TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/29 W178 2005358-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2017
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Entscheidungsdatum

29.12.2017

Norm

ASVG §410
ASVG §58
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §63
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2005358-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über den Einspruch/die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch GRUBER, Steuerberatung, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 06.12.2013, Zl. GS5-A-1620/680-2ß13, gemäß § 28 VwGVG iVm § 63 VwGG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über den Einspruch/die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch GRUBER, Steuerberatung, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 06.12.2013, Zl. GS5-A-1620/680-2ß13, gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 63, VwGG zu Recht erkannt:

A)

Dem Einspruch/der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass die XXXX GmbH den Betrag von € 3.122,59 an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu leisten hat.Dem Einspruch/der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass die römisch 40 GmbH den Betrag von € 3.122,59 an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu leisten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verwaltungsgerichtshof hat der (damaligen) Beschwerde/ Übergangsrevision im Sinne des § 4 Abs 1 Satz 1 VwGbk-ÜG der NÖ GKK gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 06.12.2013 betreffend Beitragsnachverrechnung (Spruchteile A-E) mit Erkenntnis vom 07.09.2017, Zl. Ro 2014/08/0029-7, insoweit Folge gegeben als der Spruchteil A wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben und der Spruchteil E wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde, im Übrigen (Spruchteile B, C, D) wurde die Revision mangels Legitimation der NÖGKK zur Erhebung der Beschwerde /Revision zurückgewiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat der (damaligen) Beschwerde/ Übergangsrevision im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 VwGbk-ÜG der NÖ GKK gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 06.12.2013 betreffend Beitragsnachverrechnung (Spruchteile A-E) mit Erkenntnis vom 07.09.2017, Zl. Ro 2014/08/0029-7, insoweit Folge gegeben als der Spruchteil A wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben und der Spruchteil E wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde, im Übrigen (Spruchteile B, C, D) wurde die Revision mangels Legitimation der NÖGKK zur Erhebung der Beschwerde /Revision zurückgewiesen.

Im Spruchteil A waren für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2009 nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen von € 536,32 als verjährt festgestellt worden und der Bescheid diesbezüglich aufgehoben worden.

Im Spruchteil E waren die Verzugszinsen in der Höhe von € 3.293,74 als unzulässig festgestellt worden und der Bescheid diesbezüglich behoben worden.

In der Vorinstanz hatte die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) mit Bescheid vom 09.04.2013 der XXXX GmbH Beiträge in der Höhe von € 20.885,58 (darin enthalten €In der Vorinstanz hatte die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) mit Bescheid vom 09.04.2013 der römisch 40 GmbH Beiträge in der Höhe von € 20.885,58 (darin enthalten €

20.328,33 an Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen und €

557,24 an Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen) nachverrechnet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Grundsätzlich ist anzuführen, dass die Bf Tätigkeiten aus dem Baumeistergewerbe, nämlich Betonbohren und -schneiden, die dem Geltungsbereich des BSchEG unterlägen, erbracht hat. Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass dafür die entsprechenden Beiträge nach dem BScheG zu entrichten sind.

Nach der Stellungnahme der NÖGKK vom 11.10.2017 entfallen auf die nachverrechneten Schlechtwetterentschädigungsbeiträge Verzugszinsen in der Höhe von € 3.122,59.

Dieser Betrag wurde seitens des Beschwerdeführers/Einspruchswerbers mit Stellungnahme vom 30.10.2017 als betragsmäßig richtig angesehen

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG treten in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG treten in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

63 Abs 1 VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.63 Absatz eins, VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Nach Abs 2 hat in einem Erkenntnis, mit dem der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, er auch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, das bzw. die das Erkenntnis zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für dieses Gericht bzw. diese Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften.Nach Absatz 2, hat in einem Erkenntnis, mit dem der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, er auch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, das bzw. die das Erkenntnis zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für dieses Gericht bzw. diese Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften.

§ 59 Abs 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 111/2010:Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010:

(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.2. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

Nach § 1 Abs. 1 BSchEGNach Paragraph eins, Absatz eins, BSchEG

(Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz) unterliegen bestimmte taxativ aufgezählte Betriebe, darunter auch Hoch- und Tiefbaubetriebe, dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wobei die Gewerbeberechtigung des Dienstgeber-Unternehmens für die Zuordnung maßgebend ist.

