Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W229 2103018-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ XXXX , wird aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ römisch 40 , wird aufgehoben.
II. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass der Spruch des Bescheides vom 29.01.2014, AZ XXXX , zu lauten hat wie folgt:römisch zwei. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass der Spruch des Bescheides vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , zu lauten hat wie folgt:
"Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 29.01.2014, AZ XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert:"Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.851,51 gewährt.
Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 9.144,26 erfolgt eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.707,25.
Ihre Zahlungsansprüche werden wie folgt berücksichtigt:
Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA - Tabelle):
Tabelle kann nicht abgebildet werden
FZA ... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere ZA
Der Betrag in Summe errechnet sich, indem man den durchschnittlichen ZA-Wert mit der Anzahl ausbezahlter ZA multipliziert. Da in der ZA-Tabelle der durchschnittliche ZA-Wert gerundet angeführt ist, kann es zu geringfügigen Differenzen kommen.
Der durchschnittliche ZA-Wert errechnet sich aus allen Zahlungsansprüchen, für die eine beihilfefähige Fläche korrekt beantragt wurde.
Die Überweisung erfolgt(e) am 28.08.2014 auf das von Ihnen bekannt gegebene Konto. Sollten offene Forderungen (z.B. Rückforderungen aus anderen Maßnahmen, Zinsen, Exekutionen) zu Ihren Lasten bestehen, wurden diese vom obigen Betrag in Abzug gebracht. Die Verrechnung wäre am Auszahlungsbeleg Ihrer Bank ersichtlich.
Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, Verordnung (EG) Nr. 885/2006, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007), Direktzahlungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 491/2009), INVEKOS-CC-V 2010 (BGBl. II Nr. 492/2009), INVEKOS-GIS-V 2009 (BGBl. II Nr. 338/2009), Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 (BGBl. II Nr. 201/2008), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl. Nr. 51/1991), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz (BGBl. I Nr. 376/1992), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung."Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009,, Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,, Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006,, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,), Direktzahlungs-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,), INVEKOS-CC-V 2010 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,), INVEKOS-GIS-V 2009 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009,), Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), Paragraph 29, Absatz 3, AMA-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992,), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 19.04.2011 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Antragstellerin war im gegenständlichen Antragsjahr Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX.1. Am 19.04.2011 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Antragstellerin war im gegenständlichen Antragsjahr Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 .
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.727,99 gewährt. Dabei wurden 51,76 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 41,21 ha, davon 6,57 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 41,21, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,21 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die AMA der Beschwerdeführerin mit, dass sie nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Übererklärung in einzelnen Jahren zwischen 2008-2011 ausgehe, dies werde in den kommenden Monaten durch die AMA noch genauer überprüft. Die Alm mit der BNr. XXXX sei davon betroffen. Flächenrichtigstellungen nach Erhalt dieses Schreibens könnten von der AMA nicht mehr anerkannt werden.3. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die AMA der Beschwerdeführerin mit, dass sie nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Übererklärung in einzelnen Jahren zwischen 2008-2011 ausgehe, dies werde in den kommenden Monaten durch die AMA noch genauer überprüft. Die Alm mit der BNr. römisch 40 sei davon betroffen. Flächenrichtigstellungen nach Erhalt dieses Schreibens könnten von der AMA nicht mehr anerkannt werden.
4. Am 10.10.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 33,15 ha betrage.4. Am 10.10.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 33,15 ha betrage.
5. Am 03.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 31,63 ha betrage.5. Am 03.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 31,63 ha betrage.
6. Am 05.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 15,30 ha.6. Am 05.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 15,30 ha.
7. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 9.144,26 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 2.583,73 rückgefordert. Dabei wurden 43,04 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 40,61 ha, davon 5,97 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 40,61, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,53 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 3,08 ha ergab. Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 05.08.2013 verwiesen und Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, sodass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.02.2014 fristgerecht Beschwerde und beantragte, das BVwG möge den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufheben, andernfalls dass
1. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe erfolge und
a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe verhängt werden
2. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen,
3. die Alm-Referenzfläche festzustellen.
