RS Vwgh 2004/3/25 2003/07/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4 litb;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4 litb;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs5 idF 2001/055;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0126 B 15. November 2001 RS 2 (hier ohne die beiden ersten Sätze)

Stammrechtssatz

§ 74 Abs. 4 Tir FlVfLG 1978 iVm § 38 Abs. 4 lit. b Tir FlVfLG 1978 begründete eine Parteistellung der Agrargemeinschaft im Verfahren betreffend die agrarbehördliche Genehmigung einer Absonderung von Mitgliedschaftsrechten von der Stammsitzliegenschaft und wurde damit der Agrargemeinschaft das Recht eingeräumt, dafür Sorge zu tragen, dass durch die Absonderung nicht eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt.Das Recht der Agrargemeinschaft, eine Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten zu verhindern, ist aus der Bestimmung des § 38 Abs. 4 lit. b Tir FlVfLG 1978, welcher das Verbot einer solchen Anhäufung oder Zersplitterung enthielt, in Verbindung mit den Bestimmungen über die Parteistellung abgeleitet(Hinweis E 6. März 1990, 89/07/0123). Gegenüber dieser Rechtslage nach dem Tir FlVfLG 1978 ist durch das Tir FlVfLG 1996 eine entscheidende Änderung eingetreten, weil dieses der Agrargemeinschaft keine Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Absonderung mehr einräumt und ihr damit auch das Recht nimmt, dem Verbot der Anhäufung oder Aufsplitterung zum Durchbruch zu verhelfen. Der Agrargemeinschaft kommt damit auch kein Recht mehr zu, in das durch die Genehmigung der Absonderung eingegriffen werden könnte. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch eine Bestimmung in einem Gesetz auch subjektive Rechte begründet werden sollen, kommt nämlich der Regelung der Parteistellung als Instrument zur Durchsetzung eines solchen Rechtes Bedeutung zu. Dadurch dass das Tir FlVfLG 1996 im Verfahren zur Genehmigung der Absonderung von Anteilsrechten der Agrargemeinschaft keine Parteistellung zugesteht, hat der Gesetzgeber auch die Entscheidung getroffen, dass die Bestimmung des § 38 Abs. 4 lit. b legcit der Agrargemeinschaft kein subjektives Recht einräumt, sondern dass die Einhaltung dieser Bestimmung der Behörde überantwortet ist. Dagegen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, da es grundsätzlich dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen ist, ob er eine von ihm geschaffene Bestimmung des objektiven Rechts auch zu einem subjektiven Recht macht oder nicht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070163.X01

Im RIS seit

26.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten