Entscheidungsdatum
29.12.2017Norm
ASVG §410Spruch
W255 2170651-1/12E
W255 2170652-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther RIEFLER, Mag. Peter IBASCHITZ, Dr. Ewald NIEFERGALL, und Dr. Josef SOUHRADA als Beisitzer über die Beschwerden der Salzburger Gebietskrankenkasse und der Landeszahnärztekammer für Salzburg gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 07.07.2017, Zl. LSK 3/2016, betreffend Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther RIEFLER, Mag. Peter IBASCHITZ, Dr. Ewald NIEFERGALL, und Dr. Josef SOUHRADA als Beisitzer über die Beschwerden der Salzburger Gebietskrankenkasse und der Landeszahnärztekammer für Salzburg gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 07.07.2017, Zl. LSK 3 aus 2016,, betreffend Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG beschlossen:
A.)
Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Landeszahnärztekammer für Salzburg brachte am 10.08.2016 bei der Landesschiedskommission für Salzburg den Antrag ein, die Landesschiedskommission für Salzburg wolle aussprechen, dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Gesamtvertrages Kieferorthopädie (KFO-GV) ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden ist, und die Antragsgegnerin, die Salzburger Gebietskrankenkasse, nicht berechtigt ist, in diese Feststellungen einzugreifen oder auf den Vertragskieferorthopäden in irgendeiner Form einzuwirken, dass dieser eine andere Feststellung treffen soll.1.1. Die Landeszahnärztekammer für Salzburg brachte am 10.08.2016 bei der Landesschiedskommission für Salzburg den Antrag ein, die Landesschiedskommission für Salzburg wolle aussprechen, dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Gesamtvertrages Kieferorthopädie (KFO-GV) ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden ist, und die Antragsgegnerin, die Salzburger Gebietskrankenkasse, nicht berechtigt ist, in diese Feststellungen einzugreifen oder auf den Vertragskieferorthopäden in irgendeiner Form einzuwirken, dass dieser eine andere Feststellung treffen soll.
Begründend führte die Landeszahnärztekammer für Salzburg aus, dass § 12 Abs. 1 KFO-GV unmissverständlich bestimme, dass die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen dieses Gesamtvertrages dem Vertragskieferorthopäden obliege.Begründend führte die Landeszahnärztekammer für Salzburg aus, dass Paragraph 12, Absatz eins, KFO-GV unmissverständlich bestimme, dass die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen dieses Gesamtvertrages dem Vertragskieferorthopäden obliege.
Bei den Verhandlungen zwischen Österreichischer Zahnärztekammer und Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger über den KFO-GV sei die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ein Thema gewesen. Um den Patienten bei der Inanspruchnahme der "Kassenzahnspange" Umstände zu ersparen, habe beim Hauptverband und den anwesenden KVT-Obleuten ausdrücklich der Wunsch bestanden, dass der Vertragskieferorthopäde die Voraussetzungen feststelle. Dieser solle demnach eigenständig festlegen, ob eine "Kassenzahnspange" zustehe oder nicht. Genau so sei es im KFO-GV auch verankert worden. Der Vertragskieferorthopäde unterliege hinsichtlich der IOTN-Feststellung nur einer nachgeschalteten Qualitätssicherung (5%-Toleranz gem. § 26 Abs. 4 GV-KFO).Bei den Verhandlungen zwischen Österreichischer Zahnärztekammer und Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger über den KFO-GV sei die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ein Thema gewesen. Um den Patienten bei der Inanspruchnahme der "Kassenzahnspange" Umstände zu ersparen, habe beim Hauptverband und den anwesenden KVT-Obleuten ausdrücklich der Wunsch bestanden, dass der Vertragskieferorthopäde die Voraussetzungen feststelle. Dieser solle demnach eigenständig festlegen, ob eine "Kassenzahnspange" zustehe oder nicht. Genau so sei es im KFO-GV auch verankert worden. Der Vertragskieferorthopäde unterliege hinsichtlich der IOTN-Feststellung nur einer nachgeschalteten Qualitätssicherung (5%-Toleranz gem. Paragraph 26, Absatz 4, GV-KFO).
Im Hinblick auf eine Patientin des Vertragskieferorthopäden XXXX und in weiteren Fällen überprüfe die Salzburger Gebietskrankenkasse jedoch die vom Kieferorthopäden vorgenommene IOTN-Feststellung des anhand der von diesem an den KVT zu übermittelnden Fotos und Panoramaröntgenbilder und mache eine eigene IOTN-Feststellung. Diese weiche mehr oder weniger oft von der IOTN-Feststellung des Vertragskieferorthopäden ab. In diesen Fällen versuche die Salzburger Gebietskrankenkasse, den Vertragskieferorthopäden vorzuschreiben, welche IOTN-Feststellung diese festzustellen hätten. Der Antrag richte sich gegen die Einflussnahme der Salzburger Gebietskrankenkasse auf die Vertragskieferorthopäden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 KFO-GV.Im Hinblick auf eine Patientin des Vertragskieferorthopäden römisch 40 und in weiteren Fällen überprüfe die Salzburger Gebietskrankenkasse jedoch die vom Kieferorthopäden vorgenommene IOTN-Feststellung des anhand der von diesem an den KVT zu übermittelnden Fotos und Panoramaröntgenbilder und mache eine eigene IOTN-Feststellung. Diese weiche mehr oder weniger oft von der IOTN-Feststellung des Vertragskieferorthopäden ab. In diesen Fällen versuche die Salzburger Gebietskrankenkasse, den Vertragskieferorthopäden vorzuschreiben, welche IOTN-Feststellung diese festzustellen hätten. Der Antrag richte sich gegen die Einflussnahme der Salzburger Gebietskrankenkasse auf die Vertragskieferorthopäden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KFO-GV.
Dieses Verfahren wurde fortan bei der Landesschiedskommission für Salzburg zur Zl. LSK 3/2016 geführt.Dieses Verfahren wurde fortan bei der Landesschiedskommission für Salzburg zur Zl. LSK 3 aus 2016, geführt.
1.2. Mit Schreiben vom 30.03.2017 stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse den Antrag, die Landesschiedskommission für Salzburg wolle den Antrag der Landeszahnärztekammer für Salzburg zurückweisen.
Aus § 26 Abs. 1 KFO-GV, wonach sich die Qualitätssicherung unter anderem "auf die richtige Einstufung in IOTN 4 und 5" beziehe, sei genau nicht zu schließen, dass auch eine unrichtige Einstufung in IOTN 3 Gegenstand dieser Qualitätssicherungsinstrumente sei, sodass dem Gesamtvertrag in wörtlicher, systematischer und gesetzeskonformer Auslegung keinesfalls unterstellt werden könne, er ermächtige einen Vertragszahnarzt zu seinem Vermögensvorteil, Versicherte falsch einzustufen und sie damit um ihre Leistungsansprüche zu bringen.Aus Paragraph 26, Absatz eins, KFO-GV, wonach sich die Qualitätssicherung unter anderem "auf die richtige Einstufung in IOTN 4 und 5" beziehe, sei genau nicht zu schließen, dass auch eine unrichtige Einstufung in IOTN 3 Gegenstand dieser Qualitätssicherungsinstrumente sei, sodass dem Gesamtvertrag in wörtlicher, systematischer und gesetzeskonformer Auslegung keinesfalls unterstellt werden könne, er ermächtige einen Vertragszahnarzt zu seinem Vermögensvorteil, Versicherte falsch einzustufen und sie damit um ihre Leistungsansprüche zu bringen.
1.3. Mit Bescheid vom 07.07.2017, Zl. LSK 3/2016, setzte die Landesschiedskommission für Salzburg gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 aus.1.3. Mit Bescheid vom 07.07.2017, Zl. LSK 3 aus 2016,, setzte die Landesschiedskommission für Salzburg gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016, aus.
Begründend führte die Landesschiedskommission für Salzburg aus, dass mit Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 19.05.2017, verbundene LSK 5/2016 und LSK 6/2016, die Kündigungen der Kassenverträge von XXXX für unwirksam erklärt worden seien. In diesen Verfahren gehe es einerseits um die Verweigerung von Sachleistungen an zwei Versicherte, das Verlangen von Privathonorarnoten des Kieferorthopäden XXXX und um die Auslegung des KFO-GV bezüglich der vom Kieferorthopäden vorzunehmenden IOTN-Einstufung bei Kieferregulierungen. Die Kommission sei mehrheitlich davon ausgegangen, dass es ausschließlich im Bereich des Kieferorthopäden liege, die Einstufung nach den IOTN Graden vorzunehmen. Gleichzeitig sei Anklage gegen XXXX wegen Verdachtes des Betruges erhoben worden.Begründend führte die Landesschiedskommission für Salzburg aus, dass mit Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 19.05.2017, verbundene LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016,, die Kündigungen der Kassenverträge von römisch 40 für unwirksam erklärt worden seien. In diesen Verfahren gehe es einerseits um die Verweigerung von Sachleistungen an zwei Versicherte, das Verlangen von Privathonorarnoten des Kieferorthopäden römisch 40 und um die Auslegung des KFO-GV bezüglich der vom Kieferorthopäden vorzunehmenden IOTN-Einstufung bei Kieferregulierungen. Die Kommission sei mehrheitlich davon ausgegangen, dass es ausschließlich im Bereich des Kieferorthopäden liege, die Einstufung nach den IOTN Graden vorzunehmen. Gleichzeitig sei Anklage gegen römisch 40 wegen Verdachtes des Betruges erhoben worden.
Im gegenständlichen Verfahren sei der Antrag ergangen, die Landesschiedskommission für Salzburg wolle aussprechen, dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 KFO-GV ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden sei, und die Antragsgegnerin, die Salzburger Gebietskrankenkasse, nicht berechtigt sei, in diese Feststellungen einzugreifen oder auf den Vertragskieferorthopäden in irgendeiner Form einzuwirken, dass dieser eine andere Feststellung treffen solle. Diese begehrte Feststellung werde in den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 festgestellt werden müssen.Im gegenständlichen Verfahren sei der Antrag ergangen, die Landesschiedskommission für Salzburg wolle aussprechen, dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, KFO-GV ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden sei, und die Antragsgegnerin, die Salzburger Gebietskrankenkasse, nicht berechtigt sei, in diese Feststellungen einzugreifen oder auf den Vertragskieferorthopäden in irgendeiner Form einzuwirken, dass dieser eine andere Feststellung treffen solle. Diese begehrte Feststellung werde in den Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016, festgestellt werden müssen.
Die Verwaltungsbehörde könne das Ermittlungsverfahren unterbrechen, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftauche, die schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bilde. Diese Vorfrage werde in den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 geklärt werden müssen. Darüber hinaus sei der Vorsitzende der Landesschiedskommission für Salzburg im gegenständlichen Verfahren (LSK 3/2016) befangen, weil der Vertreter der Salzburger Gebietskrankenkasse gegen den Vorsitzenden Anzeige wegen Amtsmissbrauches erstattet und Befangenheitsgründe vorgebracht habe.Die Verwaltungsbehörde könne das Ermittlungsverfahren unterbrechen, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftauche, die schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bilde. Diese Vorfrage werde in den Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016, geklärt werden müssen. Darüber hinaus sei der Vorsitzende der Landesschiedskommission für Salzburg im gegenständlichen Verfahren (LSK 3 aus 2016,) befangen, weil der Vertreter der Salzburger Gebietskrankenkasse gegen den Vorsitzenden Anzeige wegen Amtsmissbrauches erstattet und Befangenheitsgründe vorgebracht habe.
Das Verfahren sei daher gemäß § 38 AVG auszusetzen gewesen.Das Verfahren sei daher gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen gewesen.
1.4. Gegen den unter 1.3. genannten Bescheid erhob die Salzburger Gebietskrankenkasse am 10.07.2017 fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass es in den Verfahren zu LSK 5/2016 und 6/2016 darum gehe, ob es einen Kündigungsgrund gemäß § 343 Abs. 4 ASVG darstelle, wenn ein Vertragszahnarzt ( XXXX ) Versicherte unrichtig in IOTN 3 einstufe, damit (zur Erlangung eines höheren Privathonorars) um ihre gesetzlichen Leistungsansprüche bringe und an dieser Vorgangsweise trotz mehrmaliger Aufforderung und Abmahnung durch die Kasse beharrlich festhalte.1.4. Gegen den unter 1.3. genannten Bescheid erhob die Salzburger Gebietskrankenkasse am 10.07.2017 fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass es in den Verfahren zu LSK 5 aus 2016, und 6 aus 2016, darum gehe, ob es einen Kündigungsgrund gemäß Paragraph 343, Absatz 4, ASVG darstelle, wenn ein Vertragszahnarzt ( römisch 40 ) Versicherte unrichtig in IOTN 3 einstufe, damit (zur Erlangung eines höheren Privathonorars) um ihre gesetzlichen Leistungsansprüche bringe und an dieser Vorgangsweise trotz mehrmaliger Aufforderung und Abmahnung durch die Kasse beharrlich festhalte.
Bei der Beurteilung dieser Frage könne die hier gegenständliche Auslegung des § 12 KFO-GV eine Rolle spielen und habe der Vorsitzende der Landesschiedskommission für Salzburg im Kündigungsverfahren einen Bescheid erlassen, der ausschließlich die Rechtsansicht von XXXX zum Inhalt habe. Gegen diesen Bescheid habe die Salzburger Gebietskrankenasse Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht (W178 2159768-1) und wegen der offensichtlich rechtswidrigen, die Salzburger Gebietskrankenkasse schädigenden Vorgangsweise des Vorsitzenden eine Sachverhaltsdarstellung wegen Amtsmissbrauchs an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die vom Bundesverwaltungsgericht allenfalls vorzunehmende Auslegung einer anzuwendenden generellen Norm im Kündigungsverfahren stelle keine Vorfrage (mit Bindungswirkung im hier gegenständlichen Verfahren) iSd § 38 AVG dar, sodass dieses vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren keinen Aussetzungsgrund darstelle.Bei der Beurteilung dieser Frage könne die hier gegenständliche Auslegung des Paragraph 12, KFO-GV eine Rolle spielen und habe der Vorsitzende der Landesschiedskommission für Salzburg im Kündigungsverfahren einen Bescheid erlassen, der ausschließlich die Rechtsansicht von römisch 40 zum Inhalt habe. Gegen diesen Bescheid habe die Salzburger Gebietskrankenasse Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht (W178 2159768-1) und wegen der offensichtlich rechtswidrigen, die Salzburger Gebietskrankenkasse schädigenden Vorgangsweise des Vorsitzenden eine Sachverhaltsdarstellung wegen Amtsmissbrauchs an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die vom Bundesverwaltungsgericht allenfalls vorzunehmende Auslegung einer anzuwendenden generellen Norm im Kündigungsverfahren stelle keine Vorfrage (mit Bindungswirkung im hier gegenständlichen Verfahren) iSd Paragraph 38, AVG dar, sodass dieses vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren keinen Aussetzungsgrund darstelle.
Sofern sich der Vorsitzende der Landessschiedskommission für Salzburg ( XXXX ) für befangen erachte, stelle dies gemäß § 7 AVG ebenso wenig einen Grund für die Aussetzung des Verfahrens dar, sondern verpflichte das Verwaltungsorgan sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung (durch den bestellten Stellvertreter XXXX ) zu veranlassen.Sofern sich der Vorsitzende der Landessschiedskommission für Salzburg ( römisch 40 ) für befangen erachte, stelle dies gemäß Paragraph 7, AVG ebenso wenig einen Grund für die Aussetzung des Verfahrens dar, sondern verpflichte das Verwaltungsorgan sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung (durch den bestellten Stellvertreter römisch 40 ) zu veranlassen.
Daher wolle das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid als nichtig aufheben und entweder den Antrag der Landeszahnärztekammer für Salzburg als unzulässig zurückweisen oder die Sache zur Erledigung durch die belangte Behörde unter Vorsitz des Stellvertreters des Vorsitzenden ( XXXX ) zurückverweisen.Daher wolle das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid als nichtig aufheben und entweder den Antrag der Landeszahnärztekammer für Salzburg als unzulässig zurückweisen oder die Sache zur Erledigung durch die belangte Behörde unter Vorsitz des Stellvertreters des Vorsitzenden ( römisch 40 ) zurückverweisen.
1.5. Gegen den unter 1.3. genannten Bescheid erhob ebenso die Landeszahnärztekammer für Salzburg am 03.08.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin führte die sie aus, dass im gegenständlichen Verfahren darüber zu entscheiden sei, wer gemäß § 12 KFO-GV für die Feststellung des IOTN-Grades für Leistungen nach §§ 16 und 17 KFO-GV vor Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens gemäß § 26 KFO-GV zuständig sei. Die Hauptfrage in den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 sei, ob eine Vertragskündigung der Salzburger Gebietskrankenkasse berechtigt sei. Die Landesschiedskommission für Salzburg habe in den dortigen Verfahren bereits mit Beschluss festgestellt, dass die Kündigungen nicht berechtigt seien. Die Verfahren seien aktuell in Folge einer Beschwerde der Salzburger Gebietskrankenkasse vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.1.5. Gegen den unter 1.3. genannten Bescheid erhob ebenso die Landeszahnärztekammer für Salzburg am 03.08.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin führte die sie aus, dass im gegenständlichen Verfahren darüber zu entscheiden sei, wer gemäß Paragraph 12, KFO-GV für die Feststellung des IOTN-Grades für Leistungen nach Paragraphen 16 und 17 KFO-GV vor Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens gemäß Paragraph 26, KFO-GV zuständig sei. Die Hauptfrage in den Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016, sei, ob eine Vertragskündigung der Salzburger Gebietskrankenkasse berechtigt sei. Die Landesschiedskommission für Salzburg habe in den dortigen Verfahren bereits mit Beschluss festgestellt, dass die Kündigungen nicht berechtigt seien. Die Verfahren seien aktuell in Folge einer Beschwerde der Salzburger Gebietskrankenkasse vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Unter Vorfrage sei eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (Landesschiedskommission) präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden zu entscheiden sei (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsrecht10, Rz 306). Die Landesschiedskommission für Salzburg begründe ihre Unterbrechung damit, dass die begehrte Feststellung in den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 festgestellt werden müsse. Mithin gehe die Landesschiedskommission für Salzburg davon aus, dass die Hauptfrage in diesem Verfahren in den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 geklärt werde. Somit verfolge die Landesschiedskommission für Salzburg offenkundig nur verfahrensökonomische Zwecke mit dem Unterbrechungsbeschluss. Eine präjudizielle Rechtsfrage, die zur Klärung anstehe, stelle sich der Landesschiedskommission für Salzburg nicht. Es fehle somit an einer präjudiziellen Rechtsfrage, die eine Unterbrechung rechtfertige.Unter Vorfrage sei eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (Landesschiedskommission) präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden zu entscheiden sei (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsrecht10, Rz 306). Die Landesschiedskommission für Salzburg begründe ihre Unterbrechung damit, dass die begehrte Feststellung in den Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016, festgestellt werden müsse. Mithin gehe die Landesschiedskommission für Salzburg davon aus, dass die Hauptfrage in diesem Verfahren in den Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016, geklärt werde. Somit verfolge die Landesschiedskommission für Salzburg offenkundig nur verfahrensökonomische Zwecke mit dem Unterbrechungsbeschluss. Eine präjudizielle Rechtsfrage, die zur Klärung anstehe, stelle sich der Landesschiedskommission für Salzburg nicht. Es fehle somit an einer präjudiziellen Rechtsfrage, die eine Unterbrechung rechtfertige.
Die Hauptfrage des gegenständlichen Verfahrens werde in den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 nicht als Hauptfrage geklärt, sondern allenfalls obiter dictum hierzu Stellung genommen. Jedenfalls stelle die im gegenständlichen Verfahren relevierte Hauptfrage in den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 nicht die Hauptfrage dar, derentwegen eine Unterbrechung des Verfahren zulässig wäre und an die dann die Landesschiedskommission für Salzburg gebunden wäre. Vielmehr sei es möglich, dass gerade die Hauptfrage des gegenständlichen Verfahrens in den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 nicht behandelt werde.Die Hauptfrage des gegenständlichen Verfahrens werde in den Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016, nicht als Hauptfrage geklärt, sondern allenfalls obiter dictum hierzu Stellung genommen. Jedenfalls stelle die im gegenständlichen Verfahren relevierte Hauptfrage in den Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016, nicht die Hauptfrage dar, derentwegen eine Unterbrechung des Verfahren zulässig wäre und an die dann die Landesschiedskommission für Salzburg gebunden wäre. Vielmehr sei es möglich, dass gerade die Hauptfrage des gegenständlichen Verfahrens in den Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016, nicht behandelt werde.