Der Aufwand für die Durchführung des BSchEG wird durch einen Beitrag der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) gedeckt (vgl. § 12 Abs. 1 BSchEG). Der Beitrag ist durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben. Diese haben die Aufgaben nach dem BSchEG im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Beitragsleistung sind nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In jenem Verfahren kommt der BUAK Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrags gelten die entsprechenden Bestimmungen des ASVG über die Beiträge zur Pflichtversicherung. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrags eine Vergütung (vgl. § 12 Abs. 5 BSchEG, vgl. Pkt. 7.1 des Erk)Der Aufwand für die Durchführung des BSchEG wird durch einen Beitrag der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) gedeckt vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, BSchEG). Der Beitrag ist durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben. Diese haben die Aufgaben nach dem BSchEG im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Beitragsleistung sind nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In jenem Verfahren kommt der BUAK Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrags gelten die entsprechenden Bestimmungen des ASVG über die Beiträge zur Pflichtversicherung. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrags eine Vergütung vergleiche Paragraph 12, Absatz 5, BSchEG, vergleiche Pkt. 7.1 des Erk)

Der VwGH führt zum Spruchteil E (Pkt 9.1) aus:

Der Spruchteil E umfasst der begehrte Zinsenbetrag von € 3.293,74 einerseits Verzugszinsen für die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen und andererseits Verzugszinsen für die nachverrechneten Schlechtwetterentschädigungsbeiträge. Da diese Ansprüche nach den obigen Ausführungen getrennt beurteilt werden müssen (die fehlende Legitimation zur Revisionserhebung in Ansehung der Spruch-Teile C und D erfasst in gleicher Weise auch die darauf entfallenden Verzugszinsen), bedarf es einer ziffernmäßigen Trennung der Verzugszinsen. Da eine solche nicht ohne weiteres möglich ist, ist der angefochtene Bescheid in Ansehung des Spruchteils E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben Unter Pkt. 9.2 wird im gegenständlichen Erkenntnis zur Höhe des anzuwendenden Zinssatzes angeführt, dass § 59 Abs 1 ASVG vorsieht, dass für rückständige Beiträge aus Zeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung des Zinssatzes liegen, die Verzugszinsen – soweit sie zu dem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind - mit dem jeweils (zuletzt) geänderten Hundertsatz zu berechnen sind.Der Spruchteil E umfasst der begehrte Zinsenbetrag von € 3.293,74 einerseits Verzugszinsen für die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen und andererseits Verzugszinsen für die nachverrechneten Schlechtwetterentschädigungsbeiträge. Da diese Ansprüche nach den obigen Ausführungen getrennt beurteilt werden müssen (die fehlende Legitimation zur Revisionserhebung in Ansehung der Spruch-Teile C und D erfasst in gleicher Weise auch die darauf entfallenden Verzugszinsen), bedarf es einer ziffernmäßigen Trennung der Verzugszinsen. Da eine solche nicht ohne weiteres möglich ist, ist der angefochtene Bescheid in Ansehung des Spruchteils E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben Unter Pkt. 9.2 wird im gegenständlichen Erkenntnis zur Höhe des anzuwendenden Zinssatzes angeführt, dass Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vorsieht, dass für rückständige Beiträge aus Zeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung des Zinssatzes liegen, die Verzugszinsen – soweit sie zu dem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind - mit dem jeweils (zuletzt) geänderten Hundertsatz zu berechnen sind.

Unter Pkt. 9.2 weist der VwGH darauf hin, dass vorliegend die Verzugszinsen für die aus dem Prüfungszeitraum rückständigen Beiträge im Oktober 2012 durch Ausweisung im Prüfbericht und Belastung des Beitragskontos vorgeschrieben wurden - eine Vorschreibung in Bescheidform war nicht geboten (vgl. das Erkenntnis vom 12. Februar 1987, 86/08/0013, sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG, wonach nur die Vorschreibung eines Beitragszuschlags zwingend mit Bescheid zu erfolgen hat) -, sodass für die erstmalige Verzinsung der für das Kalenderjahr 2012 geltende Zinssatz von 8,88 % anzuwenden ist. Die Verzinsung für nachfolgende Kalenderjahre hat nach dem dann jeweils aktuellen Zinssatz zu erfolgen.Unter Pkt. 9.2 weist der VwGH darauf hin, dass vorliegend die Verzugszinsen für die aus dem Prüfungszeitraum rückständigen Beiträge im Oktober 2012 durch Ausweisung im Prüfbericht und Belastung des Beitragskontos vorgeschrieben wurden - eine Vorschreibung in Bescheidform war nicht geboten vergleiche das Erkenntnis vom 12. Februar 1987, 86/08/0013, sowie Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG, wonach nur die Vorschreibung eines Beitragszuschlags zwingend mit Bescheid zu erfolgen hat) -, sodass für die erstmalige Verzinsung der für das Kalenderjahr 2012 geltende Zinssatz von 8,88 % anzuwenden ist. Die Verzinsung für nachfolgende Kalenderjahre hat nach dem dann jeweils aktuellen Zinssatz zu erfolgen.

Der Rechtsmeinung des VwGH entsprechend sind die zu entrichtenden Verzugszinsen - berechnet bis 16.10.2012 - nach § 58 Abs 1 ASVG in der oben zitierten Fassung mit € 3.122,59 festzusetzen.Der Rechtsmeinung des VwGH entsprechend sind die zu entrichtenden Verzugszinsen - berechnet bis 16.10.2012 - nach Paragraph 58, Absatz eins, ASVG in der oben zitierten Fassung mit € 3.122,59 festzusetzen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Berechnung, Rechtsanschauung des VwGH,
Teilstattgebung, Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2005358.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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