Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W221 2149272-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung des Kommando Logistik vom 09.02.2017, Zl. P759451/58-KdoLog/G1/2017, bestätigten Bescheid des Kommando Einsatzunterstützung vom 14.12.2016, Zl. P759451/57-KdoEU/G1/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung des Kommando Logistik vom 09.02.2017, Zl. P759451/58-KdoLog/G1/2017, bestätigten Bescheid des Kommando Einsatzunterstützung vom 14.12.2016, Zl. P759451/57-KdoEU/G1/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Kommando Einsatzunterstützung vom 14.12.2016 wurde die dem Beschwerdeführer bisher ausgezahlte Gefahrenzulage gemäß § 19b iVm § 15 Abs. 2 GehG 1956 (Infektionsgefahrenvergütung) im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG 1956 mit Null neu bemessen. Begründend wird darin ausgeführt, dass das Bundeskanzleramt die Zustimmung für die Bemessung der Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind, überprüft und neu festgelegt habe. Gemäß § 15 Abs. 6 GehG sei die Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.Mit Bescheid des Kommando Einsatzunterstützung vom 14.12.2016 wurde die dem Beschwerdeführer bisher ausgezahlte Gefahrenzulage gemäß Paragraph 19 b, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG 1956 (Infektionsgefahrenvergütung) im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG 1956 mit Null neu bemessen. Begründend wird darin ausgeführt, dass das Bundeskanzleramt die Zustimmung für die Bemessung der Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind, überprüft und neu festgelegt habe. Gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG sei die Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte darin aus, dass im Bescheid jegliche Feststellungen bezüglich der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit fehlen würden. Der Beschwerdeführer sei als eingeteilter Pflegedienstleiter sowohl als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger als auch als Ordinationsassistent laufend eingesetzt. Die Funktion als Pflegedienstleiter sei nicht auf bloße Verwaltungstätigkeit beschränkt.
Aufgrund dieser Beschwerde erließ das Kommando Logistik am 09.02.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Beamter der Verwendungsgruppe "MBUO" am Arbeitsplatz "PflDLtr" in der Dienststelle " XXXX " tätig sei. Mit 01.07.2014 sei ihm eine pauschalierte Infektionszulage zuerkannt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich um eine Aufgabe der Pauschalierung unter Übergang auf Einzelverrechnung. Im gegenständlichen Fall sei eine Einzelfallpauschalierung bislang bewilligt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aus der Ermessensentscheidung keinesfalls zwingend erfolgen, dass dem Beamten im Zusammenhang mit dem Abgehen von einer Pauschalierung ein Rechtsanspruch auf eine begründete Ermessensentscheidung eingeräumt wäre. Die Pauschalvergütung diene ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung. Dem Beamten bleibe es stets unbenommen, einen Antrag auf Nebengebührenvergütung in Form der Einzelverrechnung zu stellen, weshalb eine Bemessung der pauschalierten Nebengebühr bis auf Null den Beamten in keinem subjektiven Recht verletze.Aufgrund dieser Beschwerde erließ das Kommando Logistik am 09.02.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Beamter der Verwendungsgruppe "MBUO" am Arbeitsplatz "PflDLtr" in der Dienststelle " römisch 40 " tätig sei. Mit 01.07.2014 sei ihm eine pauschalierte Infektionszulage zuerkannt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich um eine Aufgabe der Pauschalierung unter Übergang auf Einzelverrechnung. Im gegenständlichen Fall sei eine Einzelfallpauschalierung bislang bewilligt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aus der Ermessensentscheidung keinesfalls zwingend erfolgen, dass dem Beamten im Zusammenhang mit dem Abgehen von einer Pauschalierung ein Rechtsanspruch auf eine begründete Ermessensentscheidung eingeräumt wäre. Die Pauschalvergütung diene ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung. Dem Beamten bleibe es stets unbenommen, einen Antrag auf Nebengebührenvergütung in Form der Einzelverrechnung zu stellen, weshalb eine Bemessung der pauschalierten Nebengebühr bis auf Null den Beamten in keinem subjektiven Recht verletze.
In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag) und führte darin begründend aus, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der gefährdeten Personen angehöre, da er nicht nur administrative Tätigkeiten verrichte, sondern laufend im Ambulanz- und Sanitätsdienst in der Feldambulanz eingesetzt werde. Die große Infektionszulage werde weiterhin für bestimmte Funktionen gewährt und es müssten Feststellungen getroffen werden, ob der Beschwerdeführer unter eine dieser Tätigkeiten zu subsumieren sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 06.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.12.2017 in Anwesenheit der belangten Behörde und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, den Sachverhalt darzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe MU4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Pflegedienstleiter der XXXX . In dieser Funktion muss der Beschwerdeführer insbesondere den Pflegedienst in fachlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht führen und den Personal- und Ressourceneinsatz planen, steuern und überwachen.Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe MU4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Pflegedienstleiter der römisch 40 . In dieser Funktion muss der Beschwerdeführer insbesondere den Pflegedienst in fachlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht führen und den Personal- und Ressourceneinsatz planen, steuern und überwachen.
Der Beschwerdeführer hat die Ausbildung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers und die Zusatzausbildung als medizinisch-technische Fachkraft. Das Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege ist Voraussetzung für seine Tätigkeit als Pflegedienstleiter, ebenso eine Vorverwendung als Sanitätsunteroffizier im Ausmaß von 10 Jahren.