Daher stelle die Landeszahnärztekammer für Salzburg den Antrag, den angefochtenen Bescheid vom 07.07.2017 für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben sowie der Landessschiedskommission für Salzburg die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
1.6. Am 14.09.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden und der bezughabende Verwaltungsakt der Landessschiedskommission für Salzburg vorgelegt.
1.7. Mit Schreiben vom 28.11.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Vorsitzenden der Landessschiedskommission für Salzburg zu LSK 3/2016 mit, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2017, Zl. W178 2159768-1/13E, der Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 22.05.2017, LSK 5/2016 und 6/2016, gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG behoben und dieses Verfahren (LSK 5/2016 und LSK 6/2016) laut fernmündlicher Auskunft an das Bundesverwaltungsgericht durch Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Schriftsätze beendet worden sei.1.7. Mit Schreiben vom 28.11.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Vorsitzenden der Landessschiedskommission für Salzburg zu LSK 3 aus 2016, mit, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2017, Zl. W178 2159768-1/13E, der Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 22.05.2017, LSK 5 aus 2016, und 6 aus 2016,, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben und dieses Verfahren (LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016,) laut fernmündlicher Auskunft an das Bundesverwaltungsgericht durch Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Schriftsätze beendet worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Vorsitzenden der Landessschiedskommission für Salzburg um Mitteilung bzw. Bestätigung, ob und gegebenenfalls wann die Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 durch die Landesschiedskommission Salzburg rechtskräftig beendet wurden.Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Vorsitzenden der Landessschiedskommission für Salzburg um Mitteilung bzw. Bestätigung, ob und gegebenenfalls wann die Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016, durch die Landesschiedskommission Salzburg rechtskräftig beendet wurden.
Weiters ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Vorsitzenden der Landessschiedskommission für Salzburg um Mitteilung, ob und gegebenenfalls wann das zu LSK 3/2016 geführte Verfahren durch die Landesschiedskommission für Salzburg fortgesetzt wurde.Weiters ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Vorsitzenden der Landessschiedskommission für Salzburg um Mitteilung, ob und gegebenenfalls wann das zu LSK 3 aus 2016, geführte Verfahren durch die Landesschiedskommission für Salzburg fortgesetzt wurde.
1.8. Mit Schreiben vom 06.12.2017 teilte der Vorsitzende der Landessschiedskommission für Salzburg dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Zurückziehung der Kündigungen in den zu LSK 5/2016 und 6/2016 geführten Verfahren per 10.11.2017 rechtskräftig geworden seien.1.8. Mit Schreiben vom 06.12.2017 teilte der Vorsitzende der Landessschiedskommission für Salzburg dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Zurückziehung der Kündigungen in den zu LSK 5 aus 2016, und 6 aus 2016, geführten Verfahren per 10.11.2017 rechtskräftig geworden seien.
Im Verfahren LSK 3/2016 sei derzeit eine Anfrage, ob die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens begehrt werde, ausständig. Wenn die Fortsetzung begehrt werde, werde umgehend der neue Verhandlungstermin mitgeteilt werden.Im Verfahren LSK 3 aus 2016, sei derzeit eine Anfrage, ob die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens begehrt werde, ausständig. Wenn die Fortsetzung begehrt werde, werde umgehend der neue Verhandlungstermin mitgeteilt werden.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen:
2.1.1. Verfahren der Landesschiedskommission für Salzburg zu LSK 5/2016 und LSK 6/20162.1.1. Verfahren der Landesschiedskommission für Salzburg zu LSK 5 aus 2016, und LSK 6/2016
Die Salzburger Gebietskrankenkasse kündigte am 09.08.2016 die mit XXXX bestehenden Einzelverträge vom 29.08.1981 und vom 25.06.2015.Die Salzburger Gebietskrankenkasse kündigte am 09.08.2016 die mit römisch 40 bestehenden Einzelverträge vom 29.08.1981 und vom 25.06.2015.
Dagegen erhob XXXX , Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, fristgerecht Einsprüche.Dagegen erhob römisch 40 , Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, fristgerecht Einsprüche.
