Entscheidungsdatum
27.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W250 2180518-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, vom 21.12.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, vom 21.12.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren wird stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2017 Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. XXXX, erhoben und gleichzeitig einen Verfahrenshilfeantrag eingebracht, in dem er die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten Gebühren sowie von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Besitzer beantragt.Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2017 Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. römisch 40 , erhoben und gleichzeitig einen Verfahrenshilfeantrag eingebracht, in dem er die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten Gebühren sowie von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Besitzer beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Auf Grund des Vermögensverzeichnisses, das der Beschwerdeführer dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt hat, steht fest, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche verfügt. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten.Auf Grund des Vermögensverzeichnisses, das der Beschwerdeführer dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt hat, steht fest, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche verfügt. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Aus dem vom BF vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass er über keinerlei Vermögen verfügt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, war dem BF daher Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu bewilligen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - verwiesen wird insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017, Ro 2017/20/0004; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - verwiesen wird insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017, Ro 2017/20/0004; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühren, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2180518.2.00Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018