronare Herzkrankheit, Zustand nach Gefäßdehnung, stabile Angina pectoris, arterielle Hypertonie, Verdacht auf Morbus Crohn, Mikrohämatologie, Therapievorschlag:Stufenbiopsie bis 50 cm, Ergebnis: mäßige Noduli, keine Fissur, in diesem Bereich derzeit keine Blutung), histologischer Befund vom 3.8.1994: (Diagnose: ausgeprägter rezidivierender, entzündlicher Prozess mit Beteiligung von Eosinophilen und Ulzerationen - in 1. Linie an incipiente Morbus Crohn zu denken, weitere Biopsiekontrollen empfohlen, für deren Bösartigkeit kein Anhaltspunkt), internistischer Befund des Krankenhaus römisch 40 vom 17.8.1994: (Diagnosen: koronare Herzkrankheit, Zustand nach Gefäßdehnung, stabile Angina pectoris, arterielle Hypertonie, Verdacht auf Morbus Crohn, Mikrohämatologie, Therapievorschlag:
Renitec 5, Monoket 50, Dilzem 60, Claversal 500), mikrobiologischer Befund vom 16. 11. 1994 (geringer Pilzbefall), Röntgenbefund des Krankenhaus XXXX vom 16.8.1994 (Zusammenfassung: grenzwertig große papillär duodeni major, in diesem Zusammenhang bitten wir um Vorstellung zu Magen-Duodenum- Röntgen, kein Hinweis auf stenosierenden oder entzündlichen Prozess, regelrechte Darstellung des Jejunums und lleums) zur Vorlage.Renitec 5, Monoket 50, Dilzem 60, Claversal 500), mikrobiologischer Befund vom 16. 11. 1994 (geringer Pilzbefall), Röntgenbefund des Krankenhaus römisch 40 vom 16.8.1994 (Zusammenfassung: grenzwertig große papillär duodeni major, in diesem Zusammenhang bitten wir um Vorstellung zu Magen-Duodenum- Röntgen, kein Hinweis auf stenosierenden oder entzündlichen Prozess, regelrechte Darstellung des Jejunums und lleums) zur Vorlage.
Die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung erfolgte aufgrund der klinischen Untersuchung vom 20.8.2015 unter Berücksichtigung der Aktenlage.
Die nun neu vorgelegten Befunde weichen nicht von dem Ermittlungsergebnis ab und stehen nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen.
Der geltend gemachte Morbus Crohn wurde lediglich 1994 als Verdachtsdiagnose geführt; seither werden diesbezüglich keine einschlägigen Behandlungen angewendet. Auch bei der anlässlich der amtswegigen Untersuchung durchgeführten Anamnese wurden diesbezüglich keine Beschwerden geltend gemacht. Es liegen keine Befunde vor, die eine dafür typische medikamentöse Therapie beschreiben. Sohin kann diesbezüglich kein Grad der
Behinderung zuerkannt werden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel werden keine Befunde vorgelegt, die ein abweichendes Kalkül bedingen.
Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei dem AW eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Der AW benötigt keine Gehhilfe und kann eine Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es werden keine Behelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen.
Aus diesem Grund kann keine abweichende Beurteilung erfolgen."
Am 12.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 30.11.2017 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. ausgestellt.
Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde bereits vom 23.12.2015 der am 31.03.2015 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das medizinische Beweisverfahren – konkret das ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.08.2015 und dessen Ergänzung vom 16.11.2015 - habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Gegen diesen Bescheid vom 23.12.2015, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, wurde laut Akteninhalt keine Beschwerde erhoben, er ist daher in Rechtskraft erwachsen. Auch der mit Gültigkeit bis 30.11.2017 befristet ausgestellte Behindertenpass, dem gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt, wurde nicht angefochten.Gegen diesen Bescheid vom 23.12.2015, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, wurde laut Akteninhalt keine Beschwerde erhoben, er ist daher in Rechtskraft erwachsen. Auch der mit Gültigkeit bis 30.11.2017 befristet ausgestellte Behindertenpass, dem gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zukommt, wurde nicht angefochten.