Weiters brachte sie im Wesentlichen vor, dass alle Rinder selbst im Sommer 2013 während der gesamten Weidesaison in einem ausgezeichneten, körperlichen Zustand gewesen seien. Bei einer Almfutterfläche von nur 15 ha, wie die VOK ergab, wäre die Alpung von 30 GVE keinesfalls möglich gewesen. Als Almbewirtschafterin habe sie die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und ihre Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet. Die Beschwerdeführerin treffe daher kein Verschulden. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, den die Beschwerdeführerin billigerweise nicht erkennen habe können. Der im Jahr 2011 eingeführte Hutweide N-Faktor sei zu Unrecht bis zum Jahr 2009 zurückgerechnet worden und bei der Prämienberechnung berücksichtigt worden. Dies stehe im Widerspruch zur Arbeitsanweisung der AMA. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da keine Vor-Ort-Kontrolle vor der Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie durchgeführt worden sei. Die Strafe sei unangemessen hoch. Der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig. Sie habe in den Jahren 2013-2011 die durch die AMA mitgeteilte Almreferenzfläche korrigiert, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderungen ergeben hätten und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden sei. Für die Jahre 2010-2008 sei die Korrektur abgelehnt worden, da sie angeblich im Widerspruch zur SVE stehe.
9. Am 26.02.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Kärnten ("Bestätigung gemäß Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2011 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. In der Beilage erstattete die LWK ein detailliertes schlagbezogenes Vorbringen.9. Am 26.02.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Kärnten ("Bestätigung gemäß Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2011 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. römisch 40 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. In der Beilage erstattete die LWK ein detailliertes schlagbezogenes Vorbringen.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 28.08.2014 wurde der Bescheid vom 29.01.2014 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.851,51 gewährt. Dabei wurden 43,04 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 40,61 ha, davon 5,97 Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 37,53, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,53 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung habe eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt. Gemäß Art. 73 Abs 1 VO 1122/2009 erfolge bei der Alm mit der BNr. XXXX nunmehr eine Richtigstellung ohne Sanktion. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt.10. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 28.08.2014 wurde der Bescheid vom 29.01.2014 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.851,51 gewährt. Dabei wurden 43,04 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 40,61 ha, davon 5,97 Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 37,53, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,53 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung habe eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, erfolge bei der Alm mit der BNr. römisch 40 nunmehr eine Richtigstellung ohne Sanktion. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt.
11. Mit Schreiben vom 02.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht einen Vorlageantrag und führte ergänzend aus, dass bei der Beschwerdevorentscheidung nur die Sanktionen aufgehoben worden seien, aber der Grund ihrer Beschwerde, dass bei der VOK zu wenig Futterfläche angerechnet worden sei, nicht.
12. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.12. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
13. Nach Aufforderung durch das BVwG brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.11.2017 zur Schlagauswertung GIS- MFA 2013 der Alm XXXX durch die AMA im Wesentlichen vor, dass bei einer Reduzierung auf die von der AMA ermittelte Almfutterfläche dort nie diese Anzahl von Großvieheinheiten ernährt werden hätte können. Für sie sei es nicht nachvollziehbar, wie sich eine Vor-Ort-Kontrolle technisch weiterentwickelt haben soll und wie die Futterflächenentwicklung rückläufig sein könne, dies insb. deswegen, weil auf der "Schiestelnockalm-Windeben" immer um die 30 Großvieheinheiten ernährt worden seien.13. Nach Aufforderung durch das BVwG brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.11.2017 zur Schlagauswertung GIS- MFA 2013 der Alm römisch 40 durch die AMA im Wesentlichen vor, dass bei einer Reduzierung auf die von der AMA ermittelte Almfutterfläche dort nie diese Anzahl von Großvieheinheiten ernährt werden hätte können. Für sie sei es nicht nachvollziehbar, wie sich eine Vor-Ort-Kontrolle technisch weiterentwickelt haben soll und wie die Futterflächenentwicklung rückläufig sein könne, dies insb. deswegen, weil auf der "Schiestelnockalm-Windeben" immer um die 30 Großvieheinheiten ernährt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird zunächt auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird zunächt auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
Zudem wird festgestellt, dass die Beschwerdevorentscheidung zwar nicht fristgerecht erlassen worden ist, in inhaltlicher Hinsicht aber zutreffend war. Es wird darin vom fehlenden Verschulden der Beschwerdeführerin ausgegangen. Der Entscheidung sind somit 43,04 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 40,61 ha, davon 5,97 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 37,53, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,53 ha zugrunde zu legen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen 2013, insbesondere die Schlagauswertung GIS-MFA 2013 der Alm mit der BNr. XXXX, wurden von der Beschwerdeführerin nicht konkret und substantiiert bestritten und waren der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde zu legen. Der allgemein gehaltene Hinweis, dass die ermittelte Futterfläche für die aufgetriebenen Tiere keine ausreichende Futtergrundlage darstellen würde, ist nicht geeignet die Flächenermittlung durch die Kontrollorgane der Behörde in Frage zu stellen. Weder legt die Beschwerdeführerin damit nämlich dar, inwiefern die Bemessungen durch die AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle falsch seien bzw. welche Landschaftselemente falsch berücksichtigt worden seien noch welche Änderung sich daraus ergeben hätte. Die Beschwerdeführerin ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der genannten Alm somit nicht ausreichend substantiell entgegengetreten und vermochte das Vorbringen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel ergaben sich auch sonst keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte beihilfefähige Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm zu Grunde zu legen.Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen 2013, insbesondere die Schlagauswertung GIS-MFA 2013 der Alm mit der BNr. römisch 40 , wurden von der Beschwerdeführerin nicht konkret und substantiiert bestritten und waren der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde zu legen. Der allgemein gehaltene Hinweis, dass die ermittelte Futterfläche für die aufgetriebenen Tiere keine ausreichende Futtergrundlage darstellen würde, ist nicht geeignet die Flächenermittlung durch die Kontrollorgane der Behörde in Frage zu stellen. Weder legt die Beschwerdeführerin damit nämlich dar, inwiefern die Bemessungen durch die AMA im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle falsch seien bzw. welche Landschaftselemente falsch berücksichtigt worden seien noch welche Änderung sich daraus ergeben hätte. Die Beschwerdeführerin ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der genannten Alm somit nicht ausreichend substantiell entgegengetreten und vermochte das Vorbringen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel ergaben sich auch sonst keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte beihilfefähige Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm zu Grunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeines und Zuständigkeiten
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur verspäteten Beschwerdevorentscheidung
Die Beschwerde (ursprünglich Berufung) richtet sich gegen den Abänderungsbescheid vom 29.01.2014. Aus Anlass dieses Rechtsmittels hat die Behörde mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 28.08.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dies ergibt insbesondere sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in § 14 Abs. 1 VwGVG vorgesehen ist).Die Beschwerde (ursprünglich Berufung) richtet sich gegen den Abänderungsbescheid vom 29.01.2014. Aus Anlass dieses Rechtsmittels hat die Behörde mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 28.08.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dies ergibt insbesondere sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG vorgesehen ist).
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gem. § 15 Abs. 1 VwGVG ein.Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gem. Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG ein.
Die hier maßgebliche Frist von vier Monaten für eine Beschwerdevorentscheidung (§ 19 Abs. 7 MOG 2007) war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28.08.2014 bereits verstrichen, zumal die Beschwerde am 06.02.2014 bei der Behörde eingelangt ist und die Frist daher am 06.06.2014 ablief. Damit hat die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung als nicht (mehr) zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem nur mehr das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG). Ob es erforderlich ist, dass die Wahrnehmung einer Unzuständigkeit der vorliegenden Art zwingend in der Weise erfolgt, dass die Beschwerdevorentscheidung förmlich in einem eigenen Spruchpunkt aufgehoben wird, ist fraglich, zumal das Verwaltungsgericht ohnehin auch noch in einem eigenem Spruchpunkt meritorisch über die Beschwerde seine eigene an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretende (ggf. die Beschwerdevorentscheidung abändernde), Entscheidung zu treffen hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), mit der die Beschwerdevorentscheidung ohnehin beseitigt wird, wobei in der Begründung die Unzuständigkeit wegen Überschreitung der Frist zur Beschwerdevorentscheidung zusätzlich angeführt werden kann. Eine Wahrnehmung des Mangels durch förmliche Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung in einem eigenen Spruchpunkt erscheint aber (wenngleich möglicherweise überflüssig) jedenfalls nicht rechtswidrig (vgl. BVwG 24.03.2017, W230 2016669-1). Die Beschwerdevorentscheidung wird aus diesem Grund aufgehoben (Spruchpunkt I.) und es wird gesondert (Spruchpunkt II.) ein meritorischer Abspruch über die Beschwerde erlassen.Die hier maßgebliche Frist von vier Monaten für eine Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007) war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28.08.2014 bereits verstrichen, zumal die Beschwerde am 06.02.2014 bei der Behörde eingelangt ist und die Frist daher am 06.06.2014 ablief. Damit hat die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung als nicht (mehr) zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem nur mehr das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Ob es erforderlich ist, dass die Wahrnehmung einer Unzuständigkeit der vorliegenden Art zwingend in der Weise erfolgt, dass die Beschwerdevorentscheidung förmlich in einem eigenen Spruchpunkt aufgehoben wird, ist fraglich, zumal das Verwaltungsgericht ohnehin auch noch in einem eigenem Spruchpunkt meritorisch über die Beschwerde seine eigene an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretende (ggf. die Beschwerdevorentscheidung abändernde), Entscheidung zu treffen hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), mit der die Beschwerdevorentscheidung ohnehin beseitigt wird, wobei in der Begründung die Unzuständigkeit wegen Überschreitung der Frist zur Beschwerdevorentscheidung zusätzlich angeführt werden kann. Eine Wahrnehmung des Mangels durch förmliche Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung in einem eigenen Spruchpunkt erscheint aber (wenngleich möglicherweise überflüssig) jedenfalls nicht rechtswidrig vergleiche BVwG 24.03.2017, W230 2016669-1). Die Beschwerdevorentscheidung wird aus diesem Grund aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und es wird gesondert (Spruchpunkt römisch zwei.) ein meritorischer Abspruch über die Beschwerde erlassen.
