Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2179870-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, Zahl 1116239702-171335164, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, Zahl 1116239702-171335164, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird stattgegeben. Im Übrigen wird der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird stattgegeben. Im Übrigen wird der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) gab an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, seine Identität steht mangels Dokumenten nicht fest. Er reiste nach eigenen Angaben im Mai 2016 illegal ins Bundesgebiet ein. Der BF ist außer in Österreich jedenfalls noch in Italien, Ungarn und in die Schweiz illegal eingereist und hat sich dort rechtsgrundlos aufgehalten.
1.2. Der BF stellte am 25.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er nur wirtschaftliche Gründe für seine Flucht angab.
1.3. Der BF hat das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier nach 4 Tagen am 30.05.2016 eigenmächtig verlassen und ist untergetaucht. Eine neue Abgabestelle bzw. eine andere Möglichkeit, mit ihm Kontakt aufzunehmen, gab der BF nicht bekannt. Der BF entzog sich damit dem anhängigen Asylverfahren.
1.4. Mit Bescheid der Behörde vom 02.06.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist. Es wurde keine Frist zur freiwilligen Rückkehr eingeräumt und die aufschiebende Wirkung gegen eine allfällige Beschwerde aberkannt. Außerdem wurde ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
1.5. Da der BF untertauchte und eine Abgabestelle bzw. eine Möglichkeit, mit dem BF Kontakt aufzunehmen nicht vorhanden war, wurde der Bescheid am 02.06.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF war in der Folge für die Behörden fast 1 1/2 Jahre nicht greifbar, da er illegal nach Italien reiste, sich dort ohne Aufenthaltstitel aufhielt und seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit deckte.
1.6. Der BF zeigte keinerlei Interesse am Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung auch angesichts einer angebotenen Rückkehrberatung nicht nachgekommen.
1.7. Am 26.09.2017 wurde ein Heimreisezertifikat bei der marokkanischen Botschaft beantragt.
1.8. Der BF reiste im September 2017 illegal in Österreich und dann in die Schweiz ein und stellte dort einen Asylantrag.
1.9. Der BF wurde am 29.11.2017 gemäß der Dublin III-VO per Flugzeug nach Österreich überstellt. Nach seiner Festnahme durch Organe der öffentlichen Sicherheit verhielt sich der BF aggressiv gegen die Beamten. Da der BF in der Dienststelle sein unkooperatives und aggressives Verhalten fortsetzte, mussten ihm Handfesseln angelegt werden. Aufgrund dessen konnte der BF der Behörde auch nicht vorgeführt werden.
1.10. Mit Mandatsbescheid der Behörde vom 30.11.2017 wurde dem BF vorerst aufgetragen, binnen 3 Tagen eine adressmäßig bestimmte Unterkunft bis zur Abreise aus dem Bundesgebiet aufzusuchen und sich dort aufzuhalten. Der Bescheid wurde dem BF persönlich durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt, anschließend wurde der BF aus der Haft entlassen. Der BF wollte diesem Auftrag offenbar nicht nachkommen, da er beschloss, illegal nach Italien zu seiner Tante zu reisen.
1.11. Der BF wurde bei einer Zufallskontrolle durch die Zugfahndung am 30.11.2017 anlässlich einer Schwarzfahrt auf Grund eines Festnahmeauftrags gem. § 40 Abs.1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Er gab an, von Wien nach Italien fahren zu wollen, obwohl ihm bescheidmäßig eine bestimmte Unterkunftnahme aufgetragen wurde.1.11. Der BF wurde bei einer Zufallskontrolle durch die Zugfahndung am 30.11.2017 anlässlich einer Schwarzfahrt auf Grund eines Festnahmeauftrags gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Er gab an, von Wien nach Italien fahren zu wollen, obwohl ihm bescheidmäßig eine bestimmte Unterkunftnahme aufgetragen wurde.
1.12. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Behörde gab der BF am 01.12.2017 an, dass er sich nur insgesamt 7 Tage in Österreich aufgehalten habe und dann nach Italien zu seiner Tante gereist sei. Vom Ausgang des Asylverfahrens habe er keine Kenntnis. Den bescheidmäßigen Auftrag der Behörde zur Wohnsitznahme habe er nicht verstanden da er arabisch zwar sprechen, jedoch nicht lesen könne. In der Schweiz habe er den Asylantrag nur gestellt, um nicht abgeschoben zu werden. Ab September 2017 habe er sich nach neuerlich illegaler Einreise untergetaucht in Österreich aufgehalten. Sein Personalausweis befände sich in Marokko. Er gab an mittelos zu sein, nicht vorgebracht hat der BF, im Bundesgebiet familiär, sozial oder beruflich verankert zu sein. Er wolle freiwillig nach Italien ausreisen, keinesfalls jedoch nach Marokko.
1.13. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 01.12.2017 mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z.1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt.1.13. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 01.12.2017 mit Mandatsbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt.
1.14. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF nach Rechtsberatung durch seinen Rechtsberater Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit EU-rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die behauptete Nichtzustellung des Asylbescheides, fehlende Feststellungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer und die Unverhältnismäßigkeit der Haft in Folge Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels. In der Beschwerde wurde einer aktenmäßig bezeichneten schriftlichen Stellungnahme der Behörde nicht entgegengetreten, wonach die durchschnittliche Dauer zwischen Antragsstellung und Zustimmung der marokkanischen Botschaft mit 3-4 Monaten zu beziffern ist. Der Rechtsvertreter beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen, sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt. Schließlich stellte der BF unter Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts sowie die einstweilige Befreiung von Gerichtsgebühren sowie Gebühren der Zeugen, SV, Dolmetscher, Übersetzter und Beisitzer.