Am 08.08.2016 - sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG - stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gilt. Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag zwei medizinische Unterlagen, nämlich einen Ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 20.07.2016 sowie einen Befund eines näher genannten Röntgeninstitutes vom 15.07.2016 folgenden Inhaltes bei:Am 08.08.2016 - sohin innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gilt. Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag zwei medizinische Unterlagen, nämlich einen Ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 20.07.2016 sowie einen Befund eines näher genannten Röntgeninstitutes vom 15.07.2016 folgenden Inhaltes bei:
Ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie vom 20.07.2016:
"Ärztlicher Befundbericht
Wir berichten über den Patienten Herrn W., geb. am XX.XX.XXXXWir berichten über den Patienten Herrn W., geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX
Diagnose: Coxarthrose rechts
degenerative Lumbalskoliose mit Osteochondrose L2-L5 radikuläre Läsion L5 links mit konsekutiver Beinschwäche und ausgeprägter Hypästhesie
Aufgrund oben genannten Leiden, ist der Patient nun mehr nicht mehr im Stande, eine Gehstrecke von 200 m schmerzfrei zu bewältigen, sondern muss sich vielmehr nach hundert Schritten aufgrund der Schmerzen niedersetzen."
Befund des Röntgeninstitutes vom 15.07.2016:
"LWS A.P. UND SEITLICH
Rechts-links-alternierende Skoliose mit Scheitelpunkt bei L2/L3 und L4/L5.
Reduzierte Lendenlordose.
Die Wirbelkörper von normaler Höhe und Form.
Deutliche Bandscheibenraumverschmälerungen L2-S1 mit subdiskaler bandförmiger Sklerosierung.
Mäßige ventrale und laterale Spondylose.
Alle Bogenwurzeln glatt abgrenzbar.
Die Intervertebralgelenke bei L3-S1 verstärkt sklerosiert.
Baastrup-Phänomen L2-L5.
BEURTEILUNG:
Geringe rechts-links-alternierende Skoliose; reduzierte Lendenlordose.
Deutliche, multisegmentale Osteochondrosen bei L2-S1 und mäßige Spondylosis deformans. Intervertebralarthrosen L3-S1 und Baastrup-Phänomen L2-L5. Gegenüber der Voruntersuchung vom 21.03.2011 deutliche Befundprogredienz bezüglich der Osteochondrosen.
NB: Gefäßsklerose
BECKENÜBERSICHT
Weichteil Überlagerung mit eingeschränkter Beurteilung.
Die lliosacralgelenke sind gering verstärkt subchondral sklerosiert, gut einsehbar und annähernd glatt begrenzt.
Der Beckenring ist symmetrisch.
Keine umschriebene intraossäre Strukturalteratiön im Beckenskelett erkennbar.
Die Femurköpfe sind sphärisch konfiguriert und ausreichend knöchern überdacht, der Gelenkspalt ist rechts deutlich, links gering verschmälert mit verstärkter, subchondraler Sklerose des Pfannendaches und ossären Appositionen an den Gelenksrändern, rechts mehr als links.
Der rechte Femurkopfoberrand gegenüber links um 3 mm höherstehend.
BEURTEILUNG:
Deutliche Coxarthrose rechts, geringe links.
Geringe lliosacralgelenksarthrose beidseits.
Beckenschiefstand (rechts + 3 mm).
Gegenüber der Voruntersuchung vom 21.03.2011 geringe Befundprogredienz."
Der Beschwerdeführer verwies im Rahmen dieser Antragstellung darüber hinaus darauf, dass er Pflegegeldstufe 1 habe. Die belangte Behörde ersuchte in der Folge die BVA um Übermittlung des dieser Einstufung zu Grunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachtens, welches nunmehr im Akt der belangten Behörde aufliegt. Diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.06.2015 ist unter "Gesamteindruck" zu entnehmen "Beim Eintreffen frei gehend entgegen kommend, parkinsonoider Habitus, , geht in leicht gebückter Haltung mit Leichttageskleidung bekleidet im Wohnbereich, der Körperstammbereich ist dabei leicht nach rechts geneigt". Dem "Klinischen Untersuchungsbefund" dieses Sachverständigengutachtens ist hinsichtlich der oberen Extremitäten zu entnehmen, dass Faustschluss und Fingerspitzgriff möglich sind, Nacken-Rücken-Griff und Gesäßgriff möglich sind, es bestehe insbesondere rechts ein Rigor, der Bewegungsablauf sei verzögert bzw. und teilweise sei Tremor beobachtbar. Funktionsgriffe für einfache Tätigkeiten seien noch erhalten. Hinsichtlich der unteren Extremität wird ausgeführt, die großen Gelenke seien ausreichend beweglich. An beiden Knien seien die Seitenbänder gelockert. Hinsichtlich Gangbild/Mobilität wird ausgeführt, "verzögertes Erheben mit Hilfsgriffen, der Beschwerdeführer gehe dann mit typisch parkinsonoidem Habitus in gebeugter Haltung. Der Körperstandbereich sei nach rechts geneigt, bis mäßig mittelschrittig, jedoch verzögert, im Wohnbereich ausreichend sicher." Es bestehe keine Inkontinenz.
Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.10.2016 ein, in dem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2016 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt wurde:
"Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: Pensionist , wohnt im ersten Stock ohne Lift
Stand: verheiratet, erwachsene Kinder
Hilfsmittel; kommt mit 1 Gehstock zur Untersuchung.
ZWISCHENANAMNESE
Es gibt ein Gutachten vom: Aktenblatt 29 Rückseite mit 60 %
Beantragt nur die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit!
Ich beantrage die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weil keine weiteren Strecken gehen kann, da ich Schmerzen in Kreuz und Hüften bekomme. Außerdem zieht es mich leicht nach vorne.
Laufende Dauermedikation: Sifrol, Madopar,Candesartan, Amlodipin,
ASS
Relevantes aus den beigelegten Befunden:
Aktenblatt 50: Otto klinische Befundbericht 20.07.2016 Coxarthrose rechts, degenerative Lumbalskoliose
Aktenblatt 51 WS und Becken RÖ 15.07.2016: geringe rechts alternierende Skoliose, Osteochondrosen. Deutliche Coxarthrose rechts, geringere links
Untersuchungsbefund:
Grösse: 1,70 m Gewicht: 102 kg BMI: 35,29
Selbstständiges Entkleiden ist ohne Hilfe möglich.
guterAZ und adipöser EZ
Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig.
Der Blutdruck ist mit 140/70 normoton und der Puls mit 66
Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet.
Die Atmung ist Vesikuläratmung
Kopf: Zähne- Prothese , HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen atroph
Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse und schluckverschieblich
Lymphknoten: nicht palpabel
Thorax: symmetrisch
Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein
Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,
Wirbelsäule: KJA:1 cm FBA:20cm
HWS: keine funktionellen Behinderungen
BWS: keine funktionellen Behinderungen
LWS: endlagige Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen
Abdomen:
Bauchdecken: weich über Thoraxniveau
Leber: nicht palpabel Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht
Nierenlager: frei
Obere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich symmetrische Muskelverlältnisse Faustschluß und Spitzgriff bds durchführbar Sensibilität wird als ungestört angegeben Kreuzgriff:
beidseits möglich Nackengriff: beidseits möglich
Untere Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich,
Rechts: Hüftgelenk: Beugung 90 R: 30-0-30 Kniegelenk: 0-0-130
OSG; frei beweglich USG: frei beweglich
Links: Hüftgelenk: Beugung 90
R: 30-0-30
Kniegelenk: 0-0-120
OSG: frei beweglich USG: frei beweglich
Varizen: keine Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme
Fersenstand : beidseits möglich Zehenstand : beidseits möglich
Neurologisch: geringer Tremor und Zahnradphänomen an beiden OE
Gesamt Mobilität-Gangbild: minimal hinkend.großschrittig, sicher und auch ohne Hilfsmittel möglich.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 30.09.2016
Funktionseinschränkungen:
Bösartige Neubildung der Prostata
Morbus Parkinson
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Gonarthrose beidseits Bewegungssstörung weiter Schultergelenk
Koronare Herzkrankheit
mäßiger Bluthochdruck
Asthma bronchiale
Fingergelenks Arthrosen Coxarthrose beidseits
Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, die Gonarthrose beidseits sowie die Coxarthrose beidseits verursachen gemeinsam eine geringe Gangstörung. Bei der amtsseitig durchgeführten Untersuchung konnten jedoch sowohl an den oberen wie auch an den unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist die Bewältigung kurzer Gehstrecken ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Gehbeheifs - möglich. Ebenso bewirkt das neurologische Leiden Morbus Parkinson keine maßgebliche Gangstörung, sodass das Erreichen, das sichere Besteigen sowie der sichere Transport dadurch nicht in erheblichen Maße behindert wird und somit keine diesbezügliche erhebliche, behinderungsrelevante Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2016 wurde der am 08.08.2016 eingelangte Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Sachverständigengutachten vom 01.10.2016, das einen Bestandteil der Begründung bilde, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2016, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.10.2016 fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhaltes:
"Der punkt "erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitaeten" ist gegeben durch das Roentgenbefund und vom Befund vom Orthopaeden dr.kraft vom 20.07.2016 .Ich kann ohne Schmerzmittel und Mieder und gehilfe nicht mehr gehen. Ich habe grosse Schwierigkeiten aus dem bett sowie aus Sitzgelegenheiten aufzustehen. Zum Punkt erh. Einsch.der koerp.Belastbarkeit": durch meine Kurzatmigkeit kann ich keine laengeren Strecken zurueck legen"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Rechtskraft dieses Bescheides ist - im Sinne des § 46 erster Satz BBG, wonach die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen beträgt iVm § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG), wonach eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan (im konkreten Fall war dies der 04.01.2016) bewirkt wird (sohin unter Berücksichtigung des Feiertages am 06.01.206 im konkreten Fall am 08.01.2016) -, mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist, sohin mit Ablauf des 19.02.2016 eingetreten.Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Rechtskraft dieses Bescheides ist - im Sinne des Paragraph 46, erster Satz BBG, wonach die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen beträgt in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG), wonach eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan (im konkreten Fall war dies der 04.01.2016) bewirkt wird (sohin unter Berücksichtigung des Feiertages am 06.01.206 im konkreten Fall am 08.01.2016) -, mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist, sohin mit Ablauf des 19.02.2016 eingetreten.