Der Beschwerdeführer hat pro Monat 1-3 Nachtdienste, in denen er wie die anderen Sanitätsunteroffiziere pflegerische Tätigkeiten an den Patienten durchführt. Darüber hinaus vertritt er im Fall der Abwesenheit aufgrund seiner Zusatzausbildung den biomedizinischen Analytiker an seinem Laborarbeitsplatz.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten und sind soweit unstrittig. Die Aufgaben des Beschwerdeführers als Pflegedienstleiter und die Voraussetzungen für diesen Arbeitsplatz ergeben sich insbesondere aus der Arbeitsplatzbeschreibung, welcher der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
1. Die §§ 15, und 19b GehG 1956 lauten (auszugsweise) wie folgt:1. Die Paragraphen 15,, und 19b GehG 1956 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 15. (1) Nebengebühren sind
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9. die Gefahrenzulage (§ 19b),9. die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),
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Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.(2) Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers, wenn(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Absatz 2, nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers, wenn
1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat und1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, bezogen hat und
2. die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist
1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,
2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4,2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,
3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 und3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, und
4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag
festzusetzen.
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(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
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(8) Der Bundeskanzler hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.
Gefahrenzulage
§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.Paragraph 19 b, (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."
2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2014, GZ P759451/41-KdoEU/G1/2014, mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 eine pauschalierte Gefahrenzulage (Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind – Infektionsgefahrenvergütung) zuerkannt wurde.
Gemäß § 19b Abs. 2 GehG 1956 bedarf die Pauschalierung der Gefahrenzulage der Zustimmung des Bundeskanzlers.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz 2, GehG 1956 bedarf die Pauschalierung der Gefahrenzulage der Zustimmung des Bundeskanzlers.
Mit Schreiben vom 20.10.2016, GZ BKA-924.541/0001-III/3/2016, hat der Bundeskanzler die Zustimmung für Nebengebühren für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung und Strahlengefährdung) aufgrund einer Begehung des Sanitätszentrums Ost neu festgesetzt. Demnach wurde die Zustimmung für derartige Zulagen mit Wirkung vom 01.11.2016 auf jene – ausdrücklich angeführten – Bediensteten beschränkt, die einer besonderen Infektionsgefahr regelmäßig ausgesetzt sind. Diese Personengruppen sind Ärzte, Ordinationsassistenten, Stellungsassistenten, Sanitätsunteroffiziere in einem Sanitätszentrum, Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern bzw. –pfleger, Biomedizinische Analytiker (Labor), Medizinisch-Technische Fachkräfte (ausgenommen Röntgenassistenten und Physiotherapeuten), Bedienstete des Militärischen Immobilienmanagement (Kläranlagenwart).
Da der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Pflegedienstleiter) in dieser Aufzählung nicht enthalten ist, liegt daher seit 01.11.2016 keine Zustimmung des Bundeskanzlers zur Auszahlung der vom Beschwerdeführer bis dahin bezogenen pauschalierten Nebengebühren mehr vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die in Rede stehende Nebengebühr im Hinblick auf die nicht mehr gegebene rechtliche Grundlage (§ 19b Abs. 2 GehG 1956) mit "0" bemessen.Da der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Pflegedienstleiter) in dieser Aufzählung nicht enthalten ist, liegt daher seit 01.11.2016 keine Zustimmung des Bundeskanzlers zur Auszahlung der vom Beschwerdeführer bis dahin bezogenen pauschalierten Nebengebühren mehr vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die in Rede stehende Nebengebühr im Hinblick auf die nicht mehr gegebene rechtliche Grundlage (Paragraph 19 b, Absatz 2, GehG 1956) mit "0" bemessen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des § 15 Abs. 2 GehG 1956 erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf eine Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten steht es stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. etwa VwGH 28.01.2010, 2009/12/0027; 04.09.2012, 2011/12/0187 mwN). Letzteres würde aber voraussetzen, dass der Beamte die aus seiner Sicht gegebene besondere Erschwernis auch zeitraumbezogen konkretisiert, um eine Einzelbemessung zu ermöglichen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, GehG 1956 erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf eine Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten steht es stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen vergleiche etwa VwGH 28.01.2010, 2009/12/0027; 04.09.2012, 2011/12/0187 mwN). Letzteres würde aber voraussetzen, dass der Beamte die aus seiner Sicht gegebene besondere Erschwernis auch zeitraumbezogen konkretisiert, um eine Einzelbemessung zu ermöglichen.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er die Ausbildung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers und die Zusatzausbildung als medizinisch-technische Fachkraft aufweist und daher unter den Erlass fällt, ist dem entgegenzuhalten, dass Voraussetzung für den Erhalt der pauschalierten Nebengebühr der tatsächlich ausgeübte Arbeitsplatz und nicht die Ausbildung ist. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er aufgrund des Nachtdienstes und seiner Vertretungstätigkeiten im Labor weiterhin einer Infektionsgefahr durch Patienten mit möglicherweise ansteckenden Krankheiten ausgesetzt ist, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm offensteht seinen Anspruch auf eine Infektionsgefahrenzulage im Wege der Einzelverrechnung geltend zu machen. Ein entsprechender Antrag wäre bei der Dienstbehörde einzubringen, die dann in weiterer Folge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens darüber zu befinden hat.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche dazu die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.
Schlagworte
Arbeitsplatz, Einzelverrechnung, Gefahrenzulage, Infektionszulage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2149272.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018