Mit Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 22.05.2017, LSK 5/2016 und LSK 6/2016, wurde festgestellt, dass die Einsprüche von XXXX berechtigt sind.Mit Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 22.05.2017, LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016,, wurde festgestellt, dass die Einsprüche von römisch 40 berechtigt sind.
Gegen diesen Bescheid erhob die Salzburger Gebietskrankenkasse fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2017, W178 2159768-1/13E, wurde der Bescheid vom 22.05.2017, LSK 5/2016 und LSK 6/2016, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben, womit das Verfahren neuerlich in die Zuständigkeit der Landesschiedskommission für Salzburg fiel.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2017, W178 2159768-1/13E, wurde der Bescheid vom 22.05.2017, LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016,, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben, womit das Verfahren neuerlich in die Zuständigkeit der Landesschiedskommission für Salzburg fiel.
Seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse wurden in weiterer Folge die Kündigungen vom 09.08.2016 im Hinblick auf die mit XXXX bestehenden Einzelverträge vom 29.08.1981 und vom 25.06.2015 (gegen die XXXX Einspruch erhoben hatte) zurückgezogen. Die Zurückziehung ist per 10.11.2017 rechtskräftig geworden.Seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse wurden in weiterer Folge die Kündigungen vom 09.08.2016 im Hinblick auf die mit römisch 40 bestehenden Einzelverträge vom 29.08.1981 und vom 25.06.2015 (gegen die römisch 40 Einspruch erhoben hatte) zurückgezogen. Die Zurückziehung ist per 10.11.2017 rechtskräftig geworden.
2.1.2. Verfahren der Landesschiedskommission für Salzburg zu LSK 3/2016 (= gegenständliches Verfahren)2.1.2. Verfahren der Landesschiedskommission für Salzburg zu LSK 3 aus 2016, (= gegenständliches Verfahren)
Die Landeszahnärztekammer für Salzburg brachte am 10.08.2016 bei der Landesschiedskommission für Salzburg den Antrag ein, die Landesschiedskommission für Salzburg wolle aussprechen, dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 KFO-GV ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden ist, und die Antragsgegnerin, die Salzburger Gebietskrankenkasse, nicht berechtigt ist, in diese Feststellungen einzugreifen oder auf den Vertragskieferorthopäden in irgendeiner Form einzuwirken, dass dieser eine andere Feststellung treffen soll.Die Landeszahnärztekammer für Salzburg brachte am 10.08.2016 bei der Landesschiedskommission für Salzburg den Antrag ein, die Landesschiedskommission für Salzburg wolle aussprechen, dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, KFO-GV ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden ist, und die Antragsgegnerin, die Salzburger Gebietskrankenkasse, nicht berechtigt ist, in diese Feststellungen einzugreifen oder auf den Vertragskieferorthopäden in irgendeiner Form einzuwirken, dass dieser eine andere Feststellung treffen soll.
Aufgrund dieses Antrages führt die Landesschiedskommission für Salzburg ein Verfahren zur Zl. LSK 3/2016.Aufgrund dieses Antrages führt die Landesschiedskommission für Salzburg ein Verfahren zur Zl. LSK 3 aus 2016,.
Mit Bescheid vom 07.07.2017, Zl. LSK 3/2016, setzte die Landesschiedskommission für Salzburg gemäß § 38 AVG das zur Zl. LSK 3/2016 geführte Verfahren "bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016" aus.Mit Bescheid vom 07.07.2017, Zl. LSK 3 aus 2016,, setzte die Landesschiedskommission für Salzburg gemäß Paragraph 38, AVG das zur Zl. LSK 3 aus 2016, geführte Verfahren "bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6/2016" aus.
Begründend führte sie aus, dass einerseits die Vorfrage des Verfahrens Zl. LSK 3/2016 in den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 als Hauptfrage geklärt werden muss und andererseits, dass der Vorsitzende der Landesschiedskommission für Salzburg befangen ist.Begründend führte sie aus, dass einerseits die Vorfrage des Verfahrens Zl. LSK 3 aus 2016, in den Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016, als Hauptfrage geklärt werden muss und andererseits, dass der Vorsitzende der Landesschiedskommission für Salzburg befangen ist.