3.3. Teilweise Stattgabe der Beschwerde
3.3.1 Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
" Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
[...]
Artikel 55
Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
[ ] Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
--ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
--liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.
[...]
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]"
3.3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der Alm mit der BNr. XXXX zurückzuführen. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen wurde der Beihilfenbetrag gem. § 58 der VO (EG) 1122/2009 um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der Alm mit der BNr. römisch 40 zurückzuführen. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen wurde der Beihilfenbetrag gem. Paragraph 58, der VO (EG) 1122 aus 2009, um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.
Mit – wenn auch nicht fristgerecht erlassener – Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 28.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie 20119 in Höhe von EUR 10851,51 gewährt. Dabei wurden 43,04 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 40,61 ha, davon 5,97 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 37,53, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,53 ha zugrunde gelegt. Es wurde keine Flächensanktion ausgesprochen, weil gemäß Art. 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 die Betriebsinhaberin sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen konnte, dass sie keine Schuld trifft.Mit – wenn auch nicht fristgerecht erlassener – Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 28.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie 20119 in Höhe von EUR 10851,51 gewährt. Dabei wurden 43,04 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 40,61 ha, davon 5,97 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 37,53, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,53 ha zugrunde gelegt. Es wurde keine Flächensanktion ausgesprochen, weil gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, die Betriebsinhaberin sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen konnte, dass sie keine Schuld trifft.
Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 zwar verspätet ergangen, jedoch war sie in inhaltlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung von einer ermittelten Fläche von 37,53 ha, davon 2,89 ha Almfläche aus. In Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen und die LWK-Bestätigung belegen konnte, dass sie keine Schuld treffe, weshalb Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 keine Sanktion zu verhängen ist.Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 zwar verspätet ergangen, jedoch war sie in inhaltlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung von einer ermittelten Fläche von 37,53 ha, davon 2,89 ha Almfläche aus. In Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen und die LWK-Bestätigung belegen konnte, dass sie keine Schuld treffe, weshalb Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, keine Sanktion zu verhängen ist.
Zur verschuldensunabhängigen Rückforderung ist folgendes auszuführen:
Art. 58 VO (EU) Nr. 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) Nr. 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Artikel 58, VO (EU) Nr. 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) Nr. 1290 aus 2005, verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird das Gebot der Rückforderung durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.Durchbrochen wird das Gebot der Rückforderung durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.
Dem Vorbringen zur Berücksichtigung der rückwirkenden Korrekturen, ist zu entgegnen, dass diese am 10.10.2012 und am 03.06.2013 erfolgten und somit nach Erhalt des Schreibens der AMA vom 02.07.2012 über die Prüfungsabsicht der AMA und gemäß Art. 25 Abs 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht mehr berücksichtigt werden konnte.Dem Vorbringen zur Berücksichtigung der rückwirkenden Korrekturen, ist zu entgegnen, dass diese am 10.10.2012 und am 03.06.2013 erfolgten und somit nach Erhalt des Schreibens der AMA vom 02.07.2012 über die Prüfungsabsicht der AMA und gemäß Artikel 25, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht mehr berücksichtigt werden konnte.
Schließlich ist der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens nicht zutreffend. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Almbewirtschafter jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (§ 9 Abs. 6 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).Schließlich ist der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens nicht zutreffend. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Almbewirtschafter jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (Paragraph 9, Absatz 6, INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).
Zudem war auf den Einwand betreffend den Hutweide-N-Faktor nicht näher einzugehen, da es der Beschwerdeführer unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheit hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).Zudem war auf den Einwand betreffend den Hutweide-N-Faktor nicht näher einzugehen, da es der Beschwerdeführer unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheit hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Begehren mit einem eigenen Feststellungsbescheid, die Alm-Referenzfläche auszusprechen, wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach weder eine unionsrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für eine gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2103018.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018