Am 08.08.2016 - sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG - stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Am 08.08.2016 - sohin innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Festgestellt wird, dass im Fall des Beschwerdeführers eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung bzw. deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen der Antragstellung vom 08.08.2016 nicht glaubhaft geltend gemacht wurde.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer bis 30.11.2017 Inhaber eines befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. war. Dieser Behindertenpass ist abgelaufen und gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Festgestellt wird daher, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht Inhaber eines ausgestellten Behindertenpasses ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur der letzten rechtskräftigen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 23.12.2015 (zugestellt am 08.01.2016) und zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass am 08.08.2016 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG basieren auf dem Akteninhalt und sind unbestritten.Die Feststellungen zur der letzten rechtskräftigen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 23.12.2015 (zugestellt am 08.01.2016) und zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass am 08.08.2016 und damit innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG basieren auf dem Akteninhalt und sind unbestritten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung bzw. deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seit der letzten rechtskräftigen, mit 23.12.2015 datierten Entscheidung der belangten Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpasses nicht glaubhaft zu machen vermochte, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes ausreichend konkretes Vorbringen im Rahmen seiner Antragstellung vom 08.08.2016 nicht erstattet hat und auch mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen der neuerlichen Antragstellung vorgelegten medizinischen Unterlagen eine Offenkundigkeit der Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung (die Offenkundigkeit der Änderung, nicht aber eine "bloße" Änderung ist der zu beurteilende Maßstab) nicht dargetan wird, was auch seitens des medizinischen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 01.10.2016 bestätigt wird; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellungen zum gegenwärtigen Nichtvorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 12.01.2016 von der belangten Behörde ein befristeter Behindertenpass mit Gültigkeit bis 30.11.2017 ausgestellt wurde, dies auf Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.08.2015, in dem eine Nachuntersuchung für August 2017 für erforderlich erachtet wurde, weil eine Besserung der Funktionseinschränkung 1 für erwartbar erachtet wurde.
Dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf seines alten Behindertenpasses zwischenzeitlich ein neuer Behindertenpass ausgestellt worden wäre; auch vom Beschwerdeführer selbst wurde dergleichen nicht vorgebracht. Auf diesbezügliche telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der belangten Behörde am 19.12.2017 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer kein neuer Behindertenpass ausgestellt wurde und auch ein diesbezüglicher Antrag des Beschwerdeführers nicht vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
..
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.10.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Grades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.10.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Grades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer hat den neuerlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG gestellt. Ein solcher Antrag ist gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.Der Beschwerdeführer hat den neuerlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG gestellt. Ein solcher Antrag ist gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem zum BBG (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht geeignet sind, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (offenkundig) eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG darzutun.Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht geeignet sind, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (offenkundig) eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG darzutun.
Was den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom 20.07.2016 sowie den Befund eines Röntgeninstitutes vom 15.07.2016: betrifft, so wird mit diesen Befunden keine offenkundige – also ohne Prüfung der individuellen Situation augenscheinliche und allgemein bekannte - Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung bzw. deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belegt, was im Übrigen auch vom medizinischen Sachverständigen in dessen von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.10.2016, dessen Einholung für die Beurteilung nach dem Offenkundigkeitsmaßstab nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erforderlich gewesen wäre, bestätigt wird.