2.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang (Punkt 1.) und die Feststellungen (Punkt 2.1.) ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Landesschiedskommission für Salzburg und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, darin enthalten die schriftliche Mitteilung der Landesschiedskommission für Salzburg vom 06.12.2017.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Einstellung der Verfahren:
2.3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG ist die Landesschiedskommission zuständig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages.Gemäß Paragraph 345, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ist die Landesschiedskommission zuständig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages.
Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 347 a, ASVG kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 347b Abs. 1 ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden.Gemäß Paragraph 347 b, Absatz eins, ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Absatz 2, abzubilden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
2.3.2. In der Sache:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind – soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind – soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdegegenstandes kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Rz 5).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdegegenstandes kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Rz 5).
Gemäß § 38 AVG – einer Bestimmung des II. Teiles – ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG – einer Bestimmung des römisch zwei. Teiles – ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2017, Zl. LSK 3/2016, setzte die Behörde das Verfahren über den Antrag der Landeszahnärztekammer für Salzburg, die Landesschiedskommission für Salzburg wolle aussprechen, dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 KFO-GV ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden ist, und die Antragsgegnerin, die Salzburger Gebietskrankenkasse, nicht berechtigt ist, in diese Feststellungen einzugreifen oder auf den Vertragskieferorthopäden in irgendeiner Form einzuwirken, dass dieser eine andere Feststellung treffen soll, gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 aus.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2017, Zl. LSK 3 aus 2016,, setzte die Behörde das Verfahren über den Antrag der Landeszahnärztekammer für Salzburg, die Landesschiedskommission für Salzburg wolle aussprechen, dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, KFO-GV ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden ist, und die Antragsgegnerin, die Salzburger Gebietskrankenkasse, nicht berechtigt ist, in diese Feststellungen einzugreifen oder auf den Vertragskieferorthopäden in irgendeiner Form einzuwirken, dass dieser eine andere Feststellung treffen soll, gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016, aus.
Die Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 wurden durch Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Schriftsätze per 10.11.2017 rechtskräftig beendet.Die Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016, wurden durch Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Schriftsätze per 10.11.2017 rechtskräftig beendet.
Die Entscheidung ist der belangten Behörde bekannt, zumal die Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 vom selben Vorsitzenden der Landesschiedskommission für Salzburg wie das gegenständliche Verfahren geführt werden.Die Entscheidung ist der belangten Behörde bekannt, zumal die Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016, vom selben Vorsitzenden der Landesschiedskommission für Salzburg wie das gegenständliche Verfahren geführt werden.
Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, unter Rz 48 zu § 38 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, sowie jüngst VwGH 18.12.2014, 2013/12/0162).Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist vergleiche etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, unter Rz 48 zu Paragraph 38, AVG wiedergegebene Rechtsprechung, sowie jüngst VwGH 18.12.2014, 2013/12/0162).
Dies war mit 10.11.2017 der Fall. Der angefochtene Aussetzungsbescheid vom 07.07.2017 hat daher spätestens mit diesem Zeitpunkt seine Rechtswirksamkeit verloren. Einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid käme daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer (Salzburger Gebietskrankenkasse und Landeszahnärztekammer für Salzburg) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.Dies war mit 10.11.2017 der Fall. Der angefochtene Aussetzungsbescheid vom 07.07.2017 hat daher spätestens mit diesem Zeitpunkt seine Rechtswirksamkeit verloren. Einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid käme daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer (Salzburger Gebietskrankenkasse und Landeszahnärztekammer für Salzburg) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Zur Frage der Rechtswirksamkeit eines Aussetzungsbescheides bzw. des Wegfalls der Rechtswirksamkeit mit der Beendigung des Zeitraumes, für welchen die Aussetzung verfügt wurde, besteht eine ständige einheitliche Rechtsprechung wie unter Pkt. 2.3.A) dargelegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Zur Frage der Rechtswirksamkeit eines Aussetzungsbescheides bzw. des Wegfalls der Rechtswirksamkeit mit der Beendigung des Zeitraumes, für welchen die Aussetzung verfügt wurde, besteht eine ständige einheitliche Rechtsprechung wie unter Pkt. 2.3.A) dargelegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Aussetzung, Gegenstandslosigkeit, Rechtsschutzinteresse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W255.2170651.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018