1.15. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Insbesonders führte die Behörde aus, dass die EU-rechtlichen Bedenken des BF nicht Platz greifen.
1.16. Der BF legte am 11.12.2017 einen Antrag für unterstütze freiwillige Rückkehr vor, wobei er eine Aliasidentität und die Staatsangehörigkeit Algerien angab. Er bestätigte ausdrücklich die Richtigkeit seiner Angaben. Die Behörde widersprach in ihrer Stellungnahme dem Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Dauer für die Zustimmung der marokkanischen Behörden nicht und ging davon aus, dass mit einem Identifizierungsergebnis in den nächsten Wochen zu rechnen ist, so die Angaben des BF richtig waren.
1.17. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Die im Verfahrensgang als Feststellung formulierten Punkte werden übernommen.
1.2. Festgestellt wird, dass der BF im Bundesgebiet weder sozial noch familiär noch wirtschaftlich integriert, mittellos und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen.
1.3. Der BF ist aus eigenem nicht in der Lage in den Herkunftsstaat zurückzukehren, er ist auch nicht gewillt freiwillig nach Marokko zurückzukehren.
1.4. Festgestellt wird, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, in mehreren Staaten illegal eingereist ist und sich dort illegal aufgehalten hat. In Italien hat er schwarz gearbeitet.
1.5. Der BF hat die ihm zugewiesene Betreuungsstelle eigenmächtig verlassen, ist untergetaucht und war für die Behörde fast 1 1/2 Jahre nicht greifbar. Der BF hat der Behörde keine Abgabestelle bekannt gegeben und auch keine andere Möglichkeit, mit ihm Kontakt aufzunehmen. In Folge Fehlens einer Abgabestelle musste der negative Asylbescheid durch Hinterlegung zugestellt werden, die auch rechtswirksam erfolgte.
1.6. Der BF hat sich gegenüber Staatsorganen mehrfach aggressiv und unkooperativ verhalten. Der BF hat sich dem Asylverfahren durch untertauchen entzogen und war am Ausgang des Verfahrens nicht interessiert. Er hat seine Vorführung zur Behörde durch sein unkooperatives Verhalten vereitelt.
1.7. Der BF hat in der Schweiz einen Asylantrag nur deshalb gestellt, um eine Abschiebung zu verhindern.
1.8. Der BF ist entweder im Asylverfahren oder im Antragsverfahren zur freiwilligen Ausreise oder in beiden Verfahren unter falscher Identität und Staatsbürgerschaft aufgetreten.
1.9. Die Behörde hat zeitgerecht und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF organisiert. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass eine Außerlandesbringung nach Marokko grundsätzlich und in der gesetzlichen Frist nicht möglich ist, solches wurde auch nicht behauptet.
1.10. Der BF ist haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen, solche wurden auch nicht vorgebracht.
1.11. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten und wirkte am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung nicht mit, indem er mehrfach untertauchte, und nur durch Zufallskontrollen greifbar war. Seinem Kooperationswillen freiwillig zurückzukehren wird keinerlei Gewicht beigemessen, zumal der BF offenbar unter falscher Identität und Staatsbürgerschaft auftritt und keinesfalls nach Marokko zurückkehren will
2.3 Angesichts des Verhaltens des BF ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hinsichtlich des BF das Auslangen nicht gefunden werden kann, zumal der BF bereits einmal eine Betreuungsstelle eigenmächtig verlassen hat und untergetaucht ist. Es ist vielmehr im Hinblick auf eine erhebliche Fluchtgefahr als ultima ratio rechtens, dass über den BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt wurde.
2.4. Der BF ist seit 01.12.2017 in Schubhaft, das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde bereits vor Inhaftnahme eingeleitet. Es sind keine Umstände hervorgekommen und sind solche auch nicht behauptet worden, dass der BF nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgeschoben werden kann. Durch falsche Angaben der Identität und Staatsbürgerschaft hat der BF selbst allfällige Verzögerungen bei der Erlangung von Heimreisezertifikaten zu verantworten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Der Asylbescheid wurde dem BF rechtswirksam zugestellt, sodass auf die betreffenden EU-rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen war.
3.1.2. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.2. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.3. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.3. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.4. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.4. Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.6. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremder im Rahmen der Schubhaft kommt ein hohes öffentliches Interesse zu.
3.1.7. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF habe keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren des BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. Es sind schließlich keine Umstände hervorgekommen, wonach die Abschiebung nach Marokko rechtlich oder faktisch unzulässig wäre.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. III. und IV. - Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren
3.3.1. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und Kosten begehrt hat, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Behörde hat den Zuspruch auch begehrt.
3.3.2. Dem Antrag auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr war stattzugeben. Dem darüber hinausgehenden Verfahrenshilfeantrag war nicht stattzugeben, da dem BF ein unentgeltlicher Rechtsberater beigegeben wurde der auch die Beschwerde verfasst und eingebracht hat.
3.4. Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
aggressives Verhalten, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2179870.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018