Zwar wird im Ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom 20.07.2016 unter Berufung auf die Diagnosen "Coxarthrose rechts, degenerative Lumbalskoliose mit Osteochondrose L2-L5, radikuläre Läsion L5 links mit konsekutiver Beinschwäche und ausgeprägter Hypästhesie" ausgeführt, der Patient sei nun mehr nicht mehr im Stande, eine Gehstrecke von 200 m schmerzfrei zu bewältigen, sondern müsse sich vielmehr nach hundert Schritten aufgrund der Schmerzen niedersetzen, dies wird aber durch den ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund des Röntgeninstitutes vom 15.07.2016 relativiert, aus dem sich ergibt, dass unter anderem in Bezug auf die Diagnose "Coxarthrose rechts" gegenüber einer Voruntersuchung vom 21.03.2011 nur eine geringe Befundprogredienz, also eine geringe Verschlechterung seit dem Zustand im Jahr 2011 – sohin zeitlich deutlich vor rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens - vorliege.
Auch dem vorliegenden, im Rahmen der Pflegegeldeinstufung ergangenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.06.2015 ist keine nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens nach dem BBG eingetretene offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung iSd § 41 Abs. 2 BBG zu entnehmen, was auch schon deshalb nicht möglich sein kann, weil dieses Sachverständigengutachten vor rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens nach dem BBG ergangen ist und daher schon unter diesem Aspekt nicht geeignet sein kann, eine nachträglich eingetretene offenkundige Änderung glaubhaft zu machen.Auch dem vorliegenden, im Rahmen der Pflegegeldeinstufung ergangenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.06.2015 ist keine nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens nach dem BBG eingetretene offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung iSd Paragraph 41, Absatz 2, BBG zu entnehmen, was auch schon deshalb nicht möglich sein kann, weil dieses Sachverständigengutachten vor rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens nach dem BBG ergangen ist und daher schon unter diesem Aspekt nicht geeignet sein kann, eine nachträglich eingetretene offenkundige Änderung glaubhaft zu machen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstand nicht gelungen, eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung bzw. deren offenkundige Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd § 41 Abs. 2 BBG glaubhaft geltend zu machen. Der binnen Jahresfreist gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass war daher gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.Es ist dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstand nicht gelungen, eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung bzw. deren offenkundige Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd Paragraph 41, Absatz 2, BBG glaubhaft geltend zu machen. Der binnen Jahresfreist gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist letztlich aber auch darauf hinzuweisen, dass, wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer derzeit nicht Inhaber eines gültigen Behindertenpasses ist. Der ihm ursprünglich am 12.01.2016 ausgestellte befristete Behindertenpass ist am 30.11.2017 abgelaufen und gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses wurde vom Beschwerdeführer bisher nicht beantragt; ein neuer Behindertenpass wurde dem Beschwerdeführer nicht ausgestellt. Wie die oben wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 42 und 45 BBG sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen aber zeigen, ist die Inhaberschaft eines gültigen Behindertenpasses Grundvoraussetzung für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in diesen Behindertenpass. Diese Voraussetzung liegt im Fall des Beschwerdeführers aber aktuell nicht vor. Auch aus diesem Grund wäre die Beschwerde daher abzuweisen.Der Vollständigkeit halber ist letztlich aber auch darauf hinzuweisen, dass, wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer derzeit nicht Inhaber eines gültigen Behindertenpasses ist. Der ihm ursprünglich am 12.01.2016 ausgestellte befristete Behindertenpass ist am 30.11.2017 abgelaufen und gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses wurde vom Beschwerdeführer bisher nicht beantragt; ein neuer Behindertenpass wurde dem Beschwerdeführer nicht ausgestellt. Wie die oben wiedergegebenen Bestimmungen der Paragraphen 42 und 45 BBG sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen aber zeigen, ist die Inhaberschaft eines gültigen Behindertenpasses Grundvoraussetzung für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in diesen Behindertenpass. Diese Voraussetzung liegt im Fall des Beschwerdeführers aber aktuell nicht vor. Auch aus diesem Grund wäre die Beschwerde daher abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Im gegenständlichen Verfahren war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zurückzuweisen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung von Rechtsfragen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Im gegenständlichen Verfahren war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zurückzuweisen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung von Rechtsfragen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Frist, Gesundheitszustand,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2138779.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018